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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220075/4/Gu/Bf

Linz, 23.01.1992

VwSen - 220075/4/Gu/Bf Linz, am 23. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K, vertreten durch Dr. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Oktober 1991, Ge96/179/1991-6/91/H, auferlegten Strafe wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes bezüglich des Arbeitnehmers O zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 1/2 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, § 28 Arbeitszeitgesetz.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 150 S, ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 und 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der K mit dem Sitz in R schuldig erkannt, im Betrieb in R den beschäftigten Arbeitnehmer O am 15. Juli 1991 10 Stunden und 23 Minuten, am 16. Juli 1991 10 Stunden und 26 Minuten, am 18. Juli 1991 15 Stunden und 5 Minuten, am 19. Juli 1991 10 Stunden und 48 Minuten beschäftigt zu haben, obwohl aufgrund des Arbeitszeitgesetzes die tägliche Arbeitszeit höchstens 10 Stunden betragen darf. In Anwendung des § 7 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes BGBl.Nr.461/1969 zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl.Nr. 647/1987 wurde ihm gemäß § 28 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und Verfahrenskosten von 200 S auferlegt.

Das angefochtene Straferkenntnis geht in seiner Begründung davon aus, daß bei dem vorliegenden Ungehorsamdelikt die Glaubhaftmachung der Unschuld durch den Beschuldigten nicht gelungen ist und keine vom Gesetz anerkannten Rechtfertigungsgründe vorliegen. Die Montagefahrten zu den Kunden seien sehr wohl in die Arbeitszeit einzurechnen. Der Standort des Betriebes könne eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen Höchstarbeitszeit nicht rechtfertigen. Weder die Privatinteressen eines Arbeitnehmers legitimieren zur Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeit noch Urlaub oder Krankenstände, für die eben der Unternehmer betriebsorganisatorisch vorzusorgen habe, indem Auftragsund Bedienstetenstand vorsorglich abzustimmen seien.

Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde das Vorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen verneint, die Spezialprävention in den Vordergrund gestellt, - mangels Angaben des Beschuldigten - ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 25.000 S angenommen, das Vorhandensein eines Vermögens verneint und keine Sorgepflichten zugrundegelegt.

2. In seiner rechtzeitigen Berufung vom 11.11.1991 bekämpft der Berufungswerber das Straferkenntnis sowohl wegen des Schuldspruches als auch wegen der Höhe der festgesetzten Strafe.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1991 schränkt er die Berufung ein und wendet sich demnach nur mehr gegen die Höhe der auferlegten Strafe, begehrt den Ausspruch einer Ermahnung bzw. einer nur geringen Geldstrafe.

Dies deshalb, da sein Verschulden als gering anzusehen sei und zahlreiche Milderungsgründe vorlägen.

Er sei bemüht gewesen, daß die Dienstnehmer die Dienstzeiten einhalten. Eine Überziehung sei nur durch außergewöhnliche Situationen entstanden und zwar ausschließlich im Zusammenhang mit Montagefahrten.

Es gelte für den Betrieb den Nachteil des Standortes im Mühlviertel auszugleichen. Er sei auch gehalten auf die Interessen des Dienstnehmers im Bezug auf Zeitausgleich gemeint offenbar Verlängerung von Tages- bzw. Wochenarbeitszeit gegen Ballung von Zeitausgleichen zur Ermöglichung von Arbeiten der im Nebenerwerb betriebenen Landwirtschaft - zu berücksichtigen; andernfalls würde der Dienstnehmer abwandern.

Ferner machte der Beschuldigte geltend, daß er unbescholten sei. Die Taten seien aus achtenswerten Beweggründen und darüber hinaus unter Umständen begangen worden, die einem Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgrund nahekommen.

Er habe die Situation keineswegs beschönigt und durch seine Aussage zur Wahrheitsfindung beigetragen. Nach der Tat sei bereits einige Zeit verstrichen.

Diesen Milderungsgründen stünden keine Erschwerungsgründe gegenüber.

3. Zu den Ausführungen der Berufung wurde den Arbeitsinspektoraten Linz und Vöcklabruck Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs geboten.

Das Arbeitsinspektorat Linz hat daraufhin die Meinung vertreten, daß von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden könne, zumal der Beschuldigte nach einer Arbeitszeitkontrolle im Frühjahr 1991 schriftlich aufgefordert worden sei, das Arbeitszeitgesetz einzuhalten.

Von einem Bemühen, das Arbeitszeitgesetz einzuhalten, könne keine Rede sein.

Einer Herabsetzung des Strafausmaßes könne daher nicht zugestimmt werden.

4. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.

Die Aktenlage läßt eine erschöpfende Beurteilung der Sache zu.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Bestrafung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist im § 28 Abs.1 Arbeitszeitgesetz festgelegt und beträgt hinsichtlich der Geldstrafe 300 S bis 6.000 S, jener der Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage bis zu 6 Wochen.

Aufgrund der zitierten Strafzumessungsnorm liegt bei Verwaltungsübertretungen ein besonderes Gewicht auf der objektiven Tatseite - dem Unrechtsgehalt der Tat.

6. Aufgrund der Beschreibung der Tat im angefochtenen Straferkenntnis kann diese nicht als geringfügig angesehen werden.

Angesichts des der Tat vorangegangenen ausdrücklichen Hinweises des Arbeitsinspektorates Linz auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Tagesarbeitszeit, der Wochenarbeitszeit und des höchstzulässigen Maßes der Überstunden, kann das Verschulden ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, wobei die Erstbehörde bereits zutreffend hingewiesen hat, daß es sich bei der vorliegenden Tat um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

Durch das nicht geringfügige Verschulden fehlt es aber an der Rechtsgrundlage für eine Ermahnung.

Betrachtet man die Tat genauer, dann ergibt sich entgegen der Ansicht der Erstbehörde, daß als erschwerend die mehrmalige Arbeitszeitüberschreitung beim selben Dienstnehmer, darunter auch im erheblichen Umfang, gegeben ist. Als mildernd kommt dem Beschuldigten die Unbescholtenheit zugute und der Umstand daß er im Sinne eines achtenswerten Beweggrundes auf das Interesse des Dienstnehmers bei der Arbeitszeitgestaltung zur Erzielung eines längeren Freizeitblockes gehandelt hat; nicht als mildernd konnte das Tatsachengeständnis gewertet werden, weil es nicht reumütig abgelegt und für die Wahrheitsfindung nicht bedeutsam war, da die Tat durch die Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnung hinreichend bewiesen ist. Ebenfalls nicht mildernd konnte das ins Treffen geführte Wettmachen von Standortnachteilen gewertet werden, weil ansonsten der Schutz des Arbeitnehmers in den verschiedenen Landstrichen Österreichs unterschiedlich ausfallen würde. Dies würde dem Gleichheitsgebot widersprechen.

Angesichts der Tat im Sommer 1991 konnte von einem längerzeitigem Zurückliegen nicht gesprochen werden. Dieser Milderungsgrund greift nur, wenn die verstrichene Zeitspanne nahe an der Tilgungsfrist liegt. Beachtlich für die Strafbemessung, weil durch kein Neuerungsverbot gehemmt, war jedoch die Sorgepflicht für die Gattin und zwei Kinder.

In der Zusammenschau der Strafzumessungsgründe kam der unabhängige Verwaltungssenat daher zur Überzeugung, daß die im Spruch verhängte Strafe die Strafzwecke maßgerecht erfüllt.

7. Die Herabsetzung der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren gebietet § 64 Abs.2 VStG. Nachdem die Berufung teilweise Erfolg hatte, war für das Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag aufzuerlegen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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