Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220079/15/Kon/Rl

Linz, 21.11.1991

VwSen - 220079/15/Kon/Rl Linz, am 21. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des M, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. August 1991, Ge-96/9/8-1991/Do, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die darin unter § 31 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz zitierte litera "p" zu lauten hat.

Rechtsgrundlage:

§ 31 Abs.2 lit.p i.V.m. § 33 Abs.7 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 544/1982; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, §§ 5 Abs.1, 9 Abs.1, 19 und 51 Abs.1 VStG.

II. Der Bestrafte hat 20% der verhängten Strafe, das sind 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem eingangs angeführten Straferkenntnis den Beschuldigten der Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs.2 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10. November 1954 über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl.Nr. 267/1954 (im folgenden: Bauarbeitenschutzverordnung) i.V.m. § 31 Abs.2 lit.t (richtig wohl p) Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 (im folgenden:

ANSchG bezeichnet) für schuldig befunden, weil er, wie vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk, festgestellt wurde, am 23. Jänner 1991 um 13.00 Uhr auf der Baustelle S, acht Arbeitnehmer (Vorarbeiter Herr M) mit der Herstellung der Ziegeleindeckung auf dem ca. 25 Grad geneigten Dach beschäftigt hat, ohne daß Schutzeinrichtungen vorhanden waren, die ein Abstürzen von Menschen und Materialien verhindert hätten. Die Traufhöhe betrug 7,5m.

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p i.V.m. § 33 Abs.7 ANSchG wurde über den Beschuldigten wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 20 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet 1.000 S, das sind 10% der verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

1.1. Die Erstbehörde erachtet die den Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk als erwiesen und weist daraufhin, daß er zur Rechtfertigung nicht verhalten werden konnte, da er der diesbezüglichen Aufforderung vom 8. April 1991, die er am 15. April 1991 eigenhändig übernommen hätte, unbegründet keine Folge leistete.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, welche sich in einem Nettoeinkommen von 22.435 S, und der Sorgepflicht für drei Kinder darstellen, sei gemäß § 19 VStG ausreichend Bedacht genommen worden. Straferschwerende und strafmildernde Umstände seien nicht in Erscheinung getreten.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der beantragt wird dieses nach Beweisergänzung aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Berufung bestreitet der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung. Weiters bringt er vor, daß seine Dienstnehmer über die Arbeitnehmerschutzvorschriften genauestens informiert bzw. informiert worden seien und für deren Einhaltung selbst verantwortlich seien. Er sei aufgrund der Betriebsgröße nicht in der Lage, auf jeder Baustelle ständig anwesend zu sein, um dabei die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Sollten demnach Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden sein, so gehe dies nicht auf ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen seinerseits zurück.

Als Beweis für seine Behauptungen führt der Beschuldigte folgende Personen an: F, Geschäftsstellenleiter; M, Vorarbeiter; F, Spengler.

Die Anschriften der genannten Personen sind in der Berufung angegeben.

2.1. Die Erstbehörde hat von einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates über die vorliegende Berufung eingetreten ist.

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund der erhobenen Berufung gemäß § 51e Abs.1 VStG für Freitag, den 15. November 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurden die Parteien des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sowie der Zeuge M nachweislich geladen.

2.3. Bei der mündlichen Verhandlung brachte der Beschuldigte zunächst ergänzend zu seiner Berufung vor, daß seinen Informationen nach ein Schutzgerüst angebracht gewesen sei, es aber sein hätte können, daß dieses während der Arbeiten umgebaut wurde. In seinem Betrieb seien 54 Mitarbeiter beschäftigt und in der Regel würde gleichzeitig auf zehn Baustellen gearbeitet. Aufgrund seiner Anweisungen seien die Vorarbeiter für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlich.

Bei seiner im Rahmen des Beweisverfahrens erfolgten Vernehmung gab der Beschuldigte an, daß die Bauarbeiten auf Schloß K ca. zwei Monate dauerten. Er habe während dieser Zeit ca. sechsmal die Baustelle besucht und sich dabei von der Einhaltung der Schutzvorschriften überzeugt. Auch hätte das Arbeitsinspektorat die genannte Baustelle laufend kontrolliert. Die Vorarbeiter seien von ihm angewiesen worden, die Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten und hätten die hiezu notwendigen Anordnungsbefugnisse erhalten. Der Beschuldigte legte dabei eine Ablichtung einer schriftlichen Arbeitnehmerbelehrung über die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften vor, welche mit 5. Februar 1990 - sohin rund sieben Monate vor dem Tatzeitpunkt datiert ist. Aus dieser Ablichtung, welche auch dem anwesenden Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk zur Einsichtnahme vorgelegt wurde, geht hervor, daß der im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses und bei der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Zeuge vernommene Vorarbeiter M die Belehrung vernommen hat, aber darüber keine Unterschrift leistete. Abschließend gab der Beschuldigte an, daß zuständig, auch was die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffe, neben ihm und den Vorarbeitern auch sein Bruder F gewesen sei.

2.4. Die Vernehmung des Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk, der auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Anzeige brachte, ergab, daß die von ihm festgestellte Dachneigung von über 25 Grad als den Tatsachen entsprechend anzunehmen ist. Die Richtigkeit dieser Feststellung wurde vom Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

2.5. Der zur mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat geladene Zeuge M gab bei seiner Vernehmung an, daß er vom Beschuldigten bevollmächtigt worden sei, für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften Sorge zu tragen und befugt gewesen wäre, die hiefür nötigen Anordnungen zu treffen. Er wisse aber jetzt nicht mehr, ob der Beschuldigte M die Baustelle Schloß K und auch ihn als Vorarbeiter kontrolliert hätte. Sein Ansprechpartner auf der Baustelle wäre F, der Bruder des Beschuldigten gewesen.

Über entsprechendes Befragen des Beschuldigtenvertreters gab der Zeuge K an, daß er aber auch nicht ausschließen könne, daß der Beschuldigte M kontrollierte und besichtigte, weil es sein hätte können, daß er sich zu dieser Zeit woanders, wenngleich auch in Baustellennähe, aufgehalten haben könnte. Seines Wissens sei ein Schutzgitter (Scheuche) angebracht gewesen, er wisse aber auch, daß es auf der Baustelle einen Bereich gegeben habe, bei dem die Arbeiten nicht mehr durch ein Schutzgitter abgedeckt gewesen wären. An dieser Stelle sei nur ein Schneefang vorhanden gewesen. Er möchte aber hinzufügen, daß er an dieser Stelle nicht Partieführer gewesen wäre.

2.6. In seiner abschließenden Äußerung zum Ergebnis des Beweisverfahrens (Zeugeneinvernahme des M) hält der Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk seine Feststellungen in der Anzeige vom 29. Jänner 1991 aufrecht und gab weiters an, daß am 23. Jänner 1991 am Dachboden des Schloßes K Schutzgitter gelagert waren, jedoch auf den Dachtraufen keine solchen Schutzgitter montiert gewesen seien. Er legt sodann ein von ihm angefertigtes Baustellenfoto vor, welches auch von den anderen anwesenden Parteien betrachtet wird. Auf diesem Foto können keine angebrachten Schutzgitter (Scheuchen) festgestellt werden.

In seiner abschließenden Äußerung bringt der Beschuldigte vor, sich keiner Nachlässigkeit in bezug auf die Arbeitnehmerschutzvorschriften bewußt zu sein und richtet an den Vertreter des Arbeitsinspektorates die Einladung, seinen Betrieb zu besichtigen und dabei im Rahmen einer Betriebsversammlung sich zu überzeugen, daß die Mitarbeiter der Firma H über die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften laufend belehrt würden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 544/1982, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine Verwaltungsübertretung und sind, insofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 50.000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden; bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen.

Gemäß § 33 Abs.7 leg.cit. gelten bei Zuwiderhandeln gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 31 sinngemäß, dies gilt auch hinsichtlich der im Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit es sich um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.1. Aufgrund der Aussagen des Zeugen M sowie der durch ein Foto belegten Angaben des Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk erachtet es der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß zum Tatzeitpunkt zumindest an einem Sektor der Baustelle Schloß K, Dacharbeiten ohne angebrachte Schutzvorrichtungen (Scheuchen) verrichtet wurden. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschuldigten sowohl in der Berufung wie auch bei der mündlichen Verhandlung sind nicht geeignet, diese Tatsache zweifelhaft erscheinen zu lassen. Zu dem räumt der Beschuldigte selbst ein, daß es möglich gewesen sein könnte, daß das Schutzgerüst während der Arbeiten abgebaut worden sei.

3.2. Hinsichtlich seines Verschuldens für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung ist festzustellen, daß diese ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des obzitierten § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dem weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, ist sohin dem Beschuldigten oblegen. In diesem Zusammenhang ist rechtlich zunächst festzustellen, daß die allenfalls von ihm vorgenommene Belehrung der Arbeitnehmer über die Arbeitnehmerschutzbestimmungen und die Weisung diese zu beachten, zu seiner Entlastung nicht ausreichen. Der Beschuldigte als Arbeitgeber wäre nämlich darüber hinaus noch gehalten gewesen, alle sonstigen auf der gegenständlichen Baustelle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich waren, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherzustellen. Hiezu hätte jedenfalls die Schaffung eines Kontroll- und Aufsichtssystem gehört, welches unter den vorhersehbaren Umständen die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften wirksam hintanzuhalten vermochte. Der Beweis hiefür ist aber aufgrund der obenstehenden Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als nicht erbracht anzusehen. So ergab in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen M, daß dieser nur für den von seiner Partie bearbeiteten Baustellensektor allenfalls für Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verantwortlich gewesen wäre. Für jenen Teil der Baustelle, wo erwiesenermaßen keine Schutzgitter (Scheuchen) angebracht waren, hat er seine Zuständigkeit verneint. Dem Beschuldigten ist sohin auch das Verschulden für die gegenständliche Verwaltungsübertretung anzulasten.

3.3. Zum Strafausmaß wird bemerkt, daß dieses dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessen und unter ausreichender Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse festgesetzt worden ist. Im Hinblick darauf, daß für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Höchststrafe von 50.000 S vorgesehen ist und der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von 22.435 S bezieht, ist die über ihn verhängte Strafe von 10.000 S als zumutbar zu erachten.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich Leben und körperliche Integrität der Arbeitnehmer, ist eine strenge Ahndung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gerechtfertigt.

Nicht viel minder sind aber auch die volkswirtschaftlichen Schäden, die durch Invalidität der Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsunfällen bemerkt werden, in Betracht zu ziehen.

Ohne die Stenge der Anforderungen, die das ANSchG an den Arbeitgeber stellt, zu verkennen, hat der Beschuldigte die gegenständliche Übertretung dennoch zumindest fahrlässig begangen, da er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichte. Nicht zuletzt um ihn in Hinkunft vor der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten wirksam abzuhalten, wie auch in generalpräventiver Hinsicht, war die Strafe in dieser Höhe festzusetzen.

Aus den dargelegten Gründen war über die Berufung des Beschuldigten wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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