Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220083/4/Kl/Rd

Linz, 16.12.1991

VwSen - 220083/4/Kl/Rd Linz, am 16. Dezember 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. September 1991, Ge-96/41/1991/B, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20% der verhängten Strafe, das sind 400 S binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 25. September 1991, Ge96/41/1991/B, wegen einer Übertretung nach §§ 1 Abs.1 lit.f, 3 Abs.1 lit.c Sperrzeitenverordnung i.V.m. § 368 Ziff.11 GewO 1973 eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil der Berufungswerber als Gastgewerbetreibender die Betriebsräume seines in der Betriebsart einer Bar geführten Lokals "K" in, am 31. März 1991 in der Zeit von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr offengehalten und somit die auf 6.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde erheblich überschritten hat. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 31. März 1991 um 8.00 Uhr haben sich noch 27 Gäste in seinem Lokal befunden und hat der Berufungswerber folglich diesen Personen entgegen den gesetzlichen Vorschriften während der Sperrzeit ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen gestattet.

2. Dagegen richtet sich die nunmehr fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher grundsätzlich der Aufenthalt von Gästen nach der Sperrstunde um 6.00 Uhr in den Betriebsräumen nicht bestritten wurde, wenngleich auch näher ausgeführt wird, daß lediglich 19 Personen Gäste, die übrigen aber Reinigungspersonal gewesen wären. Getränke wurden seit 5.45 Uhr an jenem Tag nicht ausgegeben. Manche Gäste hätten lediglich auf die bestellten Taxis in den Barräumlichkeiten gewartet. Es seien daher die Bestimmungen der Sperrzeitenverordnung nicht verletzt worden und sei daher das Straferkenntnis zu beheben. Im übrigen wurden die angebotenen Zeugen nicht gehört und sei daher das Recht auf rechtliches Gehör verweigert worden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn. Eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.

4. Da der Sachverhalt in entscheidungsrelevanten Punkten geklärt ist, diesbezüglich vom Berufungswerber unbestritten blieb und im wesentlichen in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, und eine mündliche Verhandlung in der Berufung ausdrücklich nicht verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

Weiters ist festzuhalten, daß der Berufungsschriftsatz vom 23. Oktober 1991, insoweit er sich gegen die unter Spruchabschnitt 1. des Straferkenntnisses verfolgte Verwaltungsübertretung am 17. Juni 1990 erstreckt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die diesbezügliche Berufung wurde zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

5. Vom unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich wurde daher folgender erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt:

Der Berufungswerber führt das Lokal "K" in, in der Betriebsart einer Bar. Am 31. März 1991 stand dieses Lokal in der Zeit von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr offen und es verließen einige Personen dieses Lokal. Bei einer näheren Kontrolle zum angegebenen Zeitpunkt wurden 27 Personen angetroffen, von denen die Mehrzahl Gäste waren, zumal sie noch Getränke konsumierten bzw. sich bei den Spielautomaten befanden. Die Betriebsräume waren offen und konnten von jedermann betreten werden. Dieser Sachverhalt wurde auch im Berufungsverfahren nicht bestritten.

6. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

6.1. Gemäß § 198 Abs.1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr.

50/1974 idgF., hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen. Weiters bestimmt § 198 Abs.2 leg.cit., daß der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten hat. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. Die Sperrzeiten-Verordnung 1978 legt daher im § 1 Abs.1 lit.f für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar die Sperrstunde mit 6.00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 18.00 Uhr fest. § 3 Abs.1 der zitierten Verordnung gibt den Inhalt des § 198 Abs.2 der Gewerbeordnung 1973 wieder.

6.2. Während es für die Entscheidung unwesentlich ist, ob sich am 31. März 1991 zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr 27 oder 19 Gäste im Lokal befunden haben, so blieb es vom Berufungswerber in seiner Berufung unbestritten, daß zu dem genannten Zeitpunkt Gäste sich im Lokal aufhielten. Weiters blieb unbestritten, daß die Betriebsräume nicht verschlossen waren. Dies steht aber im Widerspruch zu dem zitierten § 198 Abs.2 der Gewerbeordung bzw. § 3 Abs.1 lit.b und c der Sperrzeiten-Verordnung 1978. Danach haben nämlich die Gäste den Gastgewerbebetrieb spätestens zur Sperrstunde, also im Fall einer Bar spätestens um 6.00 Uhr, zu verlassen. Es sind daher auch die Betriebsräume während der Sperrzeit geschlossen zu halten. Wenn sich auch der Berufungswerber nur auf den Umstand stützt, daß die Gäste auf das bestellte Taxi warteten, so ist dies trotzdem im Widerspruch zu der zitierten Gesetzestelle, wonach in den Betriebsräumen ein weiteres Verweilen während der Sperrzeit nicht gestattet werden darf. Es ist daher unerheblich, ob die Gäste zum Teil nichts konsumierten, oder nur ihre Getränke austranken.

Gemäß § 368 Z.11 der Gewerbeordnung 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 198 Abs.2 oder der gemäß § 198 Abs.1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.

Es wurde daher der Tatbestand objektiv erfüllt. Eine weitere Zeugeneinvernahme war insofern nicht erforderlich, da die Anwesenheit der Gäste im Gastlokal nicht bestritten wurde. In subjektiver Hinsicht genügt bereits fahrlässiges Handeln. Einem Gewerbetreibenden muß jedoch die Kenntnis der maßgeblichen Vorschriften, insbesondere auch der Sperrzeiten-Verordnung zugebilligt werden, weshalb hinsichtlich des Verschuldens jedenfalls Vorsatz anzunehmen ist. Es konnte daher dem Berufungsvorbringen nicht Rechnung getragen werden und war daher spruchgemäß die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu bestätigen.

6.3. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, daß diese in der Berufung nicht bekämpft wurde und auch keine weiteren zu berücksichtigenden Umstände für die Strafbemessung vorgebracht wurden. Es hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die Strafzumessungsgründe ausreichend berücksichtigt. In Anbetracht einer vorsätzlichen (mit dolus eventualis) Begehung der Verwaltungsübertretung und unter Bedachtnahme auf die Überschreitung der Sperrstunde im Ausmaß von 2 Stunden, erscheint die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen. Im übrigen liegt die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 15.000 S. Es war daher auch die verhängte Strafe zu bestätigen.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20% der verhängten Strafe, das sind 400 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6