Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220084/15/Kon/Bf

Linz, 12.05.1992

VwSen - 220084/15/Kon/Bf Linz, am 12. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des L, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24.10.1991, Ge96-284-1991, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 27 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1 Arbeitsruhegesetz, BGBl.Nr.413/1990, zuletzt geändert durch Novelle BGBl.Nr.158/1991; § 66 Abs.4 AVG, i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, § 51 Abs.1 VStG und § 51i VStG.

II.: Der bestrafte L hat 20 % der insgesamt gegen ihn verhängten Strafen, das sind 3.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über Herrn L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1 Arbeitsruhegesetz Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 15.000 S, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 15 Tagen verhängt, weil er, wie bei einer am 28.7.1991 auf der Baustelle ARGE, durchgeführten Inspektion durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde, nachstehend angeführte Arbeitnehmer am Sonntag, 28.7.1991, mit Eisenverlegearbeiten beschäftigt hat, obwohl in jeder Kalenderwoche der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat und Ausnahmen aufgrund der §§ 2 Abs.2 und 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz im gegenständlichen Fall nicht gegeben waren:

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der erstbehördliche Schuldspruch stützt sich im wesentlichen auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk, vom 2. August 1991. Der Beschuldigte wurde für die gegenständliche Verwaltungsübertretung pro Arbeitnehmer mit 1.500 S bestraft, was einen Gesamtstrafbetrag von 15.000 S ausmacht.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und hierin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bestritten. Hiezu bringt er vor, daß es sich bei den Annahmen in den Straferkenntnissen nur um einen Irrtum handeln könne. So wäre es möglich, daß bei der Informationsaufnahme Irrtümer unterlaufen seien, da es sich bei den angeführten Arbeitern durchwegs um Ausländer handle. In der Berufung wird als Entlastungsbeweis die zeugenschaftliche Einvernahme der im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer beantragt.

Die Erstbehörde sah sich nicht veranlaßt, eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG zu erlassen und hat die gegenständliche Berufung unter Anschluß des Verfahrensaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

Da die Höhe der jeweils pro Arbeitnehmer verhängten Geldstrafen 1.500 S beträgt und sohin unter dem Betrag von 10.000 S liegt, war unabhängig des Gesamtstrafbetrages von 15.000 S, über die vorliegende Berufung gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu entscheiden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstbehördlichen Verwaltungsakt und durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für 28. April 1992. In der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Beschuldigtenvertreter den, den Tatvorwurf angeführten Sachverhalt nicht in Abrede gestellt, sondern gegen seine Bestrafung nur mehr unrichtige rechtliche Beurteilung eingewandt. Zur Begründung wird diesbezüglich vorgebracht, daß der gegenständliche Verwaltungsstraftatbestand nicht gegeben sei, da der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs.1 Z.2 Arbeitsruhegesetz zum Tatzeitpunkt vorgelegen sei. So wäre ihm, dem Beschuldigten, für den Fall, daß, wenn an diesem 28.7.1991 (Sonntag) nicht gearbeitet worden wäre, ein enormer wirtschaftlicher Schaden dahingehend entstanden, als er der F die vereinbarte Vertragsstrafe hätte bezahlen müssen und er darüberhinaus sämtliche Folgeaufträge von dieser Firma verlustig worden wäre. Er weise darauf hin, daß der genannte Auftraggeber der für ihn mit Abstand größte Geschäftspartner sei. Bei Verlust dieses Geschäftspartners wäre die wirtschaftliche Existenz seines Unternehmens gefährdet gewesen. Mit der Firma F sei vereinbart gewesen, daß die von ihm durchzuführenden Arbeiten bis 29.7.1991 abgeschlossen hätten sein müssen. Zudem sei gemäß § 28 Arbeitsruhegesetz auch in bestimmten Grenzen der Kollektivvertrag für das Baugewerbe anwendbar. Gemäß § 2 Z.2 dieses Kollektivvertrages könne, wenn an Tagen infolge ungünstiger Witterung oder sonstiger Umstände die jeweils geltende Arbeitszeit nicht eingehalten werden könne, der Dienstgeber oder dessen Beauftragter deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige Einarbeitung bestimmen. Wenngleich gemäß § 3 Z.3 dieses Kollektivvertrages Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden und Einbringungsstunden nicht gezwungen werden könnten, müßten doch unaufschiebbare Arbeiten über ausdrücklichen Auftrag von ihnen geleistet werden. Es sei sohin ersichtlich, daß nach den Bestimmungen des geltenden Kollektivvertrages Sonntagsarbeit nicht schlichtweg untersagt sei, vielmehr würden mehrere Bestimmungen des Kollektivvertrages auch eine Regelung der Sonntagsarbeit enthalten. In eventu beantragt der Beschuldigte auch die verhängte Strafe herabzusetzen, da die gegenständliche Verwaltungsübertretung erstmals begangen worden sei, was einen Milderungsgrund darstellen würde.

Die Vertreter der anwesenden Arbeitsinspektorate haben zu den Ausführungen des Beschuldigtenvertreters eine Stellungnahme abgegeben.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der §§ 2 Abs.2, 10 - 18 zulässig ist.

Gemäß § 11 Abs.1 Z.2 leg.cit. dürfen Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe in außergewöhnlichen Fällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.

Gemäß § 27 Abs.1 leg.cit. sind Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den §§ 3,4,5 Abs.1 und 2, §§ 6,7,8 und 9 Abs.1-3 und 5 und §§ 10-18 und 23-25, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen.

Bei der am 28.4.1992 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschuldigten der im Tatvorwurf enthaltene Sachverhalt nicht in Abrede gestellt. Die seitens des Beschuldigten eingewandten Umstände, wie Terminnot und drohende Pönale an den Auftraggeber findet jedoch durch § 11 Abs.1 Z.2 ARG keine Deckung, weil die Notwendigkeit der am 28.7.1991 an der gegenständlichen Baustelle vorgenommenen Arbeiten nicht durch höhere Gewalt bedingt und auch nicht unvorhersehbar war. Zudem wurden die Eisenverlegearbeiten nicht zur Behebung einer Betriebsstörung vorgenommen bzw. galt es dabei nicht, das Verderben von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens zu verhüten.

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist sohin voll erfüllt.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Da der Beschuldigte den ihm gemäß der zitierten Gesetzesstelle zu erbringenden Beweis über seine unverschuldete Unkenntnis der von ihm verletzten Verwaltungsvorschrift nicht erbracht hat, ist auch die subjektive Tatseite (das Verschulden) der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In Beachtung der vorstehenden Bestimmungen hat die Erstbehörde den Beschuldigten ersucht, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Laut Bericht des Gendarmeriepostens Wolfern vom 12.10.1991 hat jedoch der Beschuldigte Angaben darüber verweigert und lediglich darauf hingewiesen, daß sein Betrieb mit 6 Millionen Schilling belastet sei. Strafmildernd ist zu werten, daß gegen den Beschuldigten bislang keine einschlägige Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Erschwerungsgründe, welche diesem Milderungsgrund gegenüberstehen, sind im Verfahren nicht zutagegetreten. Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung wird nach unten hin mit 500 S, nach oben hin mit 30.000 S begrenzt.

Die von der Erstbehörde in Stattgebung des Strafantrages des Arbeitsinspektorates verhängte Strafe von 1.500 S pro Arbeitnehmer, entspricht in Ansehung des obigen Strafrahmens voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, deren Strafdrohung im wesentlichen dem Schutz der den Arbeitnehmern zustehenden Sonn- und Feiertagsruhe dient. Der erwähnte Strafmilderungsgrund wurde mit diesem Strafbetrag voll berücksichtigt. Eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens gelegenen Strafe ist weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen angebracht.

Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung daher der Erfolg zu versagen und das erstbehördliche Straferkenntnis zu bestätigen.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen 6 Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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