Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220088/7/Kl/La

Linz, 29.12.1992

VwSen - 220088/7/Kl/La Linz, am 29. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 4. November 1991, Ge96/62/2-1991/Do/Bau, wegen Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren sind 1.200 S, das sind 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 4. November 1991, Ge96/62/2-1991/Do/Bau, wurde über G eine Geldstrafe von a) 3.000 S (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), b) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und c) 1.000 S (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er - wie am 31. Juli 1991 in seiner Betriebsanlage festgestellt wurde - Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 36 Abs.7, 2.) § 76 Abs.7 und 3.) § 86 Abs.1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung begangen hat, indem 1. die Furnierpresse in der Betriebsanlage mit keiner Notausschaltvorrichtung ausgestattet war, 2. die im Betrieb vorhandenen Handfeuerlöscher laut geltender Prüfplakette zum letzten Mal im Jahr 1986 überprüft wurden, 3. den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern keine Garderobekästen (Spinde) zur Verfügung gestellt wurden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher im wesentlichen die Höhe des festgesetzten Strafausmaßes angefochten wurde. Es wurde die wirtschaftlich angespannte Lage geltend gemacht. Im übrigen wurde mitgeteilt, daß sich ein Sicherheitsschalter bereits im Haus befinde, die Überprüfung der Handfeuerlöscher eingeleitet wurde und Garderobekästen vorhanden aber nicht benützt wären.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt der Berufung vorgelegt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

Da in der Berufung im wesentlichen der Sachverhalt nicht bestritten wurde und Herabsetzung der Strafe beantragt wurde und im übrigen eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde - auch bei Durchführung wäre kein anderes Ergebnis zu erwarten - war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der im Strafverfahren erster Instanz festgestellte und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt wurde zu Punkt 1 und 2 vom Berufungswerber in seiner Berufung zugegeben, hinsichtlich Punkt 3 wurde die Sachverhaltsschilderung näher erläutert und blieb vom Berufungswerber unangefochten, sodaß der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt auch dem Berufungsverfahren zugrundezulegen und als erwiesen anzusehen war.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF., begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wenn sie den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln.

5.1.1. Gemäß § 36 Abs.7 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl.Nr. 218/1983 idgF., müssen Maschinen, die für die Bedienung durch mehrere Personen eingerichtet sind, von jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein.

Wie vom Arbeitsinspektorat Wels am 31. Juli 1991 in der Betriebsanlage A festgestellt wurde, ist die Furnierpresse mit keiner Notausschaltvorrichtung ausgestattet. Dies wurde auch nicht in der Berufung bestritten sondern wurde mitgeteilt, daß nunmehr zum Zeitpunkt der Berufung ein Sicherheitsschalter bereits im Hause sei. Die Montage an der Furnierpresse wurde aber weiterhin nicht einmal behauptet. Es wird daher ein vorschriftswidriges Verhalten diesbezüglich nicht bestritten und war daher als erwiesen anzusehen.

5.1.2. Gemäß § 76 Abs.7 AAV sind Feuerlöschgeräte mindestens alle zwei Jahre von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen, wie in Form einer Prüfplakette für Handfeuerlöscher.

Der Berufungswerber gibt in seiner Berufung selbst zu, daß drei der fünf vorhandenen Feuerlöscher tatsächlich überprüfungsbedürftig sind und eine Überprüfung auch von ihm nunmehr eingeleitet wurde. Die Erfüllung des zitierten gesetzlichen Tatbestandes wird nicht bestritten und ist als erwiesen anzusehen.

5.1.3. Gemäß § 86 Abs.1 AAV ist jedem Arbeitnehmer zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung gegen Einwirkungen, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist.

Wenn hiezu der Berufungswerber angibt, daß Garderobekästen vorhanden wären, aber nicht genützt würden, so stehen dieser Aussage die Feststellungen des Arbeitsinspektorates Wels vom 19. Dezember 1991, welche im übrigen auch dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht und von ihm unbestritten blieben, entgegen, daß nämlich diese Garderobekästen nunmehr zur Aufbewahrung von Werkzeug, Metallteilen u.a. verwendet werden und vollgeräumt sind und daher Garderobekästen für Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stünden.

Es war daher auch hier von der Begehung bzw. Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes objektiv auszugehen.

5.2. Hinsichtlich des Verschuldens hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten - auch die zitierten gesetzlichen Bestimmungen stellen ein Gebot dar, dessen Nichterfüllung unter Strafe gestellt wird - fahrlässiges Verhalten, welches ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Weitere Schuldausschließungsgründe traten ebenfalls nicht hervor.

Bei diesem Verfahrensergebnis war daher vom tatbestandsmäßigen und schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (Abs.1) ist daher zu werten, daß gerade die Arbeitnehmerschutzbestimmungen dazu dienen, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind daher von erhöhtem Unrechtsgehalt, da sie gerade die geschützten Werte, nämlich die Gesundheit der Arbeitnehmer, erheblich gefährden.

Es ist aber dem Berufungswerber zugutezuhalten, daß er die Verwaltungsübertretungen an sich (Faktum 1 und 2) nicht bestreitet. Die belangte Behörde hat den Berufungswerber mit einem Nettoeinkommen von 20.000 S eingeschätzt. Dazu hat der Berufungswerber weder im Verfahren erster Instanz noch in seiner Berufung Gegenäußerungen gemacht, sodaß von diesem Einkommen auszugehen ist. An Vermögen ist jedenfalls der Tischlereibetrieb anzurechnen. Auch hat die belangte Behörde auf die Familienverhältnisse Rücksicht genommen (vgl. Begründung des Straferkenntnisses). Der Berufungswerber ersucht um Herabsetzung der Strafe und beruft sich auf die wirtschaftliche Lage, wobei er aber keine konkreteren Angaben macht, insbesondere gibt er keine geänderten Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse bekannt. Auch beruft er sich nicht auf weitere Milderungsgründe.

Im Grunde der obzitierten Strafbestimmung und des darin festgelegten Strafrahmens bis zu 50.000 S erscheint die verhängte Geldstrafe von 3.000 S bzw. 2.000 S bzw. 1.000 S als sehr gering, da sie im untersten Zehntel des Strafrahmens liegt. Es haftet daher der Strafbemessung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit an, weshalb auch der Strafausspruch zu bestätigen war.

6. Da gemäß § 64 Abs.1 VStG in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, war ein Strafkostenbeitrag für das Berufungsverfahren von 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.200 S, spruchgemäß festzusetzen.

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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