Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220092/9/Kl/Ka

Linz, 25.02.1992

VwSen - 220092/9/Kl/Ka Linz, am 25. Februar 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des H, vertreten durch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. November 1991, Ge-96/81/1991-10/91/H, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18. Februar 1992 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß die Übertretungsnorm zu lauten hat: "§§ 177 i.V.m. 367 Z.35 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr.50/1974 idgF., sowie § 6 und § 1 Abs.3 der Verordnung vom 19.12.1989, LGBl.Nr.90/1989".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren sind 1.000 S, d.s. 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 15. November 1991, Ge-96/81/1991-10/91/H, über den Beschuldigten H wegen einer Übertretung nach § 177 i.V.m. § 367 Z.35 der GewO 1973 sowie § 6 und § 3 Abs.1 der Verordnung vom 19.12.1989, LGBl.Nr.90/1989, eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er mit Rechnung vom 29.12.1990 für die Kehrungen im Hause des Herrn F, die vorgesehene Objektgebühr in doppeltem Ausmaß verlangt hat, obwohl die zu kehrenden Kehrgegenstände in einem einzigen Objekt situiert sind.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S festgesetzt.

2. Dagegen richtet sich nunmehr die fristgerecht eingebrachte Berufung, und es wird im wesentlichen darin ausgeführt, daß die rechtliche Beurteilung insofern unrichtig sei, da die Objektgebühr auch bei einem laut technischem Amtssachverständigen "in sich geschlossenen Objekt" berechtigt doppelt verrechnet wurde. Da es sich einerseits um den Wohnungstrakt und andererseits um ein Hofgebäude handelt, ist von verschiedenen Kehrobjekten auszugehen, insbesondere da kein gemeinsamer Dachboden vorhanden ist und die Rauchfänge getrennt und verschieden zugänglich sind. Auch wird auf § 83 der OÖ. Bauverordnung hinsichtlich der Errichtung einer Brandmauer verwiesen und weist dies auf zwei Objekte hin. Auch sei die ausgesprochene Geldstrafe im Hinblick auf das äußerst geringfügige Verschulden überhöht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen; diese hat keine Gegenschrift erstattet.

Aufgrund des ausdrücklichen schriftlichen Antrages des Berufungswerbers wurde am 18. Februar 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zug auf das Beweisverfahren der belangten Behörde Zugriff genommen wurde und in das nunmehrige Verfahren einbezogen wurde. Auf eine detailierte Verlesung wurde vom Berufungswerber verzichtet. Die belangte Behörde ist trotz ausgewiesener ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat die Beweismittel (insbesondere planliche Unterlagen, Augenscheinsaufnahme und Stellungnahmen) und Beweiserhebungen der Behörde erster Instanz auch diesem Berufungsverfahren zugrundegelegt. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde werden im wesentlichen vom Berufungswerber nicht bestritten.

5. In rechtlicher Hinsicht hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 177 der GewO 1973 hat der Landeshauptmann durch Verordnung Höchsttarife festzulegen, wobei auf die Leistungsfähigkeit des Betriebes und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen ist.

Gemäß § 367 Z.35 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer höhere Entgelte als die in u.a. gemäß § 177 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt.

Im Grunde des § 177 der GewO 1973 ist daher die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 1989, mit der HÖchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, LGBl.Nr.90/1989, ergangen. Gemäß § 6 der zitierten Verordnung werden Übertretungen dieser Verordnung gemäß § 367 Z.35 der GewO bestraft.

Gemäß § 1 Abs.2 der zitierten Verordnung setzen sich die Höchsttarife aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Kehren und Überprüfen der Kehrgegenstände, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beeinhaltet das Höchstentgelt für das Kehren bzw. Überprüfen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang; Selche und dgl.).

Gemäß § 1 Abs.3 der zitierten Verordnung darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren oder zu überprüfen sind.

5.2. Ausgangspunkt sind die für jedermann und für die Eigentümer von Gebäuden oder Betrieben festgesetzten Berechtigungen und Verpflichtungen nach der OÖ. Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 8/1953, welche Bestimmungen zur Vermeidung der Feuergefahr und Wahrung der Feuersicherheit enthält. Gemäß § 1 Abs.5 der OÖ. Feuerpolizeiordnung sind Gebäude Baulichkeiten, die nach den baupolizeilichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind. Nach den heranzuziehenden Bauvorschriften handelt es sich daher bei der Baulichkeit auf der Liegenschaft G um einen sogenannten Einspringerhof, bestehend aus einem Wohn- und einem Wirtschaftsbereich. Der Begriff eines Nebengebäudes im Sinn des § 29 der OÖ. Bauordnung wird daher nicht erfüllt. Auch die im § 83 der OÖ. Bauverordnung getroffene Sonderbestimmung hinsichtlich der landwirtschaftlichen Bauten, daß aus Brandschutzgründen zwischen Wohn- und Wirtschaftstrakt bzw. zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude eine Feuermauer zu errichten bzw. ansonsten ein ausreichender Abstand einzuhalten ist, läßt nicht eine andersartige Gebäudedefinition erkennen. So kann jedenfalls nicht durch das Einziehen einer Brandmauer zwischen Gebäudeteilen von einer Trennung des Gebäudes in zwei unzusammenhängende Objekte geschlossen werden. Vielmehr ist durch die Weitläufigkeit des Gebäudes durch Wohn- und Wirtschaftsteile (Stallungen) eine erhöhte Brandgefahr gegeben, welche durch besondere bauliche Maßnahmen hintangehalten werden soll.

Es ist daher - wie schon im erstbehördlichen Verfahren festgestellt - von einem einheitlichen Objekt auf der Liegenschaft Nr.9 auszugehen.

5.3. Nach der oben zitierten Gesetzesstelle darf aber der festgesetzte Objekttarif im gleichen Kehrobjekt nur einmal in Rechnung gestellt werden.

Unberührt davon bleibt aber, daß das eine Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände umfassen kann (Argumentum "ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt)").

Dies drückt sich auch in der Berechnung des Tarifes aus, wonach der Objekttarif ein Durchschnittstarif ist, mit welchem laut § 1 Abs.2 2. Satz der zitierten Verordnung die Vorbereitung zum Kehren, die Überprüfung der Kehrgegenstände, die anteiligen Wegekosten und die dazugehörigen Verwaltungsarbeiten abgegolten werden. Als Durchschnittstarif werden daher manche Tätigkeiten nicht tatsächlich vollständig gedeckt, andere Tätigkeiten über das tatsächliche Ausmaß hinaus abgegolten; alle üblicherweise auftretenden Erschwernisse werden vom Objekttarif abgedeckt. Alle nicht mehr üblicherweise auftretenden und daher vom Objekttarif nicht mehr umfaßten Erschwernisse werden daher mit einem Zuschlag nach § 3 abgegolten.

Davon ist zu unterscheiden der Kehrtarif für das Kehren bzw. Überprüfen des einzelnen Kehrgegenstandes, welcher daher für jeden Rauch- oder Gasfang, Selche usw. gesondert in Rechnung gestellt werden darf.

Gibt es daher auf der Liegenschaft G mehrere Kehrgegenstände, nämlich zwei Rauchfänge, so ist davon zu unterscheiden, daß es sich nur um eine Gebäudeeinheit, also ein Kehrobjekt handelt. Es darf daher der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden. Es hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.4. Zur Schuld ist auszuführen, daß es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, wobei § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres annimmt. Der Nachweis, daß der Beschuldigte an der Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden hat, wurde nicht erbracht bzw. ist eine Glaubhaftmachung im Verfahren nicht gelungen.

Wenn sich der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung auf den Erlaß des Landeshauptmannes vom 6. April 1989, Ge-340/334-1989/Ang/Str, Punkt 8 bezieht, wonach Mehrfamilienhäuser bzw. Reihenhäuser für sich als mehrere Kehrobjekte gelten, so ist dem entgegenzuhalten, daß dies nur dann zutrifft, wenn von gesonderten Einheiten mit gesonderten Heizanlagen mit je einem Rauchfang auszugehen ist, welche Einheit jeweils für sich eigenständig und vollständig verwendbar ist. Von solch einer faktischen Trennung der Einheiten und einer solchen Eigenständigkeit ist aber bei bloß unterschiedlich verwendeten Gebäudeteilen nicht auszugehen. Im vorliegenden Fall ist nämlich nicht von selbständig verwendbaren Einheiten, sondern von auch in ihrer Verwendung zusammenhängenden Gebäudeteilen eines Gesamtobjektes auszugehen.

5.5. Gemäß § 19 VStG hat bereits die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung berücksichtigt. Danach ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Durch die Tat ist jedenfalls der Gebäudeeigentümer in seinen Interessen verletzt bzw. erleidet er durch die ungebührliche Tariffestsetzung nachteilige Folgen.

Auch wurden von der belangten Behörde die Erschwerungsund Milderungsgründe abgewogen, wobei als mildernd kein Umstand gefunden wurde, während eine einschlägige Vorstrafe im Jahr 1989 als erschwerend gewertet wurde. Auf das Ausmaß des Verschuldens wurde besonders Bedacht genommen, indem zumindest fahrlässige Begehung angenommen wurde. Da sich aber alle Gewerbetreibenden um die die Gewerbeausübung regelnden Rechtsvorschriften zu bemühen haben bzw. deren Kenntnis vorausgesetzt ist, ist sogar von einer gröblichen Sorgfaltsverletzung, wenn nicht gar Vorsatz auszugehen. Auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden berücksichtigt.

Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 30.000 S liegt die verhängte Geldstrafe lediglich im untersten Drittel des Strafrahmens und erscheint daher aus diesem Grunde sowie unter Bedachtnahme auf eine einschlägige Vorstrafe als tat- und schuldangemessen und nicht überhöht.

5.6. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen, wobei eine Korrektur der zitierten Übertretungsnorm im Sinne der obigen Verwaltungsvorschriften erforderlich war.

6. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, d.s. 1.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum