Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420129/19/Gf/Km

Linz, 24.03.1997

VwSen-420129/19/Gf/Km Linz, am 24. März 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des J F, vertreten durch RA Dr. M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. November 1996 beschlossen:

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 3.365 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1996 hat der Beschwerdeführer beim Oö. Verwaltungssenat eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 19. November 1996 erhoben.

1.2. Diese Beschwerde wurde der belangten Behörde vom Oö. Verwaltungssenat am 8. Jänner 1997 übermittelt, welche mit Schriftsatz vom 27. Jänner 1997, Zl. S-39174/96-3, den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

1.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat für den 24. März 1997, 9.00 Uhr, gemäß § 67d AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

1.4. Mittels eines dem Oö. Verwaltungssenat am 24. März 1997 um 8.11 Uhr im Wege der Telekopie übermittelten Schriftsatzes teilte der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Maßnahmenbeschwerde mit.

1.5. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher das Verfahren - weil es sich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. § 67c Abs. 5 AVG), durch Bescheid - einzustellen.

2.1. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 79a Abs. 3 AVG im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist.

2.2. Der belangten Behörde waren daher gemäß § 79a Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der AufwandersatzV-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der Vorlage- (565 S) und Schriftsatzaufwand (2.800 S), nicht jedoch auch - weil die Zurückziehung der Beschwerde noch vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgte - gemäß Z. 5 der Verhandlungsaufwand (3.500 S), sohin insgesamt lediglich Kosten in Höhe von 3.365 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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