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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220099/11 /Kl/Bf

Linz, 17.01.1992

VwSen - 220099/11 - /Kl/Bf Linz, am 17. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn vom 13. November 1991, Ge-422-1991, wegen einer Verwaltungsübertretung der Gewerbeordnung 1973 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.1.1992, mündlich verkündet am selben Tag, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51 und 19 VStG sowie § 338 Abs. 2 in Verbindung mit § 367 Z. 59 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 i.d.g.F.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 400 S, das sind 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 13. November 1991, Ge-422-1991, wegen einer Übertretung nach § 338 Abs.2 in Verbindung mit § 367 Z. 59 GewO 1973 eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der W. die im Standort E, die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs.1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Einzelhandel, besitzt, den Gendarmeriebeamten Revierinspektor F und Revierinspektor Z am 24. Juli 1991 gegen 14.30 Uhr das Betreten einer im Rahmen dieses Gewerbes genutzten Wagenhütte untersagt hat, obwohl dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich gewesen wäre, da er im Verdacht stand, unbefugt das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk auszuüben.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S festgesetzt.

2. Dagegen richtet sich die nunmehr fristgerecht erhobene mündliche Berufung, in welcher im wesentlichen vorgebracht wird, daß es sich bei der Wagenhütte um keinen gewerblich genutzten Raum handelt und eine Einschau auch nicht gewährt wurde, da der Gendarmeriebeamte bereits vorher Einsicht genommen hatte. Weiters wird geschäftsschädigendes Verhalten der Gendarmeriebeamten anläßlich der Amtshandlung vorgebracht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, welche keine Gegenschrift erstattet hat, sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 1992, zu welcher neben den Verfahrensparteien auch Revierinspektor F und Revierinspektor Z als Zeugen geladen wurden.

4. Auf Grund der mündlichen Verhandlung wurde daher folgender als erwiesen angenommener Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt:

Der Berufungswerber besitzt einen von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ausgestellten Gewerbeschein für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Einzelhandel, für den Standort E. Der Berufungswerber handelt mit Autos - vorwiegend mit gebrauchten Autos - und Elektrowaren sowie auch mit Autoersatzteilen und Zubehör. Im Zuge einer Amtshandlung entdeckte der Gendarmeriebeamte Revierinspektor F PKWs in der Wagenhütte des Berufungswerbers, an denen offenbar gearbeitet bzw. ein unbefugtes Gewerbe ausgeübt wird. Die mit einem Kollegen am 24. Juli 1991 gegen 14.30 Uhr begehrte Einsichtnahme in die Wagenhütte auf dem Grundstück E und das begehrte Betreten dieser Räumlichkeit wurde aber vom Berufungswerber damit verweigert, daß er ein Betreten nur zulasse, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbefehl vorgelegt wird. Da er einen Gewerbeschein für das Handelsgewerbe besitzt und auch vorgewiesen hat, sah er keinen Grund für ein Betreten der Wagenhütte durch die Gendarmeriebeamten.

Dieser Sachverhalt ergab sich durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Revierinspektor F und Revierinspektor Z sowie aus der Schlußäußerung des Beschuldigten, in der er selbst angibt, daß er nicht gewußt hätte, daß er den Zutritt in gewerblich genutzte Räume zu gestatten habe. Weiters ergibt sich aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Gewerbeschein, daß sich der Standort auf die gesamte Liegenschaft E, erstreckt und daher auch die genannte Wagenhütte als Betriebsstandort umfaßt.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 336 Abs.1 hat die Bundesgendarmerie bei der Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Dabei sind diese Organe gemäß § 338 Abs.1 GewO 1973 berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Gemäß § 338 Abs.2 leg.cit. hat - soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist - der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den genannten Organen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen; weiters hat er die notwendigen Auskünfte zu geben und notwendige Unterlagen vorzulegen.

Die öffentliche mündliche Verhandlung hat ergeben, daß die besagte Wagenhütte auf dem im Gewerbeschein ausgewiesenen Standort steht und daher vom Betrieb des Handelsgewerbes mit erfaßt ist. Weiters wird auch nicht bestritten, daß sich in der Wagenhütte PKWs befunden haben. Der Berufungswerber hat daher den Organen der Gewerbebehörde das Betreten und die Besichtigung des zur Ausübung seines Handeslgewerbes dienenden Betriebes zu ermöglichen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. Dies wurde von ihm auch nicht bestritten. Gemäß § 367 Z.59 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt.

Es ist daher der Tatbestand erfüllt.

5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite genügt zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Da zum Tatbestand der genannten Verwaltungsvorschrift der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen. Im übrigen muß einem Gewerbetreibenden die Kenntnis der maßgeblichen Vorschriften, insbesondere auch über die Rechte und Pflichten des Gewerbetreibenden, zugebilligt werden, weshalb die vom Berufungswerber eingewandte Unkenntnis eine grobe Sorgfaltsverletzung darstellt.

5.3. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, daß diese in der Berufung nicht bekämpft wurde und daß auch keine weiteren zu berücksichtigenden Umstände für die Strafbemessung seitens des Berufungswerbers vorgebracht wurden. Es hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die Strafzumessungsgründe ausreichend dargelegt und berücksichtigt. Es werden daher die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt und auch dieser Entscheidung zugrundegelegt. Im übrigen liegt die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 50.000 S.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 400 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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