Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-220102/4/Kon/<< Rd>> Linz, am 2. Jänner 1992 VwSen 220102/4/Kon/<< Rd>>

Linz, 02.01.1992

VwSen 220102/4/Kon/<< Rd>> Linz, am 2. Jänner 1992
VwSen - 220102/4/Kon/<< Rd>> Linz, am 2. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Gert K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. November 1991, Ge-96-36-1991/Fr, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 32 Abs.2 AVG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Eine Berufung ist verspätet, wenn sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg wurde dem Beschuldigten laut im Akt erliegenden Rückschein am 19. November 1991 zu eigenen Handen zugestellt. Der Beschuldigte hat die Inempfangnahme dieses Straferkenntnis an der Abgabestelle, 4310 Mauthausen, mit seiner eigenen Unterschrift bestätigt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete gemäß den Bestimmungen des § 32 Abs.2 AVG demnach mit Ablauf des 3. Dezember (Dienstag) 1991. Die Berufung wurde aber laut Poststempel erst am 4. Dezember 1991, sohin einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Postamt aufgegeben und ist daher trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung verspätet eingebracht worden. Der Beschuldigte hat die verspätete Einbringung der Berufung in seiner Stellungnahme vom 30.12.1991 bestätigt und zugleich mitgeteilt, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist eingebracht zu haben.

Ungeachtet dieses Wiedereinsetzungsantrages war aber die vorliegende Berufung gemäß der eingangs zitierten Gesetzesstelle als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine ordentliches Rechtmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h