Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220107/4/Kon/Kf

Linz, 09.09.1992

VwSen - 220107/4/Kon/Kf Linz, am 9. September 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entscheidet durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufungen des Rudolf K, gegen die beiden Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.11.1991, Ge96/131/1991 bzw. Ge96/131/1991-1, mit nachstehenden S p r u c h :

Die Berufungen werden als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

B e g r ü n d u n g :

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Verspätet im Sinne des § 66 Abs.4 leg.cit. ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten Bestimmungen des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden laut den in den Akten erliegenden RSa-Rückscheinen dem Berufungswerber am 2.12.1991 an der Abgabestelle W zu eigenen Handen zugestellt. Der Empfang der beiden Straferkenntnisse wurden von seiner Postbevollmächtigten, Frau Paula K durch deren Unterschrift bestätigt. Ein Zustellmangel war nach der Aktenlage nicht festzustellen.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist begann demnach ab dem Tag der Zustellung, das ist der 2.12.1991, zu laufen und endete mit Ablauf des 16.12.1991. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Straferkenntnissen wurden die Berufungen jedoch erst 4 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich am 20.12.1991 am Postamt Aigen i.M. aufgegeben. Die Berufungen sind sohin verspätet eingebracht worden.

Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner hiezu ergangenen Gegenäußerung bestreitet er die verspätete Einbringung der Berufungen nicht, sondern begründet diese nur mit einem akuten Bandscheibenleiden.

Dieses Vorbringen vermag aber in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht, den Lauf der Rechtsmittelfrist als unterbrochen bzw. die Einbringung der Berufung als rechtzeitig erachten zu lassen. Es bleibt dem Berufungswerber jedoch unbenommen, seine Krankheit als Begründung für einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG heranzuziehen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht möglich ist, die gesetzliche Rechtsmittelfrist von zwei Wochen zugunsten des Berufungswerbers zu verlängern. Ebenso verwehrt ist es der Berufungsinstanz auch eine Sachentscheidung zu treffen bzw. wäre eine solche rechtswidrig.

Aus den dargelegten Gründen war gemäß der im Spruch zitierten Gesetzesstelle zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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