Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220112/2/Ga/Hm

Linz, 08.03.1993

VwSen - 220112/2/Ga/Hm Linz, am 8. März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Elmar D, gegen das wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 erlassene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. November 1991, Zl.100-1/16- A5, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52; § 31 Abs.1, § 32 Abs.2, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer der R dafür verantwortlich, daß der ("ihr") Gaststättenbetrieb "Golden Gate" in Linz, Hahnengasse 5, am 9. März 1991 um 07.15 Uhr noch offen gehalten wurde, obwohl die Sperrstunde für die ("ihre") Bar mit 06.00 Uhr festgelegt ist. Zum Zeitpunkt der Übertretung hätten sich 16 Gäste "im Barbereich" , welche Getränke konsumierten, befunden. Dadurch habe der Berufungswerber § 368 Z11 GewO 1973 iVm § 1 Abs.1 lit.f und § 3 Abs.1 der (O.ö.) Sperrzeiten-Verordnung 1978 (im folgenden kurz: SperrZV) verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt wurde; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind 50 S, zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2.1. Begründend verweist die Strafbehörde darauf, daß der dem Beschuldigten zur Last gelegte "Tatbestand" auf Grund einer Anzeige durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz als erwiesen anzusehen sei; diesen "Tatbestand" hätte der Beschuldigte im Zuge des Ermittlungsverfahrens "dem Grunde nach" auch nicht bestritten, weshalb schließlich die Geldstrafe zu verhängen gewesen sei.

2.2. Dem hält der Berufungswerber die in seiner Rechtsmittelschrift näher ausgeführten Berufungsgründe der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung entgegen; gestützt auf diese Begründung beantragt der Berufungswerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Er ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig.

Die Berufung ist zulässig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl. 100-1/16- A5. Schon daraus war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1.1. § 44a Z1 VStG bestimmt, daß der Spruch eines Straferkenntnisses (§ 44 Abs.1 Z6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, w o f ü r der Täter bestraft worden ist. Dieser Rechtsvorschrift ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erk. vom 3.10.1985, 85/02/0053, verst.Sen.; unter Hinweis auf das Erk. vom 13.6.1984, Slg.11466 A, gleichfalls verst.Sen.) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch n u r nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit (und nach den sonstigen Tatumständen) dem § 44a Z1 VStG genügt, oder nicht genügt, mithin ob diese Angaben im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lassen. Das an die Umschreibung der Tatumstände zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (zB VwGH vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den vorhin wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

5.1.2. Die genaue Umschreibung der Tat hinsichtlich der Tatumstände ist aber auch deswegen rechtlich geboten, damit die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Es sind daher (vgl. VwGH vom 10.6.1992, 92/04/0055) entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

5.2. Die Bestimmungen des § 198 Abs.2 GewO 1973 und des § 1 Abs.1 der SperrZV sind Gebots- bzw. Verbotsnormen. Daß ein Zuwiderhandeln gegen diese Normen eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich aus der Strafbestimmung des § 368 Z11 GewO 1973, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen des § 198 Abs.2 oder der gemäß § 198 Abs.1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält. Diese Strafbestimmung ist in Verbindung mit § 198 Abs.2 GewO 1973 und der entsprechenden Bestimmung der SperrZV die Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG, die durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat verletzt worden sein konnte. Weil aber § 198 Abs.2 GewO 1973 im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht als ein Teil der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift bezeichnet wurde, leidet das angefochtene Straferkenntnis schon deswegen an Rechtswidrigkeit seines Inhalts (vergleiche - zu einem ähnlich gelagerten Fall, den ein Straferkenntnis derselben Strafbehörde zugrunde lag, wie hier - VwGH vom 28.1.1993, 92/04/0129).

5.3. Die Leitsätze der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur auf den vorliegenden Fall übertragen, muß in Ansehung der Übertretung nach § 368 Z11 GewO 1973 für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung unverwechselbar feststehen, wann, wo und wodurch der Beschuldigte als Gastgewerbetreibender bzw. verantwortlicher Geschäftsführer die Bestimmungen des § 198 Abs.2 GewO 1973 nicht eingehalten hat (vgl. VwGH vom 26.9.1991, 90/09/0188). Voraussetzung für eine in diesem Sinn geeignete Verfolgungshandlung wäre daher (sachverhaltsbezogen) die Umschreibung des Tatverhaltens schon mit einer solchen Genauigkeit, daß das Zuwiderhandeln des Gastgewerbetreibenden hinsichtlich aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale zweifelsfrei der Verbotsnorm unterstellt werden kann. Dieser Anforderung genügt im vorliegendem Fall weder der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses noch die gegen den Berufungswerber gerichtete erste Verfolgungshandlung, das ist die Strafverfügung vom 10. Mai 1991, GZ 100-1/16-A5, noch die weitere Verfolgungshandlung gegen den Berufungswerber, das ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Juni 1991 (mit identem GZ).

5.3.1. Die Übertretung des § 198 Abs.2 GewO 1973 wird nämlich nicht einfach dadurch verwirklicht, daß bestimmte gastgewerbliche Betriebsräume/Betriebsflächen nach einer festgelegten Sperrstunde im Sinne der Beschreibung einer technischen Gegebenheit lediglich nicht geschlossen gehalten bzw. lediglich noch offen gehalten werden. Was aus verwaltungsstrafrechtlichem Blickwinkel unter dem Tatbild des "Nicht-geschlossen-Seins" (bzw. "Offenhaltens" während des Zeitraumes zwischen der Sperr- und der Aufsperrstunde (=Sperrzeit) zu verstehen ist, regelt der zweite Satz des § 198 Abs.2 GewO 1973 abschließend. Danach wird dieses Tatbild (aus der Sicht des Gastgewerbetreibenden) nur dann erfüllt, wenn er während der Sperrzeit Gästen den Zutritt zu den Betriebsräumen/Betriebsflächen oder dort ein weiteres Verweilen gestattet (eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich). Nun enthält wohl die Strafverfügung vom 10. Mai 1991, u.zw. in der Formulierung eines Vorwurfs an den Berufungswerber, den - in diesem Punkt allerdings nicht zwischen den aktenkundig bestehenden Betriebsarten Bar und Cafe unterscheidenden - Vorhalt, daß sein Gaststättenbetrieb "Golden Gate" am 9. März 1991 um 07.15 Uhr, somit nach der für "die Bar" festgelegten Sperrstunde, "noch offen gehalten wurde". Das allein ist jedoch für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung zu wenig. Es hätte unmißverständlich, gleichfalls als Vorwurf, ausgeführt werden müssen, wodurch sachverhaltsbezogen - in diesem Offenhalten die im Sinne des Tatbildes verpönte Tathandlung als gegeben erachtet wird. Beispielsweise deswegen, weil zum Kontrollzeitpunkt (nämlich um 07.15 Uhr) im Betriebsraum (auf der Betriebsfläche) der Bar eine bestimmte Anzahl (hier: 16) an Gästen deswegen angetroffen wurde, weil ihnen der Berufungswerber dort (während aufrechter Sperrzeit) das weitere Verweilen gestattet hatte. Indem jedoch die genannte Strafverfügung im sprachlichem Kleid eines neutralen Berichtes lediglich feststellt: "Es wurden ca. 16 Gäste im Barbereich angetroffen" und darin gerade kein an die Person des Berufungswerbers gerichteter Vorwurf der verbotenen Erlaubniserteilung (oder zumindest Duldung) verstanden werden kann, fehlt der Verfolgungshandlung der Vorhalt maßgeblicher Sachverhalte, nämlich solcher, die erst die Zuordnung des Tatverhaltens zum Tatbestand des § 198 Abs.2 ermöglichen würden. Im gegebenen Zusammenhang wäre immerhin zu bedenken gewesen, daß Gäste in Situationen wie dieser auch deswegen hätten angetroffen werden können, weil sie sich - was nach der hier einschlägigen Lebenserfahrung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf - geweigert hatten, einer Aufforderung des Gastgewerbetreibenden zum Verlassen des Lokales Folge zu leisten. Darüber hinaus fehlt der genannten Strafverfügung in diesem entscheidenden Punkt auch jegliche Verbindung zwischen dem Zeitpunkt der Kontrolle und der (als davon losgelöstes Faktum einer selbständigen Beobachtung formulierten) Feststellung, daß nämlich Gäste angetroffen worden waren. Insofern sind die hier maßgeblichen Tatumstände auch hinsichtlich der Tatzeit nur ungenügend wiederum: unter dem Gesichtspunkt einer Verfolgungshandlung, die die Verjährung unterbrechen soll - vorgeworfen.

5.3.2. Die festgestellten Mängel der ersten Verfolgungshandlung werden durch die im Akt einliegende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Juni 1991 nicht saniert. Im Gegenteil: Die Tathandlung, die dem Berufungswerber zwecks Rechtfertigung mitgeteilt wird, ist örtlich zwar wenigstens auf die Bar bezogen, ansonsten hier aber noch diffuser umschrieben.

5.3.3. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses schließlich verbessert zwar den vorhin aufgezeigten Mangel hinsichtlich der Tatzeit, unterläßt jedoch weiterhin eine Aussage zur tatbildlichen Ursache der Anwesenheit von Gästen (nämlich: Erlaubnis durch den Berufungswerber). Allerdings hat für die Beantwortung der Frage nach einer rechtmäßig eingeleiteten Strafverfolgung im vorliegenden Fall das Straferkenntnis keine Bedeutung mehr, weil es, wie nachstehend zu begründen ist, als Verfolgungshandlung nicht mehr herangezogen werden darf.

5.4. Stand aber, wie sich nun nach der Überprüfung der beiden Verfolgungshandlungen vom 10. Mai bzw. 11. Juni 1991 erweist, nicht genau fest, dh war nicht unverwechselbar umschrieben und nicht angelastet, aus welchen Gründen einerseits und zu welchem Zeitpunkt andererseits Gäste in der Bar angetroffen worden sind, dann ist dem Berufungswerber die Tat zu keiner Zeit des zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens in einer solchen Qualität vorgeworfen worden, daß dadurch die Verfolgungsverjährung, bezogen auf die Übertretung des § 198 Abs.2 GewO 1973, hätte unterbrochen werden können. Deshalb lief die Verjährungsfrist ungehindert weiter und endete mit 9. September 1991. Das angefochtene Straferkenntnis (Zustellung am 6. Dezember 1991) ist somit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen worden und ist aus diesem Grund rechtswidrig. Es war gemäß der angegebenen Rechtsgrundlage aufzuheben. Gleichzeitig war - weil Umstände vorliegen, die die weitere Verfolgung des Berufungswerbers ausschließen - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

6. Obgleich es sich im Hinblick auf dieses Ergebnis des Berufungsverfahrens de iure erübrigt, auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers einzugehen, wird noch bemerkt: Durch eine - wie immer geartete veranstaltungsbehördliche Festsetzung von "Betriebszeiten" für den Betrieb von Spielautomaten in Form eines "kleinen Spielsalons" kann (mangels Rechtsgrundlage) eine gemäß § 198 Abs.1 GewO 1973 auf Verordnungsebene vom Landeshauptmann für einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Bar" generell festgelegte Sperrstunde weder einschränkend noch ausdehnend verschoben werden. Die Veränderung der somit vom zuständigen gewerbebehördlichen Verordnungsgeber auch für den Barbetrieb des Berufungswerbers abschließend bis auf weiteres festgeschriebenen Sperrstunde wäre individuell für ihn (für "seine" Bar) rechtens nur möglich auf der Grundlage des § 198 Abs.3 bis 5 GewO 1973. Solange jedoch ein diesbezüglicher Bescheid nicht vorliegt, ist für die Wirksamkeit und Einhaltungspflicht der derzeit aufrechten Sperrstunde für die Bar (06.00 Uhr) sowohl der Umstand, daß Gäste, um in die Bar des Berufungswerbers zu gelangen, durch das (schon geschlossene) Cafe gehen müssen, als auch der Umstand, daß (angeblich) Spielautomaten "beginnend von der Lokaleingangstüre bis zum hintersten Eck des Lokales verstreut aufgestellt sind" ohne jede Bedeutung. Ebensowenig sind diese Umstände geeignet, (mit Rückwirkung auf festgesetzte Sperrstunden) eine Umgehung der gemäß §§ 192 und 206 GewO 1973) durch Verwaltungsakt bestimmten Betriebsräume/Betriebsflächen resp. Betriebsart zu ermöglichen. Insofern befindet sich der Berufungswerber mit seinen Ausführungen im Punkt 2 der Rechtsmittelschrift vom 19. Dezember 1991 im Rechtsirrtum.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner Für die Richtigkeit der Ausferigung:

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum