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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220118/13/Kl/Rd

Linz, 15.04.1992

VwSen - 220118/13/Kl/Rd Linz, am 15. April 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Karl S, gegen das Straferkenntnis des Magistrates Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 18. November 1991, 501/Sw-114/91-Str, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf einen Betrag von 600 S.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat Linz, Bezirksverwaltungsamt, hat mit Straferkenntnis vom 18. November 1991, 501/Sw-114/91-Str, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z.26 Gewerbeordnung 1973 i.V.m. dem Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 22. Jänner 1990, GZ: 501/Sw, eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil der Berufungswerber als Gewerbeinhaber und somit als gewerberechtlich Verantwortlicher der Firma Karl S, es zu vertreten hat, daß zumindest am 21. März 1991 die im obzitierten Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 22. Jänner 1990 unter Punkt 3 angeführte Auflage, daß "in die Betriebsanlage keine überwachungsbedürftigen Sonderabfälle im Sinn der ÖNORM S 2101, Ausgabe 1.12.1983, übernommen werden dürfen", nicht eingehalten wurde, indem zum Überprüfungszeitpunkt Sonderabfälle auf dem Lagerplatz vorgefunden wurden. Folgende Abfälle, die in der ÖNORM S 2101 angeführt sind und nicht vom Betrieb übernommen werden dürfen, wurden vorgefunden:

Ein Ölfilter an einem ölbehafteten Motorblock im Schrotthaufen südlich der Schrottpresse. Bei den Schrottlagerungen im Bereich der Schrottpresse wurden nicht ausgehärtete Lackreste in einem etwa 2l fassenden Metallgebinde festgestellt. Altöle in Form von Bremsflüssigkeitsresten in zwei 0,5l Gebinden wurden im Bereich der Schrottablagerungen bei der Schrottpresse und in einem Faß bei der nördlichen Betriebseinfahrt vorgefunden. Reste einer Lackverdünnung, die als Lösemittelgemisch, halogenfrei, einzustufen ist, wurden in einem 0,5l Gebinde in einem der beiden Fässer an der nördlichen Betriebseinfahrt festgestellt. Unter dem Flugdach befand sich ein Kondensator, der mit einem PCB-hältigen Öl befüllt war. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S festgelegt.

Dieses Straferkenntnis stützt sich im wesentlichen auf das Ergebnis einer gewerbebehördlichen Überprüfung der Firma Karl S auf dem Firmengelände am 21. März 1991 sowie auf das ergänzende Ermittlungsverfahren. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet und es wurden die vom Beschuldigten angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugrundegelegt.

2. Dagegen richtet sich die nunmehr fristgerecht eingebrachte Berufung und es wird darin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, wesentliche Überhöhung der Strafbeträge, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und falsche Beweiswürdigung geltend gemacht. Unter anderem wurde dazu ausgeführt, daß die Firma keinesfalls gefährliche Abfälle übernimmt, aber nicht 100%ig ausgeschlossen werden kann, daß derartige Stoffe in verschwindend geringem Anteil den Lieferungen beigefügt sind. Es werden daher diese Stoffe aussortiert und in geeigneten Behältnissen gesammelt und entsorgt. Im übrigen wird auf die bereits vorgelegten Bestätigungen der Firma AVAG (die in den Ölfilter gestanzten Löcher deuten auf die Absaugung des Altöles hin) und der Firma Leitner hingewiesen. Weiters stützt sich die Berufung auf den Bescheid des Landeshauptmannes vom 8.1.1986 bezüglich einer Berechtigung als Sonderabfallsammler. Schließlich wird geltend gemacht, daß die Geldstrafe von 10.000 S global ausgesprochen wurde und die einzelnen Tatbestände nicht einzeln gewertet wurden.

3. Der Magistrat Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht. Da eine 10.000 S nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, war die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes gegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. März 1992, zu der neben den Verfahrensparteien auch die Sachverständigen Dipl.-Ing. Helmut Di und Ing. Karl F als Zeugen geladen wurden.

5. Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

5.1. Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 29.6.1961, GZ: 671/R-S, wurde für die Betriebsanlage in der Helmholtzstraße 53 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für den "Betrieb einer Altpapier- und Eisenverwertung" erteilt, welche mit den Bescheiden vom 27.4.1967, 27.10.1982 und 14.2.1986 eine Betriebserweiterung bzw. Betriebsanlagenänderung erfahren hat. Mit Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt als Gewerbebehörde erster Instanz, vom 22.1.1990, GZ: 501/Sw, wurden gemäß §§ 79 und 333 der Gewerbeordnung 1973 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, wobei der Auflagepunkt 3 lautet: "In die Betriebsanlage dürfen keine überwachungsbedürftigen Sonderabfälle im Sinne der ÖNORM S 2101, Ausgabe 1.12.1983, übernommen werden." 5.2. Gewerbebehördliche Überprüfungen haben bereits am 28.11.1988 und am 30.11.1989 stattgefunden, wobei ölbehaftete Motorteile, Farb-, Lack- und Lösungsmittelreste an Dosen und Gebinden sowie Bremsflüssigkeiten vorgefunden und deren Lagerung beanstandet wurde, was letztlich auch in der Bescheidauflage 3 des zitierten Bescheides vom 22.1.1990 als zusätzliche Auflage dokumentiert und verboten wurde.

5.3. Aufgrund einer gewerbe- und wasserrechtsbehördlichen Überprüfung des Magistrates Linz an Ort und Stelle am 21. März 1991, an der die nunmehr einvernommenen Zeugen Dipl. Ing. Helmut D und Ing. Karl teilgenommen haben, wurde festgestellt, daß im westlichen Bereich des Freigeländes unter einem Flugdach ein in eine Leuchtstoffleuchte eingebauter Kondensator mit PCB-hältigem Isolieröl vorgefunden wurde. Der Kondensator ist ein Fabrikat der Firma K und weist die Aufschrift 3 CD, was bei Fabrikaten der Firma Kapsch bedeutet, daß PCB-hältiges Isolieröl verwendet wurde. Das PCB-hältige Dielektrikum fällt unter die genannte Sonderabfallnorm und hat daher entsprechend entsorgt zu werden. Der vom Berufungswerber vorgelegte Begleitschein der Firma L betreffend Kondensatoren, datiert mit 26.3.1991, weist nicht jene Schlüsselnummer auf, welche der zutreffenden Schlüsselnummer der Sonderabfallnorm entspricht. Ein zutreffender Begleitschein mit Schlüsselnummer wurde erst mit Datum 24.10.1991 vorgelegt.

Weiters war im Schrotthaufen südlich der Schrottpresse ein ölbehafteter Motorblock mit aufgeschraubtem Ölfilter vorhanden, wobei auch der Ölfilter augenscheinlich nicht vollständig von Ölresten befreit war. Eine vorausgegangene Reinigung (laut Bestätigung der Fa. AVAG) mittels Dampfstrahler kann daher ausgeschlossen werden. Weiters war im Schrotthaufen im Bereich der Schrottpresse ein etwa 2l fassendes Metallgebinde mit nicht ausgehärteten Lackresten vorhanden. Im Gegensatz zu ausgehärteten Lacken gehören nicht ausgehärtete Lacke und Lösungsmittel zu den überwachungsbedürftigen Abfällen. Gleiches gilt für die vorgefundenen zwei 0,5l Gebinde mit Bremsflüssigkeitsresten im Bereich der Schrottablagerungen bei der Schrottpresse sowie in einem Faß bei der nördlichen Betriebseinfahrt. Überwachungsbedürftiger Abfall wurde auch in Resten einer Lackverdünnung in einem Gebinde in einem der beiden Fässer an der nördlichen Betriebsausfahrt festgestellt.

Ein Begleitschein der Firma Leitner, datiert mit 26.3.1991, ausgestellt für Lack- und Spraydosen, weist eine unrichtige Schlüsselnummer im Sinne der Sonderabfallnorm auf, nämlich Lack- und Spraydosen mit ausgehärteten Lacken.

Diese Feststellungen gründen sich auf die widerspruchsfreien und klaren Aussagen der bei der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen sowie schließlich auch auf die Ausführungen des Berufungswerbers selbst, welcher das Vorhandensein der bemängelten Abfälle nicht bestreitet.

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

6.1. Gemäß § 367 Z.26 der Gewerbeordnung 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und § 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Aufgrund des unter Punkt 5. festgestellten erwiesenen Sachverhaltes, daß überwachungsbedürftiger Sonderabfall im Sinn der ÖNORM S 2101 im Betriebsgelände des Berufungswerbers vorgefunden wurde und daher von ihm übernommen wurde, wurde der Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt.

6.2. Da es sich bei der zitierten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schades oder einer Gefahr nicht gehört, und auch über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, welches ohne weiters anzunehmen ist (§ 5 Abs.1 VStG).

Es ist hingegen dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. So gibt er selber zu, daß es manchmal vorkommt, daß sich ölverschmutzte Motorteile, Lack- und Lösungsmittelreste, Öle usw. in dem gelieferten Schrott befinden. Der Berufungswerber macht geltend, daß ihm eine hiezu erforderliche Überwachung und Nichtannahme solchen Schrottes unmöglich wäre. Wenn weiters der Berufungswerber geltend macht, daß aber diese Stoffe aussortiert, zwischenzeitlich gesammelt und sodann ordnungsgemäß entsorgt werden, so hat er trotzdem als Gewerbeinhaber die ihm zukommende Sorgfaltspflicht nicht in der Weise erfüllt, daß er eine gehörige Überwachung bei der Annahme und die Zurückweisung der Schrottlieferung durchführt, und sohin die ihm vorgeschriebenen Bescheidauflagen nicht erfüllt. Unbeschadet dessen konnten auch die vorlegten Begleitpapiere keine ordnungsgemäße Entsorgung darlegen, da die darin aufscheinenden Schlüsselnummern nicht den gelieferten Sonderabfall ausweisen und daher nicht den gesetzlich zugeordneten Schlüsselnummern entsprechen bzw. aus diesen Begleitscheinen auch nicht hervorgeht, ob konkret der am 21.3.1991 vorgefundene Abfall entsorgt wurde. Dies trifft insbesondere auch für den Begleitschein hinsichtlich des PCB-hältigen Kondensators zu. Die vom Berufungswerber angebotenen Entlastungsbeweise gehen daher ins Leere. Vielmehr ist zu Lasten des Berufungswerbers auszuführen, daß schon vorausgegangene gewerbebehördliche Überprüfungen ähnliche Mängel auf dem Betriebsgelände festgestellt haben und den Berufungswerber nicht bewogen haben, einen gesetzes- bzw. bescheidkonformen Zustand herzustellen.

Es hat daher die belangte Behörde zutreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand als erwiesen angenommen.

6.3. Die Berufungsausführungen hinsichtlich der Erlaubnis des Landeshauptmannes für Oberösterreich zum Sammeln von Sonderabfall durch Bescheid vom 8.1.1986, Ge-56422/5-1985/Rei/Kei, gehen insofern ins Leere, da dieser Bescheid im Spruchabschnitt I lediglich eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers darstellt, wobei Auflagen, Beschränkungen und Hinweise erteilt wurden. Unter lit.d des Spruchabschnittes I ist ausdrücklich zu entnehmen, daß für allfällige Lagerungen, Zwischenlagerungen und Behandlungsmaßnahmen nur Anlagen herangezogen werden dürfen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften oder gemäß § 14 des Sonderabfallgesetzes für diese Zwecke rechtskräftig genehmigt sind. Eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für diesen Zweck (Sonderabfallsammlung) wurde aber nie erteilt. Wenn sich nunmehr der Berufungswerber auf diesen Bescheid stützt und Rechtsunkenntnis geltend macht, so ist ihm hiezu zu entgegnen, daß für den Fall einer Unklarheit eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde bzw. auch anläßlich der nach Bescheiderlassung stattgefundenen gewerberechtlichen Überprüfungen Erkundigungen anzustellen gewesen wären, sodaß die eingewandte Unkenntnis nicht unverschuldet war. Es konnte daher ein schuldausschließender Rechtsirrtum gemäß § 5 Abs.2 VStG nicht angenommen werden.

6.4. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, daß die verhängte Geldstrafe global ausgesprochen wurde und nicht die vermeintlichen Übertretungen einzeln gewertet wurden, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Danach ist die Nichteinhaltung der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, welche in einem noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang und einem diesbezüglichen Gesamtkonzept des Täters stehen, als fortgesetztes Delikt (also als eine Tatbegehung) zu werten. Danach liegt nur eine Verwaltungsübertretung vor und ist daher nur eine Strafe zu verhängen. Die Kumulation von mehreren Straftatbeständen kommt wegen des Gesamtzusammenhanges nicht zum Tragen.

6.5. Hinsichtlich der Strafhöhe ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Gerade beim Betrieb von Betriebsanlagen sind verschiedentliche Interessen (Arbeitnehmerschutz, Umwelt-, Gewässerschutz usw.) zu schützen und dienen gerade die in gewerberechtlichen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen in erhöhtem Maß diesem Schutzzweck. Es ist daher in der Nichterfüllung dieser Auflagen eine Verletzung des Schutzzweckes zu sehen. Hingegen ist zu berücksichtigen, daß nachteilige Folgen noch nicht bekannt geworden sind.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen und sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet. Als mildernd ist weiters das Tatsachengeständnis zu werten und ebenfalls die Einsichtigkeit des Berufungswerbers während des Verfahrens. So legt der Berufungswerber glaubwürdig dar, daß nunmehr irrtümlich gelieferter Sonderabfall sofort aus dem Betrieb weggebracht und daher nicht mehr gesammelt wird. Es kann daher aus spezialpräventiven Gründen mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden, zumal diese geeignet erscheint, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch erscheint die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe im Hinblick auf die erstmalige Tatbegehung sowie unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse (8.000 S monatlich) und die Sorgepflicht für ein Kind und im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 30.000 S als überhöht. Es war daher die verhängte Strafe spruchgemäß herabzusetzen.

Gemäß der im § 16 VStG angeordneten Relation der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe war letztere entsprechend herabzusetzen.

7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG nicht festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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