Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210327/6/Lg/Bk

Linz, 10.07.2001

VwSen-210327/6/Lg/Bk Linz, am 10. Juli 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Stierschneider) über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. April 2000, Zl. 502-32/Sta/239/99b, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung, zu Recht erkannt:
 
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 10.000 S (entspricht 726,73 €) zu leisten.
 
 

Rechtsgrundlage:
Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, 57 Abs.1 Z2, Abs.2 Oö. BauO.
Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 50.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Bauherr in der Zeit von 25.7.1999 bis 30.8.1999 in L auf dem Grundstück Nr. , KG , einen gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung genehmigungspflichtigen Neubau, nämlich ein Blockhaus mit einem mit Dachschindeln gedeckten Satteldach (mit den max. äußeren Abmessungen von ca. 5,41 m mal 5,11 m und einem angebauten Raum mit den Abmessungen von 3,00 m mal 2,68 m sowie einer Traufenhöhe von 2,60 m bzw einer Gesamthöhe von 5,50 m) ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung ausgeführt habe.
 
Zur Strafhöhe führt das angefochtene Straferkenntnis aus, dass ein Strafrahmen von 20.000 S bis 500.000 S für das gegenständliche Delikt gelte. Unter Berücksichtigung der Mindeststrafe sei festzustellen, dass die verhängte Strafe im unteren Bereich des festgestellten Strafrahmens liegt und lediglich 10 % der Höchststrafe beträgt. Auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wird Bezug genommen. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend wurde gewertet, dass über den Beschuldigten wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung mit Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.10.1995 und vom 22.12.1998 bereits Geldstrafen in der Gesamthöhe von 27.000 S verhängt worden seien. Die Behörde geht außerdem von einer Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens von 50.000 S sowie vom Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus.
 
2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe die Rechtfertigung des Bw "nicht abgewartet".
 
3. Anlässlich einer Vorsprache des Bw beim unabhängigen Verwaltungssenat am 16. Juni 2000 präzisierte der Bw sein Vorbringen dahingehend, dass die Berufung als reine Berufung gegen die Strafhöhe anzusehen sei. Im Einzelnen führte der Bw aus:
 
"Ich möchte darauf hinweisen, dass die mir bei der Bemessung der Strafhöhe zur Last gelegten Vorstrafen nicht jenes Gewicht haben, wie es optisch erscheinen mag. Ich habe am Beginn meiner beruflichen Laufbahn als Selbständiger zu Ende der 60iger Jahre ein "billiges Haus" für Wohnzwecke gekauft. Dieses Haus war in schlechtem Zustand. Mit zunehmendem finanziellem Erfolg konnte ich es mir leisten, dieses Haus auf einen normalen Wohnstandard hin zu sanieren. Im Zuge dieser Sanierung passierten einige geringfügige Abweichungen, von denen ich gar nicht wusste, dass hier irgendwelche baurechtlichen Vorschriften entgegenstehen konnten. Ich änderte ja aus meiner Sicht die wesentliche Bausubstanz nicht. Das rechtliche Problem lag darin, dass auf dem Gebiet damals eine Bausperre lag, weil eine Umwidmung ins Auge gefasst war, welche aber dann letztlich doch nicht stattfand.
 
Im gegenständlichen Fall geht es darum, dass auf dem gegenständlichen Grundstück die Nutzung dahingehend ist, dass ich es für Feiern mit der Belegschaft oder Geschäftsgespräche mit ausländischen Firmengästen und Ähnliches verwende. Aus diesem Grund habe ich beispielsweise dort auch eine Asphaltbahn errichtet. Für diese Zwecke wollte ich eine Hütte errichten und sah mich bei den gängigen Firmen um. Durch Zufall erlangte ich Kenntnis, dass ich einen "Troad-Kasten" erwerben konnte. Der Abbau und die Neuerrichtung dieses Troadkastens kostete mich selbstverständlich ein Zigfaches vom Kauf einer gewöhnlichen "Baumax-Hütte" oder von etwas Ähnlichem. Ich habe den Troad-Kasten deshalb erworben, weil er einfach ästhetisch ansprechend ist und für die erwähnten Nutzungszwecke des Grundstückes repräsentativ wirkt.
 
Ich wusste damals bei der Errichtung des Troad-Kastens schon, dass hier eine Einreichung nötig war. Ich beauftragte daher die Firma Planbau mit der Einreichung. Das war im Jahr 1993. Letztlich habe ich die Einreichung dann doch nicht vorgenommen. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass mich die Firma Planbau, wie ich mit einem vorgelegten Schriftstück nachweisen kann, darauf aufmerksam machte, dass angeblich laut Angabe von Dr. P (Baurechtsamt) der Abstand von der Grundgrenze mit 3m bewilligt werden könnte, da öffentliche Wege angrenzen.
 
In Wahrheit ist es aber so, dass die Baufluchtlinie, an die ich mich halten hätte müssen, 6 m von der Grundgrenze weg liegt. Erst dadurch ragt der von mir errichtete Troad-Kasten über die Baufluchtlinie, wenngleich ich festhalten möchte, dass sich dieses Hineinragen auch aufgrund der ungünstigen Grundstückslage ergibt, weil das Grundstück dort auf einen "Spitz" zusammenläuft und eine andere Stelle in dem mir zur Verfügung stehenden Areal für den Troad-Kasten nicht günstig wäre. Es sind aus meiner Sicht auch überhaupt keine öffentlichen Interessen negativ berührt, weil mein Grundstück an dieser Stelle von zwei Gehwegen eingesäumt ist, die nur selten benutzt werden. Überdies ist der Blick von den Gehwegen aus auf den Troad-Kasten durchaus schön. Es gibt sogar Spaziergänger die nur deshalb diesen Weg benutzen, um sich den Troad-Kasten anzusehen. Man muss eigentlich betonen, dass für die dortige Gegend ein solches Bauwerk nur ein optischer Gewinn ist. Im Übrigen habe ich von sämtlichen angrenzenden Grundstücksnachbarn schriftliche Bestätigungen eingeholt, dass sich diese durch den gegenständlichen Troad-Kasten überhaupt nicht belästigt fühlen.
 
Zusätzlich möchte ich bemerken, dass die Einreichung des Troad-Kastens nicht leicht war und zwar aus folgendem Grund:
Der Troad-Kasten befand sich in einem nicht optimalen Bauzustand, er stammt nämlich aus dem Jahr 1756. Dh ich musste praktisch den Troad-Kasten zur Gänze zerlegen und unter Ausscheidung der verfaulten Holzteile wieder aufbauen. Aus diesem Grund war mir selbst unmittelbar vor dem Aufstellen des Troad-Kastens seine genaue Form noch nicht klar und mit einem unklaren Bauvorhaben konnte ich die Einreichung ja nicht vornehmen.
 
Außerdem ist es so, dass eine Einreichung aus meiner Sicht eigentlich gar keinen Sinn gemacht hätte, da mir Dr. P vom Magistrat Linz alles in die Wege legt, was er nur kann.
 
Es ist daher so, dass ich das Delikt begangen habe, aber um eine Strafminderung ersuche. Zur Begründung führe ich nochmals an, dass die Vorstrafen betreffend H, von mir nur bezahlt wurden, weil ich eine Ruhe haben wollte. Ich fühle mich aber nach wie vor ungerechtfertigt bestraft, weil hier wegen Lappalien mit viel zu groben Strafen vorgegangen wurde. Außerdem führe ich mildernd an, dass ich den Sachverhalt nie bestritten habe, daher praktisch geständig bin. Ferner hat mich der Umbau des Troad-Kastens rund 1 Mio S gekostet und ich habe diesen Umbau auch aus Gründen der Verschönerung der ganzen Gegend vorgenommen. Eine solche Verschönerung lag natürlich auch in meinem geschäftlichen Interesse, da es, zB wenn Geschäftspartner aus Belgien oder aus Schweden kommen, durchaus von Interesse ist, dass ein optischer Blickfang in der Gegend vorhanden ist. Dies ist mir durchaus gelungen. Wie ich von meinen Geschäftspartnern weiß, sind sie glücklich damit, mit dem Handy dort zu sitzen und geschäftlich tätig zu sein und nicht irgendwo, wie sonst gewohnt, in einem Glaspalast. Ich führe auch an, dass ich überwiegend im Exportgeschäft tätig bin, was heutzutage nicht leicht ist. Zu diesen Exportgeschäften verhilft mir ua auch das Ambiente auf dem betreffenden Grundstück mit dem Troad-Kasten."
 
4. Mit Schreiben vom 15.2.2001 nahm die belangte Behörde wie folgt zu diesem Vorbringen Stellung:
 
"Zum Vorbringen des Herrn H, im Zuge der Sanierung seines Wohnhauses sei es zu geringfügigen Abweichungen gekommen, wird auf das beiliegende Straferkenntnis (gemeint: vom 22.12.1998) verwiesen, aus dem hervorgeht, dass die beim Objekt "I" gesetzten Baumaßnahmen nicht nur geringfügige Änderungen der baulichen Anlage darstellen, sondern mehrere Zubauten ohne Baubewilligung ausgeführt wurden (z.B. 2-geschossiger Zubau in Form eines Wintergartens und einer Loggia mit den Abmessungen 7 m mal 3,50 m, Zubau an die Garage mit den Abmessungen von 4,25 m mal 4,03 m, Glashaus mit den Abmessungen von 4,50 m mal 2,50 m). Aus dem Vorbringen des Herrn S, er habe gewusst, dass für die Errichtung des ggstl. "Troad-Kastens" eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei und habe es trotzdem unterlassen einen Bewilligungsantrag einzubringen, ist ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten abzuleiten. Auch der Umstand, dass sich der Berufungswerber - wenn auch offenkundig unzureichend - über die Genehmigungsfähigkeit der ggstl. Baulichkeit erkundigt hat, kann nicht strafmildernd wirken. Aus dem gesamten Vorbringen des Berufungswerbers ist dagegen seine gleichgültige Einstellung gegenüber den baurechtlichen Bestimmungen zu erkennen. Der Berufungswerber meint offenbar, für ihn würden Baufluchtlinien keine Geltung haben und könne er selber beurteilen, ob ein Bauvorhaben öffentlichen Interessen widerspricht oder ob ein Bauvorhaben ein optischer Gewinn ist. Auch die Schwierigkeiten des Berufungswerbers mit Herrn Dr. P können nicht dazu führen, dass er nun die Bewilligungspflicht für bauliche Anlagen und die Baubehörde völlig ignorieren kann. Es wird daher beantragt, von einer Strafminderung abzusehen."
 
5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist nur diese Gegenstand des Berufungsverfahrens.
 
Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis zu Recht von einem relativ hohen Unrechtsgehalt der Tat aus, da es sich um einen bewilligungspflichtigen Neubau (wenn auch "nur" in Form eines Blockhauses bzw "Troad-Kastens") handelt. Auch der Schuldgehalt der Tat ist nicht gering zu veranschlagen, da, wie der Bw ausdrücklich einräumt, er sich der "Notwendigkeit einer Einreichung" bewusst war. Ferner ist - entgegen dem Bw - der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die einschlägige Vorstrafe vom 22.12.1998 erschwerend wirkt. Dass der Bw frühere Strafen unbekämpft ließ und die Aussicht auf die Baugenehmigung für das hier gegenständliche Objekt (wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Spannungen mit der Behörde) negativ beurteilte, wirkt ebenso wenig mildernd wie das angebliche öffentliche Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Objekts. Letztlich fällt auch das "Geständnis" des Bw nicht ins Gewicht, da es weder wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat noch reumütig war (§ 34 Z17 StGB).
 
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. K l e m p t