Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210328/9/Lg/Bk

Linz, 22.06.2001

VwSen-210328/9/Lg/Bk Linz, am 22. Juni 2001
DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Stierschneider) nach der am 13. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E vertreten durch den RA gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 18. April 2000, Zl. BauR96-6-10-1999, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Der Spruch (vor Angabe der Rechtsgrundlagen) hat zu lauten: "Sie haben am 26. und 27. Mai 1999 auf dem Grundstück , KG und Gemeinde N, eine Gartenhütte mit den Abmessungen 3,5 x 3,5 m Bodenfläche mit einer Firsthöhe von 2,80 m samt Anbau mit einer Bodenfläche von 1,5 x 2,5 m mit einer Firsthöhe von 1,81 m, errichtet und sohin als Bauherr ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt."
 
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
Zu  I.: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm ァァ 24 Abs.1 Z1, 57 Abs.1 Z2, Abs.2 Oö. BauO. 1994, LGBl.Nr. 66, idF LGBl.Nr. 70/1998.
Zu II.: ァ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Bauherr zwischen 26. Mai 1999 und 27. Mai 1999 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt habe, nämlich eine Gartenhütte mit den Abmessungen von ca 4 x 5 m und einen seitlichen Anbau von ca 2 x 2 m auf dem Grundstück , KG und Gemeinde N. Dadurch habe der Bw gegen ァ 57 Abs.1 Z2 iVm ァ 24 Abs.1 Z1 der Oö. Bauordnung 1994 idF der Novelle LGBl.Nr. 70/1998 verstoßen und sei er gemäß ァ 57 Abs.2 Oö. Bauordnung in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
 
In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Mitteilung der Marktgemeinde N vom 27.5.1999 über den gegenständlichen Sachverhalt samt beiliegenden Fotografien. Auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin habe der Bw ausgeführt, dass nach seinen Informationen Gartenhäuser dieser Größenordnung nicht bewilligungspflichtig seien. Die Rechtsunkenntnis entschuldige das Verhalten des Bw nicht. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des Bw mildernd gewertet. Erschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Bw wird von einem Nettomonatsverdienst von 20.000 S, keinen Sorgepflichten, keinem Vermögen ausgegangen. Berücksichtigt wird der Grad des Verschuldens. Unter Abwägung dieser Umstände sei die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen gewesen.
 
2. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw habe in der Zwischenzeit um Bewilligung der gegenständlichen Gartenhütte angesucht; der Ausgang dieses Verfahrens sei noch offen. Eine Bestrafung sei wegen Verfolgungsverjährung unzulässig. Für die gegenständliche Hütte wäre eine Bauanzeige ausreichend gewesen, sodass mangels Tätigwerdens der Gemeinde die Hütte als genehmigt zu gelten habe. Da die Gartenhütte fest im Erdboden verankert ist, sei der Bw nicht Eigentümer derselben und daher nicht strafbar. Zumindest der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da unklar war und ist, ob die Hütte zu bewilligen ist bzw bewilligt ist.
 
Beantragt wird die Einvernahme des Bw, ein Ortsaugenschein, Einsicht in den Akt 131/0-1999/Gro der Gemeinde N sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.
 
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
 
Dem Akt liegt der Bescheid der Marktgemeinde N vom 27.5.1999 über die Untersagung der Baufortsetzung sowie über den Auftrag der Entfernung der baulichen Anlage bei. Ferner liegt die Mitteilung der Marktgemeinde N vom 27.5.1999 über den gegenständlichen Vorwurf iVm der Feststellung bei, dass das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde N als Grünland ausgewiesen ist. Dem Akt liegt ferner bei ein Flächenwidmungsplan, in welchem die Lage des gegenständlichen Objekts ersichtlich ist, sowie vier Fotos. In einem ergänzenden Schreiben vom 8. Juli 1999 teilte die Marktgemeinde N mit, dass die Baumaßnahmen am 26. und 27. Mai 1999 ausgeführt wurden, die Gartenhütte im Ausmaß von ca 4 x 5 m mit einem seitlichen Anbau im Ausmaß von ca 2 x 2 m habe. Auf Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.7.1999 teilte der Bw mit Schreiben vom 26.8.1999 mit, es sei richtig, dass er am 26.5.1999 ein Gartenhaus auf dem Grundstück Parz.-Nr. KG N errichtet habe. Die Ausmaße dieses Gartenhauses würden 3,5 m x 3,5 m betragen. Der miterrichtete Anbau habe eine Größe von 1,5 m x 2,0 m. Nach Information des Bw seien Gartenhäuser in dieser Größenordnung nicht bewilligungspflichtig.
 
4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung berief sich der Bw "hauptsächlich auf Punkt 5 der Berufung (subjektive Tatseite)". Er habe die Hütte zum vorgeworfenen Termin errichtet, jedoch gleichsam im Interesse des mit der Gemeinde in einem problematischen Verhältnis stehenden Grundeigentümers (des Verpächters). Der Beweggrund des Bw, zu einem gütlichen Ende zu kommen, sei von der Gemeinde offenbar nicht richtig eingeschätzt worden. Gemeindebeamte hätten dem Bw die Auskunft gegeben, dass eine Bewilligungspflicht zwar gegeben sei, aber durchblicken lassen, "dass in der Praxis nie so heiß gegessen wie gekocht" werde bzw "wegen so etwas noch nie jemand gestraft" worden sei. Daher "nahm" der Bw "das Risiko auf sich". Ferner behauptete der Bw, dass sich in der Nachbarschaft eine ebenfalls konsenslos errichtete Hütte befinde. Schließlich verlieh er seiner Meinung Ausdruck, dass seines Erachtens eine Umwidmung der Parzelle möglich sei.
 
Das Haus sei ein "normales Wochenendhaus mit Schwimmteich". Die Hütte habe 3,5 x 3,5 m Bodenfläche, Firsthöhe 2,80 m, dazu komme ein Anbau von 1,5 x 2,5 m mit einer Firsthöhe von 1,81 m.
 
Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Bw an: 20.000 S netto pro Monat, Sorgepflicht für eine Tochter, Eigenheim (mit 1,8 Mio S Schulden) plus Hütte.
 
5. Mittlerweile ergingen zwei dasselbe Gebäude betreffende Erkenntnisse des VwGH vom 20.4.2001, Zl. 2001/05/0003 und, mit selbem Datum, Zl. 2001/05/0004.
 
Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28.1.2000, betreffend Baueinstellung und Beseitigungsauftrag, abgewiesen. In diesem Erkenntnis führt der VwGH aus: "Gemäß ァ 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO. 1994 bedarf der Neubau eines Gebäudes - soweit die ァァ 25 und 26 nichts anderes bestimmen - einer Bewilligung der Baubehörde. Für die errichtete Hütte mit Anbau mit einer Fläche von mehr als 12 m2 war nicht nur vor Baubeginn keine Bauanzeige mit den in ァ 25 leg.cit., in der Fassung LGBl.Nr. 70/1998, genannten Unterlagen erstattet worden, sondern die Hütte ist mit Anbau auch größer als 12 m2, sodass nicht von einem anzeigenpflichtigen Gebäude iSd ァ 25 Abs.1 Z9 leg.cit. ausgegangen werden konnte." Der erstinstanzliche Spruch könne nicht als zuwenig konkret erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, auf der gegenständlichen Parzelle ein weiteres Holzgartenhaus errichtet zu haben, sodass eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte.
 
Im zweitgenannten Erkenntnis wird unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Baubewilligung wegen Widerspruchs zur (unbedenklichen - vgl. den Hinweis auf den entsprechenden Beschluss des VfGH vom 26.9.2000) Flächenwidmung nicht bewilligungsfähig sei. Die Bestimmung des ァ 25 Abs.1 Z9 Oö. BauO. 1994 sei schon deshalb unanwendbar, weil das geplante Projekt einschließlich des Zubaus eine Grundfläche von 12 m2 überschritten habe.
 
6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
Dem Berufungsargument, dass der Bw nicht Eigentümer der gegenständlichen Hütte sei, ist entgegenzuhalten, dass es darauf gemäß ァ 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO. nicht ankommt. Das Argument, es handle sich um ein nicht bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (sondern ein anzeigepflichtiges Objekt gemäß ァ 25 Abs.1 Z9 Oö. BauO.) ist durch die zitierten Erkenntnisse des VwGH erledigt. Verfolgungsverjährung liegt nicht vor, da rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.7.1999).
 
Auch im Hinblick auf die Ausführungen des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Tat dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist. Insbesondere ist zu bemerken, dass der Bw keinem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen ist, sagte er doch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst aus, das "Risiko" einer Bestrafung, resultierend aus der Rechtsauskunft der Gemeinde, dass sehr wohl eine Bewilligungspflicht gegeben sei, wie sinnvollerweise zu ergänzen ist: bewusst, auf sich genommen zu haben. Auch aus dem allfälligen Umstand, dass eine weitere konsenslos errichtete Hütte existiert, vermag der Bw nichts zu gewinnen.
 
Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Diese Strafe überschreitet nicht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und ist auch im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Bw laut seinen eigenen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertretbar. Die Erwägung des Bw, dass eventuell eine Anzeigepflicht statt einer Bewilligungspflicht gegeben sein könnte, sowie seine Hoffnung, dass die Behörden von ihrer Kompetenz zur Bestrafung nicht Gebrauch machen könnten, wirkt nicht mildernd. Auch das geständige Verhalten des Bw fällt in Anbetracht der Umstände (geringe Erfolgsaussicht des Leugnens) nicht so ins Gewicht, dass ein Überwiegen von Milderungsgründen iSd ァ 20 VStG anzunehmen wäre. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des ァ 21 Abs.1 VStG aus.
 
Die (unwesentliche) Spruchverbesserung folgt den Angaben des Bw.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. K l e m p t