Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210330/2/Lg/Bk

Linz, 31.07.2001

VwSen-210330/2/Lg/Bk Linz, am 31. Juli 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der A gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Mai 2000, Zl. 502-32/Sta/242/99d, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 5.000 S (entspricht 363,36 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden herabgesetzt.
 

II. Die Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigen sich auf 500 S (entspricht 36,34 €).
 
 

Rechtsgrundlage:
Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.
Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Stunden verhängt, weil sie in der Zeit von 1.12.1994 bis 9.11.1999 als Verpflichtete des Bescheides des Magistrates Linz vom 31.8.1994, GZ 501-S-4014/89A, in L folgende im oa Bescheid vorgeschriebene baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt habe:
"Herrn J und Frau A werden als Eigentümer der nachstehend angeführten baulichen Anlagen, die trotz Vorliegens der Bewilligungspflicht nach der Oö. Bauordnung ohne Baubewilligung ausgeführt wurden, aufgetragen, diese baulichen Anlagen binnen 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.
Beschreibung der baulichen Anlagen:
Holzhütten
Im südwestlichen Bereich des Grundstückes wurden die Hütten ca. 1,2 m bis 1,31 m von der südlichen Grundgrenze und ca. 3,0 m von der westlichen Grundgrenze entfernt, errichtet.
Hütte 1: Saunablockhaus ca. 1,92/2,37 m, Traufenhöhe 2,0 m, Gesamthöhe ca, 2,7 m. Holzblockbau mit Satteldach, Aufstellung ohne Fundamente, im Innenraum wurde ein Einzelrauchfang für einen Feststoff-Saunaofen ausgeführt.
Hütte 2: Ausmaße: ca. 2,10/3,36 m. Traufenhöhe 2,4 m, Gesamthöhe 2,6 m. Holzriegelbau mit außenseitiger Nut- und Federbeplankung, Satteldach mit Welleterniteindeckung (ursprüngliche Bauhütte), keine Fundamente, Gerätehütte"
indem die beiden o.a. Hütten nicht beseitigt wurden.
 
Die Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z9 der Oö. BauO. 1994, LGBl.Nr. 66/1994 iVm dem Bescheid des Magistrates Linz vom 31.8.1994, GZ 501/S-4014/89A, begangen und werde über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO. eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Stunden verhängt.
 
Bei der Begründung der Strafhöhe verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bzw den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe bis 500.000 S). Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Bw gewertet, straferschwerend die lange Dauer der Verwaltungsübertretung. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ging die Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S aus.
 
2. In der Berufung wird geltend gemacht, dass am 8.11.1999 das Haus Z im Zuge einer Zwangsversteigerung vergeben worden sei. Da dieses Verfahren schon seit längerer Zeit im Gange gewesen sei, sei es der Bw nicht mehr gelungen, das gegenständliche Problem in den Griff zu bekommen. In dieser Zeit sei die Bw vor allem bemüht gewesen, das von ihr und ihrem Gatten seit 25 Jahren bewohnte Heim zu erhalten. Da die Bw das Dach über den Kopf verloren habe, sei fast jedes andere Problem zweitrangig gewesen. Da der Erlös aus der Versteigerung nicht ausreiche, um die Schulden der Bw abzudecken, müsse sie noch einige 100.000 S zurückzahlen. Es sei ein weiteres noch nicht abgeschlossenes Exekutionsverfahren anhängig, für das noch Rückzahlungen zu leisten seien. Da die Bw und ihr Gatte zur Zeit in Miete wohnen und nicht wissen, wie sie jedes Monat die Miete bezahlen können, würde die gegenständliche Strafe sie in den Ruin treiben. Deshalb wird ersucht, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben.
 
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
Die gegenständliche Strafe bekämpft den angefochtenen Bescheid nicht inhaltlich sondern nur im Hinblick auf die Höhe der Strafe. Dazu ist zu bemerken, dass die Erwägungen des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Strafbemessungsgründe vertretbar sind und der unabhängige Verwaltungssenat daher keinen Anlass sieht, diesen entgegenzutreten. Der unabhängige Verwaltungssenat berücksichtigt jedoch die in der Berufung geschilderte finanzielle Situation der Bw, sodass im Zusammenhalt mit den im angefochtenen Straferkenntnis dargestellten Umständen von folgender Situation auszugehen ist: kein Vermögen, keine Sorgepflichten, hohe Verschuldung, monatliches Nettoeinkommen im Bereich des Existenzminimums. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Herabsetzung der Strafe auf das im Spruch verhängte Ausmaß möglich. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus. Die Herabsetzung der Strafe führt zu einer entsprechenden Senkung der Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde und zu einem Entfall der Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Hinsichtlich der Erleichterung der Zahlungsmodalitäten sei die Bw an die Erstbehörde verwiesen (§ 54b VStG).
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. Langeder
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