Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220130/7/Kl/Rd

Linz, 11.05.1993

VwSen - 220130/7/Kl/Rd Linz, am 11. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Helmut W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3.2.1992, Ge-96/162/1991/Gru, hinsichtlich des Strafausmaßes wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe mit drei Tagen festgesetzt wird. Im übrigen wird die verhängte Geldstrafe bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

II. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit eingangs zitiertem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3.2.1992 wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs.2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 23.10.1991 im Standort J, in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.5.1987 gewerbebehördlich genehmigten Palettenproduktions- und Lagerhalle, Arbeitnehmer bei einer Raumtemperatur von 6ï...C beschäftigt hat. Die Temperatur muß bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung zwischen 18ï...C und 24ï...C betragen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher ausgeführt wird, daß der vorgeworfene Sachverhalt richtig ist, und auch nicht bestritten wird, daß die Beheizung derzeit fehlt. Es wurde aber weiters ausgeführt, daß die Mitarbeiter es vorwiegend mit körperlich schweren Arbeiten zu tun haben und entsprechend warm bekleidet sind. Es sei daher zu keinen über das übliche Ausmaß hinausgehenden zusätzlichen Krankenständen gekommen. Es sind daher aus der Übertretung keine Folgen eingetreten. Auch sei die Strafbemessung dahingehend unrichtig, daß Milderungsgründe nicht berücksichtigt wurden. Der Berufungswerber weise keine einschlägigen Vorstrafen auf und sei unbescholten. Auch seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse insbesondere aus den Jahren 1990 und 1991 nicht berücksichtigt worden. Die Strafbemessung sei daher unrichtig vorgenommen worden. Es wird daher beantragt, von einer Strafe abzusehen, in eventu das Strafausmaß auf ein Mindestmaß herabzumäßigen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat dem Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk Vöcklabruck gemäß § 8 Abs.4 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 2.4.1992 wird darauf hingewiesen, daß der Einbau einer Heizung bereits im Jahr 1987 vorgeschrieben wurde und daß daher das beantragte Strafausmaß in Höhe von 10.000 S im Vergleich zur möglichen Höchststrafe von 50.000 S gerechtfertigt erscheint. Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber übermittelt und ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung erteilt.

Da sich die Berufung im wesentlichen nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 idgF, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Vom Berufungswerber wurde die Tatbestandsmäßigkeit bzw. der Schuldvorwurf nicht bestritten.

4.2. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.1 und 2 VStG).

Im Sinne dieser Bestimmung ist auszuführen, daß die Nichteinhaltung der Arbeitnehmerschutzgesetze bzw. der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung genau jene Interessen gefährdet, deren Schutz die Strafdrohung dient. Insbesondere soll nämlich das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt werden. Durch die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen wird genau dieser Schutzzweck verfehlt, weshalb der Nichteinhaltung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, konkret der Nichtbefolgung des Einbaus einer Heizung, ein besonderer Unrechtsgehalt der Tat zukommt. Es ist dem Berufungswerber anzulasten, daß er trotz bescheidmäßiger Vorschreibung schon im Jahre 1987 bis zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht bereit war, eine entsprechende Heizung und daher für die entsprechende Einhaltung der Vorschriften zu sorgen. Im Sinne des Unrechtsgehaltes der Tat kann daher mit einem Mindestausmaß der Strafe nicht das Auslangen gefunden werden. Im übrigen wurde bereits von der Behörde erster Instanz auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ausreichend Bedacht genommen. Insbesondere wurde der Strafbemessung zugrundegelegt, daß der Berufungswerber ein Einfamilienhaus besitzt, sorgepflichtig für 2 Kinder ist und in den Jahren 1990 und 1991 über kein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb verfügt.

Wenn der Berufungswerber Unbescholtenheit geltend macht, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Umstand nicht zutrifft. Laut aktenkundigem Auszug liegen nämlich für den Berufungswerber bereits 4 Vormerkungen über rechtskräftige Verwaltungsstrafen vor. Wenn diese Verwaltungsstrafen zwar nicht einschlägiger Natur sind, so kann aber trotzdem nicht mehr von der Unbescholtenheit des Berufungswerbers ausgegangen werden. Es kommt ihm daher dieser Milderungsgrund nicht zugute. Auch konnten seitens des unabhängigen Verwaltungssenates keine weiteren Milderungsgründe gefunden werden. Auch wurden solche vom Berufungswerber weiters nicht geltend gemacht. Es hat daher die belangte Behörde die festgelegte Geldstrafe richtig bemessen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Berufungswerber trotz einer bescheidmäßigen Vorschreibung nicht gewillt war, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. In Anbetracht des Unrechtsgehaltes der Tat ist daher die festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers. Im übrigen liegt sie im untersten Fünftel des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und ist nicht überhöht.

Aufgrund der obigen Ausführungen war daher keine Geringfügigkeit des Verschuldens anzunehmen und war daher schon aufgrund des Nichtvorliegens dieser Voraussetzung die Bestimmung über das Absehen der Strafe nicht anzuwenden.

4.3. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe war aber eine Berichtigung des Spruches vorzunehmen, da § 16 Abs.2 VStG festlegt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstausmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf.

Da nach § 31 Abs.2 ASchG eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgesehen ist, war von einem Höchstausmaß von 14 Tagen auszugehen. In Relation der verhängten Geldstrafe zu der Höchststrafe von 50.000 S war daher die Freiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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