Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220133/7/Kon/Fb

Linz, 22.10.1992

VwSen - 220133/7/Kon/Fb Linz, am 22. Oktober 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Lambert H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Februar 1992, Ge96-1046-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, und das in bezug auf Faktum 2 (Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs.1 AZG) angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 26 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 AZG, BGBl.Nr. 461/1969, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 354/1981; § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Strafe, d.s. 100 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Einleitend ist festzuhalten, daß sich die vorliegende Berufung ihrem Inhalt nach nur gegen die Bestrafung, wegen der unter Faktum 2 des bekämpften Erkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs.1 AZG richtet. Die im eingangs angeführten Straferkenntnis verhängte Strafe zu Faktum 1 (Verwaltungsübertretung gemäß § 25 AZG) war sohin bereits vor Erlassung der vorliegenden Berufungsentscheidung rechtskräftig.

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als Inhaber des V, zugelassen zu haben, daß - wie im Zuge einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels und die Kammer für Arbeiter und Angestellte festgestellt werden konnte - am 6. Februar 1991 in seinem Betrieb lediglich für 10 der 17 in seinem Betrieb Beschäftigten Arbeitszeitaufzeichnungen geführt wurden, aus denen nur die geleisteten Überstunden auf die Gesamtarbeitszeit zu ersehen waren, obwohl Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen haben, wobei diese Aufzeichnungen mindestens den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und die Lage der Ruhepausen der Arbeitnehmer zu beinhalten haben.

Wegen der dadurch erfolgten Verletzung der Bestimmungen des § 25 AZG wurde über den Beschuldigten gemäß § 28 Abs.1 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden, verhängt.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Straverfahrens in der Höhe von 50 S, d.s. 10 % der verhängten Strafe, zu zahlen.

Gegen diese Bestrafung hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und das Vorliegen des ihm angelasteten Straftatbestandes in rechtlicher Hinsicht bestritten. Zur Begründung bringt er vor, daß bei Neueinstellung eines Arbeitnehmers schriftlich die Arbeitszeit festgelegt worden sei, weil er seinen Mitarbeitern gestatte, ihren Arbeitsbeginn danach festzulegen, ab wann sie mit dem öffentlichen Verkehrsmittel einlangen und in der Firma eintreffen. Dies sei natürlich für jeden Arbeitnehmer verschieden, da manche von Richtung Wels, manche von Richtung Schärding, andere wiederum aus Richtung Ried kämen. Zusätzlich wäre diesen Mitarbeitern eine Niederschrift mitgegeben worden, in der die für jeden Mitarbeiter festgelegte Arbeitszeit festgehalten sei. Ein Exemplar dieser Niederschrift liege in der Firma auf. So würde in einer solchen Niederschrift beispielsweise bei seiner Mitarbeiterin Frau M, Aspet, von Montag bis Donnerstag eine Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr aufscheinen. Die Genannte müsse ein Kind vom Kindergarten abholen und sei daher teilzeitbeschäftigt. Freitags arbeite sie von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, jeden zweiten Freitag arbeite sie von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr. Sollten Mitarbeiter gelegentlich Überstunden gemacht haben, so hätten sie dies der Buchhaltungskraft bekanntgegeben, welche diese Überstunden notiert und dementsprechend verrechnet habe. Alle zusätzlich nicht eingetragenen Mitarbeiter arbeiteten im Rahmen der Normalarbeitszeit.

Das gemäß § 8 Abs.4 ArbIG 1974 im gegenständlichen Berufungsverfahren zu beteiligende Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtbezirk hat mit Schreiben vom 7.9.1992 zur vorliegenden Berufung wie folgt Stellung genommen:

Der Beschuldigte hätte selbst lt. Niederschrift der Erstbehörde vom 24.4.1991 bestätigt, keine Aufzeichnungen für einen Teil der Arbeitnehmer geführt zu haben, sodaß die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs.1 AZG eindeutig als erwiesen zu erachten sei. Die Erhebungen des Arbeitsinspektors sei gemeinsam mit dem Vertreter der Arbeiterkammer Linz, Herrn Mag. G durchgeführt worden. Aus den genannten Gründen werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

Zu bemerken ist, daß das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk auch die unter Faktum 1 angeführte Übertretung gemäß § 25 AZG (Nichtanbringung eines Aushanges) als erwiesen erachtet, weil der Beschuldigte auch die Nichtanbringung dieses Aushanges mit der oben angeführten Niederschrift bestätigt habe.

Zu dieser Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk hat der Beschuldigte in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 15.10.1992 eine abschließende Stellungnahme abgegeben und in dieser vorgebracht, sehrwohl Aufzeichnungen regelmäßig geführt und jede Änderung der Arbeitszeit schriftlich, in Gegenwart des betreffenden Mitarbeiters, festgehalten zu haben. Im übrigen verweise er auf seine Berufung.

Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die vorliegende Berufung ist gegeben, weil die Erstbehörde von einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen hat und die bei ihr eingebrachte Berufung des Beschuldigten unter Anschluß ihres Verfahrensaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt hat. Dieser hat, da eine den Betrag von 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten Sachverhalt vorgefunden. Da der Tatvorwurf vom Beschuldigten dem Inhalt seiner Berufung nach nur in rechtlicher Hinsicht bekämpft wird, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte deren Anberaumung gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

a) zur Tatbestandsmäßigkeit:

Gemäß § 26 Abs.1 AZG haben die Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen.

Die Verletzung der zitierten Verwaltungsvorschrift in bezug auf jene Arbeitnehmer, mit denen der Beschuldigte keine besonderen Arbeitszeitvereinbarungen getroffen hat, welche die Fahrpläne der ÖBB berücksichtigen, ist aufgrund des Verfahrensergebnisses in objektiver Hinsicht einwandfrei erwiesen. Die Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift wird vom Beschuldigten auch nur hinsichtlich jener Mitarbeiter bestritten, für die aufgrund der Fahrplanregelungen der Bundesbahn besondere Arbeitszeiten festgelegt wurden.

Was die subjektive Tatseite der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung im Sinne des ihm anzulastenden Verschulden betrifft, wird auf die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, welche der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz für zutreffend erachtet.

b) zur Strafhöhe:

Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwider handeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens von 300 S bis 6.000 S ist die von der Erstbehörde verhängte Strafe von 500 S im untersten Strafbereich des Strafrahmens gelegen. Die Erstbehörde ist sohin bei der Strafbemessung zutreffenderweise von einem geringen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat im Sinne der zitierten Bestimmungen des § 19 VStG ausgegangen. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz wird bemerkt, daß dem Beschuldigten keine gewollte Verletzung der Interessen seiner Arbeitnehmer aufgrund der von ihm verletzten Verwaltungsvorschrift angelastet werden kann, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Für die daher nur geringfügig erfolgte Ausschöpfung des Strafrahmens sprach auch der Umstand, daß der Beschuldigte bislang keine einschlägige Verwaltungsübertretung begangen hat. Vorwiegender Zweck der verhängten Strafe ist es, dem Beschuldigten in Hinkunft zur Einhaltung der Ordnungsvorschrift des § 26 Abs.1 AZG zu verhalten, wofür die verhängte Strafe als ausreichend zu erachten ist. Gründe für eine weitere Herabsetzung der Strafe oder gar ein Absehen von dieser liegen jedoch nicht vor. An der Angemessenheit der Strafe in bezug auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bestehen keine Zweifel.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch (Spruchabschnitt I) zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten (Spruchabschnitt II) ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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