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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220134/15/Kl/Rd

Linz, 10.06.1992

VwSen - 220134/15/Kl/Rd Linz, am 10. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Walter Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Februar 1992, Ge96-1230-1991/Bi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13. Mai 1992, mündlich verkündet am 10. Juni 1992, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch der Ausdruck "Schneepflüge" zu entfallen hat und weiters anstelle der Ausdrücke "Auflage u.a" und "Bescheidauflagen" jeweils die Wortfolge "Auflagenpunkt 6" zu treten hat.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20% der verhängten Strafe, d.s. 2.000 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 7. Februar 1992, Ge96-1230-1991/Bi, wegen Übertretung des § 367 Z.26 GewO 1973 i.V.m. dem Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Februar 1984, Zl. 305.809/2-III-3/83, Auflagenpunkt 6, eine Geldstrafe von 10.000 S für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil der Berufungswerber am 28. November 1991 auf der Lager- und Abstellfläche im Standort N, Altreifen, Anhängerbestandteile, zwei alte PKWs, Schneepflüge, Stahlplatten, mehrere Achsteile, Anhängeraufbauten und Motorteile sowie diverses Alteisen abgelagert hat, obwohl im obzitierten Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Auflage vorgeschrieben wurde, daß auf der Lagerfläche nur LKW, Anhänger und Baufahrzeuge (Bagger, Raupen) abgestellt werden dürfen und sonstige Tätigkeiten wie Ausschrotten, Schweißarbeiten sowie die Lagerung von Fahrzeugbestandteilen nicht gestattet ist.

2. Dagegen richtet sich die nunmehr fristgerecht eingebrachte Berufung und es wird darin im wesentlichen ausgeführt, daß dem angefochtenen Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel anlasten. So sind etwa Schneepflüge keine Fahrzeugbestandteile, sondern selbständige Zusatzgeräte für den Winterdienst, die Anhängern gleichgesetzt werden können. Der Vorwurf des Abstellens zweier alter PKWs gehe ins Leere, da es sich um nur privat genutzte Fahrzeuge handle, die mit der Gewerbeausübung nicht in Verbindung stehen. Gleiches gelte für das Lagern von diversen Alteisen, nämlich Stab- und U-Eisen sowie I-Träger, die dem Bau des privaten Wohnhauses bzw. des landwirtschaftlichen Gebäudes dienten. Die genannten Motoren und Anhängerteile stammten nicht vom Berufungswerber sondern wurden von einem Altwarenhändler, der Alteisen abholte, zum Umschichten im LKW abgeladen. Unzutreffend seien auch weiters die im Bescheid zitierten Anhängeraufbauten, da es sich dabei um noch in Verwendung stehende Wechselbrücken handle.

3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. Neben der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt wurde Beweis erhoben durch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Mai 1992, zu welcher neben den Verfahrensparteien auch der Zeuge Dipl.-Ing. Wolfgang H geladen und einvernommen wurde.

4. Im Grunde der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

4.1. Anläßlich einer Betriebsüberprüfung durch die belangte Behörde unter Beiziehung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Wolfgang H wurde an Ort und Stelle am 28. November 1991 festgestellt, daß auf der Lager- und Abstellfläche Anhänger, mit Alteisen und Altreifen beladen, zwei alte PKWs, einige Schneepflüge, Stahlplatten, mehrere Achsteile, Anhängeraufbauten, Motorteile, Anhängerreste sowie diverse Alteisen abgestellt bzw. abgelagert waren.

4.2. Dies ergibt sich aus der widerspruchslosen Aussage des nunmehr als Zeugen vernommenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. H in Zusammenhalt mit den Ausführungen der belangten Behörde, welche ebenfalls beim Ortsaugenschein anwesend war. Weiters wird auch vom Berufungswerber selbst nicht das Vorhandensein dieser Teile am Abstell- und Lagerplatz zum angegebenen Zeitpunkt bestritten.

4.3. Hinsichtlich der Anhängeraufbauten hat die Zeugenaussage ergeben, daß es sich dabei um Teile handelte, die dazu bestimmt sind, von einem Zugfahrzeug gezogen zu werden, wobei die angeführten Teile keine Achsen aufwiesen, sondern nur durch Träger abgestützt waren. Die Schneepflüge waren keine selbständigen Fahrzeuge, sondern Schaufelvorrichtungen mit Anhängevorrichtung, die vorne an einem Motorwagen anzukoppeln sind. Als diverse Alteisen wurden Platten, Bohrteile, Fahrzeugbestandteile, deren Zugehörigkeit nur mehr teilweise festgestellt werden konnte, vorgefunden. Bei den Anhängerteilen handelte es sich um Zweiachsanhänger und Sattelzuganhänger, wobei nur mehr eine Achse vorhanden war und daher eine Fahrbereitschaft nicht mehr gegeben war. Weiters war ein Anhänger mit Reifen zum Zeitpunkt der Lagerplatzüberprüfung beladen.

Die gegenständliche Lager- und Abstellfläche ist als weiterer Abstellplatz des Transportunternehmens Walter Z zu sehen.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

5.1. Gemäß § 74 Abs.2 der GewO 1973, dürfen im Hinblick auf Gefährdungen, Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen gewerblicher Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wobei im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen sind (§ 359 Abs.1 GewO 1973).

Gemäß § 367 Z.26 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und § 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

5.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. Juli 1981, Ge-778/1980, wurde der Antrag des Walter Ziegler um die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Abstellplatzes für LKW-Anhänger und Raupenfahrzeuge sowie die Lagerung diverser Alteisenprodukte und Baumaterialien in Neumarkt, Kenedingerberg, abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hatte dahingehend Erfolg, daß mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Oktober 1981, Ge-6291/5-1981/Kut/Keil, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Abstellplatzes für LKW-Anhänger und Raupenfahrzeuge sowie die Lagerung diverser Alteisenprodukte in Neumarkt, Kenedingerberg, unter Vorschreibung von 8 Auflagenpunkten erteilt wurde. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Februar 1984, Zl. 305.809/2-III-3/83, wurde letztgenannter Bescheid unter anderem mit der Maßgabe bestätigt, daß der Auflagenpunkt 6 des letztgenannten Bescheides zu lauten hat: "6. Auf der Lagerfläche dürfen nur LKW, Anhänger und Baufahrzeuge (Bagger, Raupen) abgestellt werden. Sonstige Tätigkeiten wie Ausschrotten, Schweißarbeiten sowie die Lagerung von Fahrzeugbestandteilen ist nicht gestattet." 5.3. Dieser Auflagepunkt wurde anläßlich der behördlichen Überprüfung am 28. November 1991 an Ort und Stelle nicht eingehalten, indem nicht gestattete Fahrzeugbestandteile und Alteisen vorgefunden wurden.

Dies ergibt sich aus dem im Punkt 4. konkret festgestellten Sachverhalt.

Im einzelnen ist zwar dem Berufungswerber hinsichtlich der Ausführungen über die Schneepflüge Rechnung zu tragen, daß es sich dabei um Anhänger gleichzuhaltende Fahrzeuge bzw. Sonderanhänger handelte, welche daher auf der gegenständlichen Abstellfläche gelagert werden dürfen. Diesbezüglich war daher auch der Bescheidspruch zu korrigieren.

Hinsichtlich der übrigen Teile wurde aber - wie schon unter Punkt 4. angeführt - vom Zeugen, der immerhin unter Wahrheitspflicht unter sonstiger strafgerichtlicher Verfolgung stand, ausgesagt, daß es sich einwandfrei um Fahrzeugteile, welche als solche nicht betriebsbereit bzw. fahrbereit waren, handelte. Dies galt insbesondere für die Achsteile, Anhängeraufbauten und Anhängerbestandteile. Wenn dazu der Berufungswerber ausführt, daß es sich um Wechselteile handelte, die zum Aufsatz eines Containers bzw. Kippers dienten, so ist dem entgegenzuhalten, daß es sich nicht um Anhänger oder LKWs handelte und daher diese Gegenstände ebenfalls unter Fahrzeugbestandteile einzuordnen sind. Eine Lagerung war daher nicht erlaubt. Hinsichtlich der die im Spruch angeführten diversen Alteisenteile war eine nähere Anführung insofern nicht möglich, da es sich dabei um verschiedene Platten, Bohrteile und Fahrzeugteile handelte, deren Zugehörigkeit nicht mehr einwandfrei festgestellt werden konnte. Die weiteren Einwendungen des Berufungswerbers, daß die abgeladenen Motorteile bzw. Motorblöcke nicht ihm gehörten, gehen ins Leere, da der Zeuge bei seiner Vernehmung unter Wahrheitspflicht aussagte, daß keine Ladetätigkeit jeglicher Art anläßlich der Betriebsüberprüfung stattgefunden hat und dies auch vom Vertreter der belangten Behörde bestätigt wurde. Schließlich wurde vom Berufungswerber selbst eine zeitliche Verwechslung mit einer Überprüfung im Sommer des vorigen Jahres zugegeben. Wenn weiters der Berufungswerber vorbringt, daß die Altreifen auch wieder abtransportiert wurden, so ist deren Lagerung, wie festgestellt wurde, entgegen der gewerbebehördlichen Genehmigung erfolgt.

5.4. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides ist daher davon auszugehen, daß sämtliche Fahrzeugteile, welche für sich keinen Lastkraftwagen, Anhänger oder kein Baufahrzeug bilden, als Fahrzeugbestandteile zu beurteilen sind, deren Lagerung nicht gestattet ist. Gleiches gilt jedenfalls auch für die alten PKWs sowie für die Alteisenteile. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß deren konkrete Nutzung für den Gewerbebetrieb oder für den privaten Gebrauch des Berufungswerbers für die Einhaltung der Auflage unerheblich ist.

Gemäß § 74 Abs.1 der GewO ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Es wird daher durch diese Fassung verdeutlicht, daß es bei der Betriebsanlage darauf ankommt, daß sie dazu bestimmt ist, regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen. Es kommt daher auf die Zweckwidmung der Einrichtung an und zwar, welchem Zweck die Anlage primär und regelmäßig dienen soll. Sind mit dem Betrieb Gefährdungen bzw. Belästigungen verbunden, so dürfen die Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen errichtet oder betrieben werden. Dabei kommt zum Ausdruck, daß die Auflagen beim Betrieb der Anlage einzuhalten sind, wobei die Betriebsanlagengenehmigung dinglich und daher bezogen auf die jeweilige Betriebsanlage zu sehen ist. Es ist daher unerheblich, ob die gegenständlichen PKWs und Alteisenteile als privates Eigentum oder im Rahmen des Gewerbebetriebs sich auf der Betriebsanlage befinden, sondern daß entgegen der behördlichen Genehmigung die Betriebsanlage gegen die Zweckwidmung zur Lagerung der nicht bescheidmäßig gestatteten Gegenstände herangezogen bzw. genutzt wird. Ein solches Verhalten ist gemäß den obzitierten gesetzlichen Bestimmungen pönalisiert.

Es wurde daher der Auflagenpunkt 6 des obzitierten Bescheides nicht eingehalten und daher der objektive Tatbestand des § 367 Z.26 GewO 1973 erfüllt.

5.5. Hinsichtlich des Verschuldens wird auf § 5 Abs.1 VStG hingewiesen, wobei zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist vom Berufungswerber nicht ins Treffen geführt worden. Vielmehr ist während der öffentlichen mündlichen Verhandlung zutage getreten, daß schon mehrmals gleichartige behördliche Beanstandungen anläßlich einer Betriebsüberprüfung stattgefunden haben und daher von einer grobfahrlässigen Begehung, wenn nicht gar von vorsätzlicher Begehung auszugehen ist. Dies wird auch noch durch eine einschlägige rechtskräftige Bestrafung aus dem Jahr 1991 bestätigt.

5.6. Hinsichtlich der Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen und es werden diese Ausführungen bestätigt. Zu den persönlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzend bekanntgegeben, daß seine Landwirtschaft 18 Joch Grund umfaßt. Außerdem betreibe er den Schotterabbau, wenngleich er auch nicht Besitzer der Schottergrube sei. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse gab er an, Alleinbesitzer eines Wohnhauses in Neumarkt sowie Alleineigentümer eines Transportunternehmens in Neumarkt mit 21 Lastkraftwagen zu sein. Weiters führte er die Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind an.

Auch unter Berücksichtigung dieser Ergänzungen betreffend die persönlichen Verhältnisse gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt ist, insbesondere im Hinblick auf die Tatwiederholung sowie auf den Umstand einer möglichen Beeinträchtigung von Nachbarinteressen. Im Hinblick auf eine bereits rechtskräftige einschlägige Vorstrafe, welche im übrigen den Berufungswerber nicht bewegen konnte, sein Verhalten zu ändern, erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Auch erscheint sie im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht überhöht; weiters befindet sie sich noch im unteren Drittel des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis zu 30.000 S Geldstrafe. Schließlich soll die nunmehr verhängte Strafe den Berufungswerber dazu anleiten, sein gesetzwidriges Verhalten einzusehen und sich in Zukunft dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20% der verhängten Strafe, d.s. 2.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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