Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220135/2/Kon/<< Rd>> Linz, am 24. März 1992 VwSen 220135/2/Kon/<< Rd>>

Linz, 24.03.1992

VwSen 220135/2/Kon/<< Rd>> Linz, am 24. März 1992
VwSen - 220135/2/Kon/<< Rd>> Linz, am 24. März 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Herrn Gert K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23. Jänner 1992, Ge96/36/1991, betreffend die Abweisung seines Antrages auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 71 Abs.1 lit.a AVG, BGBl.Nr.51/1991 i.V.m. § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber Gert K, hat wegen Fristversäumnis zur Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. November 1991, Ge96/36/1991, mit Eingabe vom 11. Dezember 1991 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Hierin bringt der Wiedereinsetzungswerber zur Begründung seines Antrages vor, daß er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, die Frist zur Einbringung der Berufung einzuhalten. Er hätte als Beschuldigter das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. November 1991, nachdem es ihm zugestellt worden sei, unmittelbar der Geschäftsleitung seiner Firma (Fa.) übergeben. Nachdem in dieser Verwaltungsstrafsache von der genannten Firma alle bisherigen Eingaben für ihn verfaßt worden seien, hätte er gebeten, gegen das vorangeführte Straferkenntnis vom 14. November 1991 fristgerecht die Berufung einzubringen. Es sei ihm zugesichert worden, daß in seinem Namen die nunmehrigen Vertreter des Beschuldigten (Rechtsanwälte Dr. Heinz O und Dr. Heinrich N) beauftragt und bevollmächtigt wurden, rechtzeitig Berufung einzubringen. Er hätte sich auf diese Zusage der Geschäftsleitung naturgemäß verlassen, weil auch bisher in dieser Verwaltungsstrafsache alle Eingaben von dieser fristgerecht erstattet worden seien. Aus einem Versehen, daß nachträglich nicht mehr aufzuklären sei, sei das der Firma P übergegebene Straferkenntnis irrtümlich mit einem Eingangsstempel lautend auf das Datum 27.11.1991 versehen worden. Als der Geschäftsführer der Firma P, Herr Peter E am 2. Dezember 1991 von einer Auslandsreise zurückgekommen war, hätte er auch dieses Straferkenntnis vorgefunden und sei aufgrund des Eingangsstempels mit Datum 27.11.1991 der Meinung gewesen, die Berufungsfrist ende erst am 11. Dezember 1991. Die Sache sei zwischen Herrn E, Herrn Rechtsanwalt Dr. O am 4. Dezember 1991 ausführlich besprochen worden und Dr. Oppitz hätte noch am gleichen Tag die Berufung verfaßt, die dann auch am 4. Dezember 1991 noch an die Bezirkshauptmannschaft Perg abgeschickt worden sei. Über die verspätete Einbringung der Berufung hätte Herr Dr. Oppitz erst durch das Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Dezember 1991, VwSen-220102/2/Kon, Kenntnis bekommen. Er sei in seiner Eigenschaft als Beschuldigter noch am gleichen Tag von diesem Sachverhalt informiert worden. Laut Wiedereinsetzungsantrag ist das erwähnte Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates am 19. November 1991 in der Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr eingelangt.

Die hier vorgebrachten Umstände stellten zweifellos ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar, daß die rechtzeitige Einbringung der Berufung verhindert hätte. Es sei für ihn zweifellos nicht voraussehbar gewesen, daß seine Firma, die in dieser Verwaltungsstrafsache immer alles für ihn vorgekehrt hätte, die Frist zur Einbringung der Berufung versäumen könnte. Da er (der Wiedereinsetzungswerber) in seiner Eigenschaft als Angestellter der Firma P sehr viel auf Baustellen unterwegs sei, hätte er sich naturgemäß auf die Aussage der Geschäftsleitung der genannten Firma verlassen. An der Versäumung der Berufungsfrist treffe ihn sohin kein Verschulden, höchstens, daß diesfalls von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden könnte.

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1992, Ge96/36/1991, dieser Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Die Abweisung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung, daß kein stichhaltiger Beweis dafür erbracht worden sei, daß der Beschuldigte und nunmehrige Wiedereinsetzungswerber ohne eigenes Verschulden der ihm nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nicht hätte nachkommen können. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages gehe eher hervor, daß sein Verhalten nach Übernahme des Straferkenntnisses als sorglos zu bezeichnen sei. Es sei jedenfalls nicht möglich, das Verschulden am Fristversäumnis, welches nachträglich als nicht mehr aufklärbar qualifiziert werde, auf die als "Bote" agierende Firma P abzuwälzen und daraus ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis zu konstruieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Berufung. Hierin wird zur Begründung im wesentlichen vorgebracht: Die zeitliche Abfolge des im Wiedereinsetzungsantrag dargestellten Sachverhaltes sei unrichtig festgestellt worden. Es sei ausdrücklich erklärt worden, daß der Berufungswerber, nachdem ihm das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. November 1991 als Beschuldigten zugestellt worden war, dieses unmittelbar der Geschäftsleitung der Firma P übergeben hätte. Keine Rede sei davon, daß er bis zum 27. November 1991 mit der Übergabe dieses Straferkenntnisses an die Geschäftsleitung zugewartet hätte. Die Schlüsse, welche die Erstbehörde aus dem vor ihr unrichtig festgestellten zeitlichen Ablauf gezogen habe, seien rechtlich gesehen zur Gänze unhaltbar. Insbesondere könne keine Rede davon sein, daß er das Straferkenntnis ohne eindringlichen Hinweis auf den knapp bevorstehenden Ablauf der Rechtsmittelfrist abgegeben und sich in der weiteren Folge nicht über die einzuleitenden Schritte informiert hätte. Er sei nicht verpflichtet gewesen, seinem Dienstgeber, nachdem er diesem das Straferkenntnis übergeben hätte, auf einen "unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist" hinzuweisen. Vielmehr sei aus dem von ihm geschilderten Sachverhalt eindeutig die Unerklärlichkeit des auf 27. November 1991 lautenden Eingangsstempel der Firma P erkennbar. Ferner übersehe die Erstbehörde auch die Tatsache, daß die genannte Firma in dieser Verwaltungsstrafsache alle Eingaben für den Beschuldigten verfaßt habe und er sich daher darauf verlassen hätte können, daß auch bezüglich der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 14. November 1991 rechtzeitig entsprechende Schritte eingeleitet werden würden. Nachdem in dieser Verwaltungsstrafsache noch nie ein Fristversäumnis vorgekommen sei, hätte er zweifellos damit rechnen können, daß entsprechend der ihm gegebenen Zusage auch fristgerecht ein Anwalt mit der Verfassung und Absendung der Berufung beauftragt werde. Diesbezüglicher Rückfragen oder gar Urgenzen seinerzeit hätte es unter den gegebenen Umständen nicht bedurft. Das von der Erstbehörde zitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 28.11.1978, VfSlg.9706 A könne auf den gegenständlichen Fall überhaupt nicht angewendet werden, außerdem sei dieses Erkenntnis lange vor der Novellierung des § 71 Abs.1 lit.a des VStG ergangen. Selbst bei Heranziehung dieses Erkenntnisses, würde sich ergeben, daß die Geschäftsleitung der Firma P keinesfalls als bloßer Bote angesehen werden könne, der einen Bescheid zu einem Rechtsanwalt bringe. Im gegenständlichen Falle wäre es sogar so gewesen, daß die genannte Geschäftsleitung es gegenüber dem Beschuldigten übernommen hatte, einen Rechtsanwalt einzuschalten und diesen mit der Einbringung der Berufung zu beauftragen. Die Tätigkeit der Geschäftsleitung sei daher im gegenständlichen Fall weit über das bloße Überbringen einer Bescheidausfertigung hinausgegangen. Daß sich der Beschuldigte auf die Zusage der Geschäftsleitung hätte verlassen können, sei bereits ausgeführt worden. Ein allfälliges Versäumnis der Geschäftsleitung könne daher ihm nicht zur Last gelegt werden. Es sei außerdem übersehen worden, daß nach § 71 Abs.1 lit.a VStG, nicht jedes Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließe. Die Erstbehörde hätte vielmehr zu überprüfen gehabt, ob nicht ein bloß minderer Grad des Versehens vorliege. Von einem solchen müsse jedenfalls ausgegangen werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 71 Abs.1 lit.a AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, sohin auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann.

Abgesehen davon, daß die Wiedereinsetzungsgründe nur in bezug auf die versäumte eigentliche Prozeßhandlung wie im gegenständlichen Fall der Berufungserhebung geltend gemacht werden können, erfüllt der vom Berufungswerber eingewandte Sachverhalt laut vorliegender Berufung, nicht die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen im Sinne der eingangs zitierten Gesetzesstelle. So bestand für ihn kein zwingender Grund, sich zur Weiterleitung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg an den rechtsfreundlichen Vertreter der Firma P, sich der Geschäftsleitung bzw. ihres Geschäftsapparates zu bedienen. Ebenso bestand auf Grund seiner Stellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG keine gesetzliche Verpflichtung, sich wegen der Einbringung der Berufung mit dem Geschäftsführer der Firma P, den von ihm genannten Herrn E, in Verbindung zu setzen. Soweit er sich für die Berufungseinbringung bzw. für die Weiterleitung des erwähnten Straferkenntnisses an den Rechtsfreund der Firma P, der Geschäftsleitung bzw. ihres Apparates bediente, hat er deren allfällige Fehlleistungen, welche in weiterer Folge zur verspäteten Berufungseinbringung führten, in Kauf genommen. Aus diesem Grund muß auch die Fristversäumung von ihm vertreten werden. Es ist daher nicht möglich, die vom Berufungswerber vorgebrachten Fehlleistungen der Geschäftsleitung, wie insbesondere die falsche Eingangsdatierung auf dem Straferkenntnis, als ein für ihn unabwendbares Ereignis im Sinne eines Wiedereinsetzungsgrundes zu werten. Es oblag nämlich allein dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG für die rechtzeitige Weiterleitung des erwähnten Straferkenntnisses an den Rechtsanwalt, wie für die rechtzeitige Prozeßhandlung der Berufungserhebung überhaupt Sorge zu tragen. Dieser Sorgfaltspflicht ist der Berufungswerber entgegen seiner eigenen Interessenslage nicht nachgekommen, sodaß er an der Fristversäumnis nicht schuldlos ist. Diese mangelnde Obsorge kann in Anbetracht der von ihm als verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG wahrzunehmenden Interessen auch nicht als ein bloß minderer Grad des Versehens im Sinne einer gerade noch entschuldbaren Fahrlässigkeit gewertet werden.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg zu bestätigen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigen sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h


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