Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220136/6/Kon/Hm

Linz, 23.03.1993

VwSen - 220136/6/Kon/Hm Linz, am 23. März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Hans H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Februar 1992, Ge96/310/1991-4/92, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das hinsichtlich des Strafausmaßes bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die darin festgesetzte Strafe gemäß § 31 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 idgF BGBl. 544/1982 zu verhängen war.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 ASchG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

II.: Der Beschuldigte Hans H hat 20% der gegen ihn verhängten Strafe, ds 1.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten Hans Haiböck gemäß § 31 (richtig wohl: § 31 Abs.2) des Arbeitnehmerschutzgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S verhängt, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen; weil er als Betriebsinhaber des S, am 12. November 1991 zwei Arbeitnehmer auf der Baustelle Bad Leonfelden, K auf dem Dach des Gebäudes mit Spenglerarbeiten an einer Kastenrinne beschäftigt und nicht dafür gesorgt hat, daß die Arbeitnehmer durch einen Sicherheitsgürtel gegen Absturz gesichert worden wären.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet 10% der verhängten Strafe, ds 1.000 S, als Beitrag zu Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht:

1. Es sei ihm nicht möglich, seine acht Mitarbeiter auf den verschiedenen Baustellen ständig und gleichzeitig zu kontrollieren. Sie hätten die Anweisung, sich entsprechend der Bauarbeitenschutzverordnung zu verhalten.

2. Seine Mitarbeiter seien nicht, wie nach § 6 Abs.1 ArbIG 1974 üblich, vom Arbeitinspektor aufgefordert worden, sich anzuseilen, sondern es erfolgte sogleich eine Anzeige.

3. Er führe seit 26 Jahren einen Spenglereibetrieb und habe noch nie eine Verwarnung oder eine Anzeige des Arbeitsinspektorates erhalten.

Er ersuche daher, die vorliegenden Tatsachen zu berücksichtigen und das Straferkenntnis auf eine Verwarnung abzuändern.

Gemäß § 51e Abs.2 VStG konnte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfallen, weil die gegenständliche Berufung dem oben stehenden Vorbringen nach, kein Sachverhaltsbestreiten enthält und sich aufgrund des allein darin gestellten Antrages, das Straferkenntnis auf eine Verwarnung abzuändern, sinngemäß nur gegen das Strafausmaß richtet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 50.000 S zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden; bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der Strafnorm des § 31 Abs.2 ASchG ist das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, wie Tod, dauernde Invalidität oder schwere Körperverletzung, welche herbeizuführen die Verletzung des § 45 Abs.4 der Bauarbeitenschutzverordnung durch den Beschuldigten geeignet ist, erweist sich der Schuld- und Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erheblich. Im weiteren ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß durch die ihm anzulastende Rechtsverletzung höchstrangige Rechtsgüter, wie sie Leben und Gesundheit darstellen, gefährdet wurden und deren tatsächliche Verletzung auch beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schaden nach sich gezogen hätte. Aus diesen Erwägungen heraus, wie weiters in Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe von 50.000 S, ist der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz zur Ansicht gelangt, daß mit dem von der Erstbehörde festgesetzten Strafausmaß auf die Bestimmungen des § 19 VStG ausreichend Bedacht genommen wurde und die verhängte Strafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat voll entspricht. Da der Beschuldigte trotz Aufforderung der Erstbehörde keine Angaben über seine Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse getätigt hat, und er diese auch in seiner Berufung nicht gegen die Strafhöhe einwandte, kann mit ausreichender Berechtigung davon ausgegangen werden, daß die verhängte Strafe ihrem Ausmaß nach den Beschuldigten auch wirtschaftlich zumutbar ist. Abschließend wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, daß seine bisherige Unbescholtenheit, was die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes betrifft nur dann einen Milderungsgrund darstellen könnte, wenn er auf eine absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit verweisen könnte (VwGH vom 31.1.1979, Slg. 9755). Dies ist aber nach der im erstbehördlichen Akt erliegenden Strafvormerkungsliste nicht der Fall.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das erstbehördliche Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist keine weitere Berufung zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Konrath 6

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