Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220142/2/Ga/La

Linz, 14.05.1993

VwSen - 220142/2/Ga/La Linz, am 14. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Roland L, gegen das wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Februar 1992, Zl. Ge-96/127/1991-2/Gru, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch als verletzte Rechtsvorschrift anzugeben ist: "§ 367 Z26 GewO 1973 iVm der Auflage P.33 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. April 1990, Zl. Ge-0105/23/1989/Wie/Hin".

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Strafe, das sind 200 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 VStG. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z26 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) schuldig erkannt, weil er am 28. Oktober 1991 in seinem Gastgewerbebetrieb in der Gemeinde U, die Auflage unter Punkt 33 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. April 1990, Zl. Ge-0105/23/1989/Wie/Hin (im folgenden kurz: Bescheid), nicht erfüllt habe, indem er die Ausblasung der Lüftungsanlage nicht, wie im Bescheid vorgeschrieben, ungehindert senkrecht nach oben, sondern "durch ein 90ï...-Knie in Richtung Osten abgeneigt" ausgeführt habe; deswegen wurde über ihn gemäß § 367 Z26 GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 100 S zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch Schriftsatz bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2.1. In der Begründung des Straferkenntnisses faßt die Strafbehörde den Ablauf und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zusammen; vor allem gestützt auf das Beweisergebnis eines gewerbebehördlich unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Augenscheins am 28. Oktober 1991 hält sie den angelasteten Straftatbestand objektiv für erfüllt; eine Auseinandersetzung mit der subjektiven Tatseite kann der Begründung hingegen nicht entnommen werden.

2.2. Der Berufungswerber wendet dagegen ein, daß die Abluftführung "ordnungsgemäß" von einer Fachfirma senkrecht über Dach ausgeführt worden sei; die Krümmung um 90ï... in Richtung Osten diene lediglich dem Wetterschutz von oben; außerdem würden durch diese Krümmung weder Nachbarn noch sonstige Personen gefährdet oder belästigt, weshalb er nicht einsehe, daß er wegen der Krümmung bestraft werde; vielmehr hätte es eine Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ebenso getan und hätte die Behörde gemäß § 21 VStG von der Verhängung der Strafe absehen und mit einer Ermahnung vorgehen müssen. Außerdem sei die Strafe zu hoch ausgefallen, weil nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, daß er keinerlei Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb beziehe und darüber hinaus für vier Personen sorgepflichtig sei.

Gestützt auf dieses Vorbringen stellt der Berufungswerber den Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG von einer Verwaltungsstrafe abzusehen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder; er hat über die - zulässige - Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl. Ge-96/127/1991-2/Gru, erwogen:

4.1. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt (Seite 2, Seite 3 oben), daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4.2. Was die Beurteilung der Rechtsfrage angeht, kommt die belangte Behörde, ihre Erwägungen widerspruchsfrei zusammenfassend, hinsichtlich der objektiven Tatseite zu einem rechtsrichtigen, die Erfüllung des Tatbestandes bejahenden Ergebnis. Auch diesbezüglich wird auf die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses (Seite 2 unten, Seite 3) verwiesen.

4.3. Hinsichtlich der Schuldfrage war im Berufungsfall wegen der feststehenden Nichteinhaltung der im gewerbebehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflage unter Punkt 33 (als eigentliche Gebotsnorm) von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z26 GewO 1973 auszugehen. Diese Übertretung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG dar. Für die Strafbarkeit genügt alleine schon fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist diesfalls (bei Nichtbefolgung eines Gebotes) dann ohne weiteres anzunehmen, wenn - wie hier - zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies hat der Berufungswerber weder in seiner im Akt einliegenden Rechtfertigung vom 21. November 1991 noch in der Begründung seiner Berufung getan. Er bringt lediglich vor, daß die Abluftführung von einer Fachfirma "ordnungsgemäß" senkrecht über Dach ausgeführt worden sei und - insofern ist das Vorbringen des Berufungswerbers in sich widersprüchlich - daß die 90ï...-Krümmung (sic!) in Richtung Osten niemanden gefährde oder belästige. Damit bringt er jedoch nichts vor, was allenfalls untermauert durch ein konkretes, von Beweisanträgen unterstütztes Tatsachenvorbringen - für seine Entlastung spricht. Er hätte (im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Halbsatz VStG) darzulegen gehabt, daß ihn im entscheidenden Punkt, nämlich: Zulassen bzw. Nichtverhinderung der Herstellung einer 90ï...-Krümmung der Abluftführung über Dach zumindest keine objektive Sorgfaltsverletzung trifft. Das heißt, daß er hätte darlegen müssen, daß gerade er als Täter nicht den objektiven Sorgfaltsanforderungen nachkommen konnte (das sind jene Anforderungen, die einen Gastgewerbetreibenden in dessen Berufsausübung insgesamt, somit auch dort treffen, wo er seine Sorge und Gewissenhaftigkeit auf die pflichtenkonforme Einhaltung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, der für ihn schließlich eine maßgebliche Grundlage seiner Berufsausübung darstellt, richten muß). Der Berufungswerber hat jedoch nichts vorgebracht, was einsichtig machen könnte, daß und warum er nicht, wie es seiner Sorgfaltspflicht entsprochen hätte, die von ihm betraute Fachfirma zu einer bescheidgemäßen Herstellung der Abluftführung veranlassen konnte. Deshalb ist hier aus der objektiven Sorgfaltsverletzung zumindest auf das Vorliegen einer Fahrlässigkeitsschuld zu schließen (vgl. OGH vom 25.6.1991, 11 Os 61/91), die der unabhängige Verwaltungssenat, u.zw. in der Qualität einer schon auffallenden (groben) Sorglosigkeit, somit für erwiesen hält.

5. Die vom Berufungswerber ventilierte Frage, ob durch eine bestimmte Krümmung der Abluftführung Nachbarn oder sonstige Personen gefährdet oder belästigt werden können oder nicht, ist für dieses Verwaltungsstrafverfahren ohne Belang. Fragen dieser Art wurden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als Gewerbebehörde mit dem Bescheid vom 23. April 1990 durch dessen Auflage P.33 abschließend - geklärt.

6. Die vom Berufungswerber beantragte Vorgangsweise nach § 21 VStG, nämlich von der Verhängung einer Strafe ohne weiteres Verfahren abzusehen und allenfalls nur eine Ermahnung auszusprechen, steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen, daß das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Vorliegend jedoch kann von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers keine Rede sein. Die grobe Sorgfaltsverletzung (siehe vorhin Abschnitt 4.3.) schließt die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus; die weitere Voraussetzung der Folgengewichtigkeit ist nicht mehr zu prüfen.

7. Aber auch mit dem Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldstrafe dringt der Berufungswerber nicht durch. Tatsächlich hat - innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens, der gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1973 immerhin bis 30.000 S reicht - sich die belangte Behörde bei ihrer Wertung, zumindest summarisch, gemäß § 19 Abs.1 von den objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat, aber auch gemäß § 19 Abs.2 VStG von den subjektiven Kriterien des (von ihr offenbar bloß angenommenen) Schuldgehalts der Tat leiten lassen und dabei in der Begründung des Straferkenntnisses auch dargelegt, daß sie - zutreffend - keine Umstände als mildernd, aber auch keine als erschwerend gewertet hat. Auch die Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers, von denen er aktenkundig selbst angibt, daß sie der Behörde "ja bereits bekannt" seien, ist erfolgt; eine Änderung dieser Verhältnisse hat der Berufungswerber in seiner Rechtsmittelschrift nicht vorgebracht. Im übrigen kann der Hinweis des Berufungswerbers, daß er keinerlei Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb beziehe, die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S nicht als überzogen erscheinen lassen. Der Berufungswerber hat zu bedenken, daß die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen nur zu einem Dreißigstel ausgenützt hat. Eine Geldstrafe dieser Höhe ist, zumal unter der hier gebotenen Berücksichtigung spezialpräventiver Gesichtspunkte bei Würdigung der offensichtlich gegebenen Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers, auch bei unverändert aufrechten Bestand von vier Sorgepflichten nicht unzumutbar.

Im Ergebnis war die verhängte Geldstrafe vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht herabzusetzen.

8. Zusammenfassend war auf der Grundlage der angegebenen Gesetzesbestimmungen das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch hinsichtlich der festgesetzten Strafe - gemäß § 51e Abs.2 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - zu bestätigen. Die vorzunehmen gewesene Ergänzung des Spruchs hat zum Hintergrund die Anordnung des § 44a Z2 VStG, wonach der Strafspruch die verletzte Verwaltungsvorschrift vollständig - zu enthalten hat. Diesen rechtlichen (nicht sachverhaltsmäßigen) Spruchfehler zu beseitigen, liegt innerhalb der Entscheidungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates "in der Sache selbst" (zB. VwGH vom 28.1.1993, 92/04/0129).

Zu II.:

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum