Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420148/18/Gf/Km

Linz, 01.10.1997

VwSen-420148/18/Gf/Km Linz, am 1. Oktober 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde der D M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Wels-Land bzw. der Bundespolizeidirektion Wels beschlossen:

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Wels-Land und Bundespolizeidirektion Wels) Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.730 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit ihrem am 17. Juni 1997 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin - neben anderen Personen - eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Wels-Land bzw. der Bundespolizeidirektion Wels erhoben.

2. Mit Schreiben vom 25. August 1997 hat die Beschwerdeführerin diese Beschwerde wieder zurückgezogen.

3. Das Verfahren war daher gemäß § 67c Abs. 4 AVG - da es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren (vgl. § 67c Abs. 5 AVG) handelt, nicht bloß im Wege eines Aktenvermerkes, sondern in der Regelform eines Bescheides - einzustellen.

4. Da die Zurückziehung der Beschwerde erst nach Einlassung der belangten Behörde(n) erfolgte, war die Beschwerdeführerin sohin gemäß § 79a Abs. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandsersatzverordnung-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, zum Ersatz des Aktenvorlage- (jeweils 565 S) und Schriftsatzaufwandes (jeweils 2.800 S), sohin zu einem Kostenersatz in Höhe von insgesamt 6.730 S, zu verpflichten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f Beschlagwortung: Doppelkosten

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