Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220143/2/Kl/Rd

Linz, 25.03.1992

VwSen - 220143/2/Kl/Rd Linz, am 25. März 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Uwe S, gegen das Straferkenntnis des Magistrates Linz vom 15. Jänner 1992, Zl. 100-1/16, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20% der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat Linz, Bezirksverwaltungsamt, hat mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 100-1/16, eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M, es zu verantworten hat, daß die Gesellschaft zumindest in der Zeit von 24. April bis 31. August 1991 der Handelskammer für Oberösterreich als Bauherrn Zimmermeisterarbeiten angeboten hat, ohne hiefür die erforderliche Konzession zu besitzen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z.2 i.V.m. § 1 Abs. 4 und § 130 II der Gewerbeordnung 1973 begangen hat.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Rechtsmittel erhoben und darin im wesentlichen ausgeführt, daß durch die Zusammenlegung des Spenglereiund Dachdeckerbetriebes mit dem ehemaligen Mitterecker-Betrieb einerseits ein alteingesessener Betrieb in Linz erhalten werden konnte und andererseits durch die Übernahme des fachlich kompetenten Personals die Arbeitsproduktivität auch gehoben werden konnte. Es war jedoch schwer, einen gewerblichen Geschäftsführer mit entsprechender Qualifikation zu finden. Zwischenzeitlich wurde aber ein entsprechendes Konzessionsansuchen gestellt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates Linz Einsicht genommen. Eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht.

4. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt und im übrigen der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt nicht angefochten wurde bzw. nur eine andere rechtliche Beurteilung beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG Abstand genommen werden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit dem Schreiben vom 24. April 1991 bietet die M als Bauherrn Zimmermannsarbeiten im Betrag von insgesamt 328.860 S für die 33. - 35. Kalenderwoche des Jahres 1991 an. Die Firma M besitzt eine Gewerbeberechtigung für die Gewerbe "Dachdecker" und "Spengler". Eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Zimmermeister" liegt nicht vor.

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 130 der Gewerbeordnung 1973 Abschnitt II ist das Gewerbe des Zimmermeisters ein konzessioniertes Gewerbe, welches erst nach Erlangung einer Bewilligung (Konzession) ausgeübt werden darf (§ 5 Z.2 leg.cit.). Gemäß § 1 Abs.4 der Gewerbeordnung 1973 wird auch das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Gemäß § 366 Abs.1 Z.2 der Gewerbeordnung 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein konzessioniertes Gewerbe ohne die erforderliche Konzession ausübt.

Aufgrund des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes, daß die M keine Konzession für das Zimmermeistergewerbe besitzt und aber am 24. April 1991 Zimmermeisterarbeiten der Handelskammer für Oberösterreich angeboten hat, ist der objektive Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt. Vom Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der M muß jedoch angenommen werden, daß er in Kenntnis der die Gewerbeausübung bestimmenden Verwaltungsvorschriften ist und daher auch Kenntnis hat, daß zur Ausübung der Zimmermeisterarbeiten eine entsprechende Konzession erforderlich ist. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht das Verschulden des Berufungswerbers und zwar Vorsatz angenommen. Die Glaubhaftmachung, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Es war daher von der schuldhaften Begehung auszugehen.

6.2. Hinsichtlich der Strafhöhe hat bereits die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe nach § 19 VStG Bedacht genommen. Danach ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2 leg.cit).

Es hat daher die belangte Behörde bereits auf die Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich einerseits der Schutz der Kunden und andererseits das Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung, Bedacht genommen. Weitere nachteilige Folgen sind nicht zutage getreten. Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, daß bei Ungehorsamkeitsdelikten bereits Fahrlässigkeit genügt. Wenn daher beim Berufungswerber Vorsatz angenommen wird, so stellt dies einen Erschwerungsgrund dar. Weiters sind als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen aus dem Jahre 1991 zu werten, welche im übrigen nicht geeignet waren, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es ist jedoch dem Berufungswerber zugute zu halten, daß er nunmehr ein entsprechendes Konzessionsansuchen bei der Behörde gestellt hat. Allein dieser Umstand kann jedoch, da das Ansuchen erst wesentlich später nach Tatbegehung gestellt wurde, eine Strafmilderung nicht bewirken.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurden aktenkundig das Eigentum zu einem Viertel an der S, weiters das Eigentum zu zwei Drittel am Haus B, und ein monatliches Einkommen von brutto 32.000 S (netto ca. 21.000 S) ermittelt. Weiters ist der Berufungswerber sorgepflichtig für zwei Kinder und seine im Betrieb mittätige Gattin. Diese Verhältnisse wurden der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegt und auch in der weiteren Berufung nicht bestritten. Es ist daher die verhängte Strafe in der Höhe von 5.000 S sowohl tat- und schuldangemessen als auch den persönlichen Verhältnissen entsprechend festgesetzt. Auch in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 50.000 S befindet sich die verhängte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens. Sie wird jedoch als ausreichend erachtet, den Berufungswerber von einer weiteren Begehung abzuhalten.

6.3. Ein Absehen von der Strafe ist jedoch nicht gerechtfertigt, da einerseits kein Anspruch des Berufungswerbers auf die Anwendung des § 21 VStG besteht und andererseits aber, wie schon oben ausgeführt, kein geringfügiges Verschulden vorliegt. Schon aus letzterem Grund kommt ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht.

Aus all den angeführten Gründen war daher der Berufung keine Folge zu geben.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20% der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6