Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220146/34/Kl/Rd

Linz, 10.06.1992

VwSen - 220146/34/Kl/Rd Linz, am 10. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Benedikt S, gegen das Straferkenntnis des Magistrates Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 10. Jänner 1992, Zl. 501/N-157-159/91-Str, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12. Mai 1992, mündlich verkündet am 10. Juni 1992, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit unter Spruchpunkt III)5) "am 22.7.1991 um 19.46 Uhr" zu lauten hat.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20% der verhängten Strafe, d.s. 7.200 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 10. Jänner 1992, wegen Übertretung des § 367 Z.26 GewO 1973 in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20.7.1988, GZ: 501/N-6/83, eine Geldstrafe von je 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Tagen, also insgesamt 36.000 S (36 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt, weil der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 gewerberechtlicher Verantwortlicher der "Bar R GesmbH.", Linz, welche Betreiberin des Cafes "T" am Standort P ist, es zu vertreten hat, daß im genannten Lokal, Pe, die im zitierten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid I) unter Punkt 22) angeführte Auflage, daß "die Musikanlage ausschließlich in Zimmerlautstärke betrieben werden darf", 1) am 11.11.1990 zwischen 3.00 Uhr und 5.15 Uhr 2) am 15.11.1990 um 20.45 Uhr und 22.45 Uhr und am 16.11.1990 um 0.10 Uhr, 3) am 5.12.1990 um 23.12 Uhr, 4) in der Zeit zwischen 5.3.1991 22.00 Uhr, und 6.3.1991 0.30 Uhr 5) am 13.4.1991 um 2.30 Uhr und um 3.15 Uhr nicht eingehalten wurde, indem zu den angeführten Zeitpunkten die Musikanlage über Zimmerlautstärke abgespielt wurde, sodaß die Bewohner der im Haus Peuerbachstr.3 gelegenen Wohnungen durch unzumutbaren Lärm belästigt wurden; II) unter Punkt 23) angeführte Auflage, daß "während der Betriebszeit die Fenster des Lokales ständig geschlossen zu halten sind" am 9.6.1991 um 20.20 Uhr nicht eingehalten wurde, indem zu diesem Zeitpunkt das hofseitig gelegene Fenster des Billardraumes offen stand III) unter Punkt 24) angeführte Auflage, daß "die Lokaltüren während der Betriebszeit geschlossen zu halten sind und lediglich zum Betreten und Verlassen des Lokal geöffnet werden dürfen", nicht eingehalten wurde, indem 1) am 8.7.1991, von 16.23 Uhr bis 16.30 Uhr 2) am 13.7.1991 um 19.45 Uhr und um 21.00 Uhr 3) am 19.7.1991 um 19.30 Uhr, 4) am 20.7.1991 um 20.20 Uhr, 5) am 22.7.1991 um 16.46 Uhr, 6) am 23.7.1991 um 21.00 Uhr, die Lokaleingangstüre ohne zwingenden Grund offen gehalten wurde und am 8.7.1991, am 13.7.1991, am 19.7.1991 und am 22.7.1991 zu den o.a. Zeitpunkten ein Schließen der Lokaleingangstüre sogar durch einen Barhocker verhindert wurde.

Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag von insgesamt 3.600 S auferlegt.

2. Dagegen richtet sich die nunmehr fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Im wesentlichen wird dazu ausgeführt, daß nicht erwiesen und begründet wurde, ob über Zimmerlautstärke gespielt wurde und welche Lärmquelle hiefür in Frage kommt. Jedenfalls fallen Live-Musikdarbietungen nicht unter Auflagenpunkt 22). Jedenfalls sei die Behörde nicht der nötigen Begründungspflicht hinsichtlich des Offenhaltens des Fensters des Billardraumes nachgekommen; ansonsten hätte sie das Nichtvorliegen der subjektiven Tatseite feststellen müssen, da das Fenster irrtümlich nach einem Gewitter vergessen wurde. Hinsichtlich des Geöffnethaltens der Eingangstüre wird angeführt, daß das im Spruch angeführte punktuelle Offenhalten keinen strafbaren Tatbestand darstelle, da das Offenhalten eine gewisse Zeitspanne verlange, das Öffnen der Tür sei aber zum Betreten und Verlassen des Lokals erforderlich. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde ausgeführt, daß die Verhängung jeweils der gleichen Strafe bezüglich jedes einzelnen Verstoßes den fundamentalen Grundsätzen der Strafzumessung zuwiderläuft. Vielmehr hätte auf jedes einzelne Delikt eingegangen werden müssen. Im übrigen handle es sich bei einzelnen Verstößen um ausgesprochene Bagatelldelikte. Das Offenlassen des Fensters des Billardraumes, sowie das kurzzeitige Offenlassen der Lokaltür könne keine Belästigung in bedeutendem Ausmaß verursachen und es sei daher die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG geboten. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse gibt der Berufungswerber ein Nettomonatsgehalt von 15.000 S als Angestellter der "Bar R GesmbH." an. Schließlich wird ausgeführt, daß der Lautsprecher mit einem "Limiter" versehen ist, sodaß die Anlage nicht mehr über Zimmerlautstärke gespielt werden kann. Auch wurden die Türschließer erneuert und verstärkt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafakte des Magistrates Linz, welcher keine Gegenschrift erstattet hat, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Mai 1992, zu der neben den Verfahrensparteien die Zeugen Bez.Insp. Engelbert M, Rev.Insp. Martin L, Bez.Insp. Willibald P, Insp. Gottfried M, Mag. Franz N, Mag. Edith N, Christine V, Ingrid C, Christine C, Petra P und Josef G geladen wurden. Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen hat sich der bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Sachverhalt ergeben bzw. wurde dieser nach den nunmehrigen Ergänzungen erwiesen.

3.1. So hat sich zum Spruchteil I. unter Zugrundelegung der übereinstimmenden Aussagen von Mag. N und der Zeugin Petra P erwiesen, daß die dem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zugrundeliegende Musikanlage um einen CD-Player erweitert wurde und auch keinen "Limiter" aufwies. Die Anlage besteht aus einer Verstärkeranlage im Bereich der Bar und drei Lautsprecherboxen auf der gegenüberliegenden Seite des Raumes. Zusätzliche Geräte bzw. Verstärkeranlagen wurden zu den im Spruch zitierten Tatzeitpunkten nicht aufgestellt, sodaß - wenngleich auch aufgrund verschiedener Tonträger - so doch aus ein und derselben im Lokal fix montierten Musikanlage, die Lärmquelle herrührt. Den genannten Zeugen wird insofern Folge gegeben, da sie das Lokal mit seiner Einrichtung kennen. Im übrigen deckt sich dies auch mit den Aussagen des Berufungswerbers, daß lediglich ein CD-Player neu angeschafft wurde. Das unbegrenzte Aufdrehen der Musikanlage bzw. die überhöhte Lautstärke war möglich, da die Anlage zu den Tatzeitpunkten noch keinen "Limiter" aufwies, da dieser erst nachträglich, glaublich im Herbst 1991 eingebaut wurde. Daß über Zimmerlautstärke gespielt wurde, ergibt sich aus den einhelligen Zeugenaussagen der Bewohner des Hauses Peuerbachstraße Nr.3, welche übereinstimmend eine Tonübertragung durch die Wände angeben und da insbesondere das Tönen und Hämmern der generierten Bässe. Dies wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß in der über dem Lokal liegenden Wohnung Vibrationen festgestellt wurden. Daß die Zimmerlautstärke überschritten wurde, ergibt sich auch aus der Aussage von Rev.Insp. Martin L anläßlich des Krampuskränzchens am 5.12.1990, wo er angibt, daß der Lärm schon aus etwa 10-15m Entfernung vor dem Lokal hörbar war, obwohl Fenster und Türen geschlossen waren. Wenngleich auch der besondere Lärm aufgrund der Body-Builder-Show am 15. bzw. 16.11.1990 und der Ein-Mann-Veranstaltung beim Krampuskränzchen am 5.12.1990 den Zeugen besonders gut in Erinnerung ist, so konnte aber auch für die übrigen Tatzeitpunkte ein Spielen der Musikanlage über Zimmerlautstärke durch die verschiedentlichen Aussagen der Hausbewohner erwiesen werden. Es bestand aber entgegen den Behauptungen des Berufungswerbers für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Grund, warum diesen immerhin sehr gewichtigen und unmittelbar betroffenen und daher unmittelbar wahrnehmenden Zeugen kein Glaube geschenkt werden sollte. Hinsichtlich der beiden Veranstaltungen am 15.11.1990 und am 5.12.1990 gab schließlich die Angestellte P selbst zu, daß die Anlage "mehr aufgedreht" - also lauter eingestellt - wurde. Es ist daher der Sachverhalt zu den Tatbeständen unter Spruchpunkt I. als erwiesen anzusehen.

3.2. Hinsichtlich Spruchpunkt II. hat auch die anläßlich der mündlichen Verhandlung durchgeführte Einvernahme des Zeugen G eindeutig ergeben, daß zum angegebenen Tatzeitpunkt das hofseitige Fenster des Billardzimmers offenstand. Dies stand für einige Zeit offen, da sich der Zeuge von diesem Umstand auch im Lokal überzeugte. Auch war zu diesem Zeitpunkt das Cafe in vollem Betrieb und es befanden sich 4 bis 5 Gäste im Billardzimmer. Während der Zeuge glaubwürdig aussagte, daß der Kellnerin das Offenstehen des Fensters nicht aufgefallen war und sie diesen Umstand ihm gegenüber bestritt, wird der Aussage dieser Kellnerin, Petra P, kein Glaube geschenkt. Dies begründet sich darin, daß Frau P in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angab, daß offenbar Gäste mit einem Schraubenzieher das Fenster geöffnet hätten, während sie noch im Verfahren erster Instanz behauptete, daß das Fenster wegen eines vorangegangenen Gewitters offengehalten wurde und sodann vergessen wurde. Auch erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat die von der Zeugin präsentierte Variante, daß Gäste mit einem Schraubenzieher die sonst nur mit einer Steckolive öffenbaren Fenster öffneten, eher wider aller Lebenserfahrung. Vielmehr ist anzunehmen, daß die im Bereich des Personals befindliche Steckolive auch eher nur vom Personal zum Öffnen der Fenster betätigt wird. Oder aber wäre sonst eine sorglose Verwahrung gegenüber den Gästen anzunehmen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. haben die Zeugenaussagen ergeben, daß in der heißen Jahreszeit, jedenfalls zur Abendzeit also während der Betriebszeit - zur Belüftung des Lokals die Lokaltüre offengehalten wird. Dies kam insbesondere auch in der Aussage der Zeugin P zum Ausdruck, welche sich auf ein gegenüberliegendes Weinlokal berief, welches ebenfalls die Türen offenhielt. Daß die Türe nicht nur zur punktuell angegebenen Uhrzeit offenstand, sondern diesbezüglich zu diesem Zeitpunkt ein Offenhalten für mehrere Minuten gemeint ist, ergibt sich bereits aus dem dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Verfahren, insbesondere aus dem Umstand, daß zu diesem Zweck auch die Türe mit einem Barhocker aufgespreizt wurde und sich daher schon ein Offenhalten für eine Zeitspanne ergibt, sowie auch aus den Aussagen der Meldungsleger, insbesondere des Zeugen Bez.Insp. P, welcher z.B. für den 13.7.1991 für den Zeitraum 19.00 bis 21.00 Uhr angab, daß er in diesem Zeitraum 8 bis 9 mal beim Lokal vorbeikam bzw. zum Lokal Einsicht hatte und die Tür immer durch den Barhocker aufgespreizt war. Auch gab der Zeuge ohne Widersprüche an, daß er hinsichtlich der Wahrnehmungen und Meldungslegungen jeweils gesehen habe, daß die Tür durch den Barhocker aufgespreizt war und die Tür für längere Zeit offengestanden ist. Seinem Eindruck nach diente das Aufspreizen der Tür, der Belüftung des Lokals, wobei auch zwischendurch Gäste ein- und ausgingen, die Tür aber zwischenzeitlich offengehalten wurde. Es ergab sich aber auch aus den Aussagen der übrigen Hausbewohner, daß speziell am Abend, wenn es heiß war, die Lokaltür offengehalten wurde. Es waren daher auch diesbezüglich die Ergebnisse der Erstbehörde zu bestätigen. Die Berichtigung der Uhrzeit für den 22.7.1991 ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, sowie aus dem gesamten übrigen Verfahren, aus dem hervorgeht, wie auch dem Berufungswerber in der Verjährungsfrist vorgeworfen wurde, daß das Offenhalten um 19.46 Uhr stattgefunden hat.

Da die Lokaltüre durch einen Barhocker aufgespreizt oder offenstand ohne daß sie von Gästen geöffnet bzw. offengehalten wurde, also kein zwingender Grund für das Öffnen bestand, ist auch dieser tatbildmäßige Sachverhalt erwiesen.

3.4. Eine weitere Beweisaufnahme hingegen war nicht erforderlich, da im gesamten Verfahren eine Überdimensionierung der Musikanlage nicht behauptet wurde bzw. dies nicht Gegenstand des Verfahrens war.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 367 Z.26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und § 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Mit gewerbebehördlichem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20.7.1988, GZ: 501/N-6/83, wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Cafes (ohne Tanzbetrieb) mit Kühlanlagen, einer mechanischen Lüftungsanlage, einer Gaszentralheizungsanlage, einer Küche für die Zubereitung von Imbissen, einer Musikanlage sowie einem Billardspielraum in Linz in der Peuerbachstraße 1 und 3 unter anderem unter den Auflagen erteilt, daß "22. die Musikanlage ausschließlich nur in Zimmerlautstärke betrieben werden darf. 23. während der Betriebszeit die Fenster des Lokales ständig geschlossen zu halten sind. 24. die Lokaltüren während der Betriebszeit geschlossen zu halten sind und lediglich zum Betreten und Verlassen des Lokales geöffnet werden dürfen." 4.2. Aufgrund des unter Punkt 3. im Grunde des Beweisverfahrens erwiesenen Sachverhaltes wurde den zitierten Auflagepunkten nicht entsprochen und es wurden daher mit der Nichtentsprechung hinsichtlich der einzelnen Auflagepunkte jeweils der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z.26 GewO 1973 erfüllt.

4.3. Was jedoch die Schuld des Berufungswerbers anlangt, so ist die Verwaltungsübertretung nach § 367 Z.26 leg. cit. ein Ungehorsamsdelikt, wonach zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Gemäß § 5 Abs.1 genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen ist, sofern der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Der Berufungswerber ist gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 370 Abs.2 GewO und als solcher für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften bzw. der Bescheidauflagen verantwortlich. Wie jedoch das Beweisverfahren ergeben hat, wurde seitens des Berufungswerbers nicht die gehörige Sorgfalt aufgebracht, die erforderlich gewesen wäre, um die Einhaltung der Bescheidauflagen zu gewährleisten. So hat das Beweisverfahren ergeben, daß das im Lokal beschäftigte Personal über die Bescheidauflagen (Schließen der Türen und Fenster) nicht informiert war und nicht zur Einhaltung dieser Auflagen ermahnt wurde. Weiters hat das Beweisverfahren ergeben, daß der Berufungswerber nicht in ausreichendem Maße von Veranstaltungen in der Betriebsanlage informiert wurde und auch eine Information über Beschwerden der Hausbewohner nicht stattfand. Hingegen haben die nur seltenen Kontrollen nicht bewirkt, daß sich der Berufungswerber vom ordnungsgemäßen Betrieb des Cafes überzeugen konnte bzw. einen solchen Betrieb gewährleisten konnte. Auch kann das Argument, daß der Berufungswerber im Sommer 1991 auf Urlaub gewesen sei, diesen nicht entlasten, da er keine Vorsorge getroffen hat, daß der Betrieb konsensgemäß durchgeführt wurde. Auch waren sonst keine Schuldausschließungsgründe festzustellen.

4.4. Es hat die belangte Behörde zu Recht den § 22 VStG angewandt, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes einzelne Gebot oder Verbot im Rahmen einer Bescheidauflage eine eigene nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung darstellt, wobei die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, Seite 835, E88). Ein fortgesetztes Delikt ist im Rahmen des zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters lediglich in der Lärmerregung während eines Abends bzw. einer Nacht zu sehen. Auch diesbezüglich wird daher die rechtliche Würdigung der Behörde erster Instanz vollinhaltlich bestätigt.

4.5. Wenn hingegen hinsichtlich des Spruchteiles II. nunmehr als Entschuldigungsgrund höhere Gewalt, nämlich Öffnen des Fensters durch ein Gewitter, angeführt wird, so steht die Aussage der Zeugin P dieser Behauptung entgegen, welche nunmehr behauptete, daß das Fenster von Gästen geöffnet worden sei. Auch spricht die Aussage des zeugenschaftlich vernommenen Meldungslegers G gegen die Berufungsbehauptung, da er mitteilte, daß die Kellnerin keinen Grund für das Offenstehen des Fensters ihm gegenüber angab. Gerade das Öffnen der Fenster durch Gäste sollte aber durch die Bescheidauflage verhindert werden. Es ist daher eine glaubhafte Entlastung des Berufungswerbers nicht erbracht worden.

5. Gemäß § 19 VStG hat bereits die belangte Behörde auf die zu berücksichtigenden Strafbemessungsgründe Bedacht genommen und werden diese Gründe vollinhaltlich in die nunmehrige Erkenntnisbegründung aufgenommen. Bei der Strafhöhe ist ebenfalls zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber durch das strafbare Verhalten gerade jene Nachbarinteressen, deren Schutz die einzelnen Bescheidauflagen dienen, gefährdet bzw. beeinträchtigt hat. Entgegen den Angaben im Verfahren erster Instanz machte der Berufungswerber nunmehr geltend, daß er Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses sei, sowie sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind sei; seine Gattin sei halbtagsbeschäftigt. Der von der Erstbehörde durchgeführten Schätzung hält er entgegen, daß er bei der Firma M beschäftigt sei, und ein monatliches Einkommen von Netto 15.000 S (14 mal im Jahr) habe. Weiters erhalte er als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Cafes T 3.000 S netto im Monat. Es ergibt sich sohin ein Einkommen von 18.000 S netto monatlich. Dazu ist aber dem Berufungswerber entgegenzuhalten, daß er eine Glaubhaftmachung durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides bzw. eines Gehaltszettels nicht anstrengte, obwohl eine diesbezügliche Aufforderung der Ladung zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen war. Es kann dieser Einkommensunterschied nicht eine Herabsetzung der verhängten Strafen bewirken, da einerseits die von der Erstbehörde angenommene Sorgepflicht für seine Gattin nicht gegeben ist und andererseits Zweifel hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses (Widerspruch zur Berufung) nicht von der Hand zu weisen sind. Weiters stellt das ständige Mißachten von Bescheidauflagen doch einen straferschwerenden Umstand dar. Insbesondere - wie aus der mündlichen Verhandlung sich ergeben hat - war der Berufungswerber auch während seiner Abwesenheit (Urlaub) nicht bemüht, für einen Konsens bzw. gesetzmäßigen Betrieb Sorge zu tragen. Es ist daher von einem geminderten Verantwortungsbewußtsein des Berufungswerbers auszugehen und ist daher die verhängte Strafe hinsichtlich der einzelnen Übertretungen aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt.

5.1. Wenn in der Berufung bemängelt wird, daß die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Strafzumessung nicht jede Verwaltungsübertretung gesondert beurteilt, so ist dem zu entgegnen, daß der unabhängige Verwaltungssenat nach Abwägung aller oben angeführten Strafbemessungsgründe auch nunmehr hinsichtlich der einzelnen Verstöße nicht zu einer anderen Bestrafung als die belangte Behörde gelangte. Insbesondere ist dem Berufungsvorbringen, daß es sich verschiedentlich um lediglich Bagatelldelikte handelte, strengstens entgegenzutreten, da auch das Geschlossenhalten der Fenster sowie der Lokaltüre jeweils gesondert eine Bescheidauflage bilden, um so den Nachbarschutz (Lärm- und Geruchsbeeinträchtigung) zu gewährleisten. Gerade im Sinne des Nachbarschutzes sind daher die dazu dienenden Auflagen als gleichwertig zu betrachten. Gerade in diesem Zusammenhang kann aber nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden, weshalb auch nicht die Anwendbarkeit des § 21 VStG in Betracht zu ziehen war.

Es erscheinen daher die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen jeweils gesondert tat- und schuldangemessen sowie den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers entsprechend und auch geeignet, den Berufungswerber von der weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch ist in diesem Zusammenhang auszuführen, daß angesichts des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 30.000 S für jede einzelne Verwaltungsübertretung die einzeln festgesetzten Geldstrafen nicht als überhöht anzusehen sind.

5.2. Daß nunmehr nach den Berufungsausführungen ein Limiter bei der Musikanlage angebracht und die Türschließer erneuert und verstärkt wurden, zeigt nunmehr die nachträgliche Einsichtigkeit des Berufungswerbers und es ist daher die Verhängung von nur 3.000 S für jedes Einzeldelikt (gerade im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen) zum Erreichen der spezialpräventiven Wirkung ausreichend.

Es war daher spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

6. Die Erforderlichkeit der Spruchrichtigstellung ergab sich bereits aus der Aktenlage.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20% der verhängten Strafe, d.s. 7.200 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: 3 Verfahrensakten Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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