Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220148/2/Kon/Fb

Linz, 10.02.1993

VwSen - 220148/2/Kon/Fb Linz, am 10. Februar 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Mag. A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 6.2.1992, Ge96-321-1991, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 63 Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird der Beschuldigte in 5 Fällen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 iVm § 3 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl.Nr. 23/1969, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 129/1986 für schuldig befunden. Jede dieser 5 Verwaltungsübertretungen bezieht sich auf eine namentlich im Straferkenntnis angeführte Arbeitnehmerin.

Über den Beschuldigten wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen nachstehende Geldstrafen, falls diese uneinbringlich sind, nachstehende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

zu 1.) 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage zu 2.) 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag zu 3.) 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage zu 4.) 6.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage zu 5.) 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, insgesamt 1.700 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine den Betrag von 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat gemäß § 51c VStG der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder über die gegenständliche Berufung zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht ist aufzuzeigen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten Gesetzesstellen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Die Bezeichnung des bekämpften Bescheides und ein Begründungsberufungsantrag bilden gemäß der zitierten Gesetzesstelle des § 63 Abs.3 AVG den für ihre Zulässigkeit erforderlichen Mindestinhalt einer Berufung.

Nach der Rechtsprechung des VfGH darf dabei der Begriff "begründeter Berufungsantrag" nicht streng ausgelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Ungeachtet der Pflicht für eine extensive Auslegung dieses gesetzlichen Begriffes stellt es ein unabdenkbares Erfordernis dar, daß die Berufung erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Der vom Gesetz (§ 63 Abs.3 AVG) geforderte begründete Berufungsantrag kann nicht durch einen bloßen Hinweis auf ein anderes, in den Akten befindliches Schriftstück substituiert werden, wenn aus diesem Schriftstück nicht ohne weiteres erkennbar ist, womit der Berufungswerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.

In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 21.1.1992 bringt der Berufungswerber vor, daß auf allgemeinen Wunsch der weiblichen Mitarbeiter den entsprechenden Personen zugestanden wurde, den Arbeitsbeginn auf 5.00 Uhr bzw. 4.00 Uhr zu verlegen. Dies sei deshalb geschehen, weil den weiblichen Mitarbeitern sehr viel daran gelegen sei, kurz nach Mittag (12.00 Uhr und 13.00 Uhr) wieder zuhause zu sein. Da dies jedoch offenbar nicht im Sinne des Gesetzgebers läge, sei Weisung gegeben worden, diesen Umstand abzustellen.

Die als Einspruch bezeichnete gegenständliche Berufung enthält nachstehenden Wortlaut "Wir möchten nochmals anführen, daß auf allgemeinen Wunsch der verschiedenen Arbeitnehmerinnen die Überstunden nicht am Ende einer Schicht angehängt werden, sondern diese am Anfang der Schicht geleistet werden." Weder dieses wörtlich wiedergegebene Berufungsvorbringen noch der Inhalt der Beschuldigtenrechtfertigung, auf den in der Berufung allenfalls verwiesen wird, lassen aber erkennen, was der Berufungswerber anstrebt und vor allem womit er seinen rechtlichen Standpunkt vertreten zu können glaubt (siehe VwGH vom 15.2.1968,67/8/78, u.v.a.).

Der vorliegenden Berufung kann aber auch bei extensivster Auslegung der gesetzlichen Merkmale des § 63 Abs.3 AVG kein begründeter Berufungsantrag entnommen werden.

Mangels des gesetzlich normierten Mindestinhaltes erweist sich die vorliegende Berufung als unzulässig, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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