Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220149/8/Kon/Rd

Linz, 15.06.1993

VwSen - 220149/8/Kon/Rd Linz, am 15.Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Mag. A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6.2.1992, Ge96-318-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 iVm § 9 AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr.2/1975; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat 20% der insgesamt verhängten Strafe, ds 1.460 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als nach außenhin vertretungsbefugtes Organ und als für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen der A Oberflächentechnik GesmbH, Waldneukirchen, die bei einer am 15.10.1991 durchgeführten Betriebsinspektion durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt, 5 namentlich angeführte Arbeitnehmer über die tägliche höchstzulässige Arbeitszeit von 10 Stunden beschäftigt zu haben. Jeweiliger Zeitpunkt und jeweiliges Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit sind im Spruche angeführt.

Wegen der dadurch ergangenen Verletzung der Bestimmungen des § 9 AZG wurden gemäß § 28 leg.cit. über den Beschuldigten nachstehende Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

ad.1) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) ad.2) 1.000 S (" " " " " 24 Stunden) ad.3) 300 S (" " " " " 6 Stunden) ad.4) 3.000 S (" " " " " 72 Stunden) ad.5) 2.500 S (" " " " " 66 Stunden) Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 730 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der Schuldspruch der Erstbehörde stützt sich im wesentlichen auf die Feststellungen des anzeigenden Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 15.10.1991.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin sinngemäß im wesentlichen Termindruck und drohender Pönalzahlungen, die zur Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit geführt hätten, vorgebracht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß dem mit "Höchstgrenzen der Arbeitszeit" überschriebenen § 9 AZG, darf, abgesehen von den Bestimmungen der §§ 4 Abs.10 2. Satz, 5, 7 Abs.2 bis 5, Abs.2, 16, 18 bis 20 und 23, die Arbeitszeit 10 Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden überschreiten. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit einer Arbeitszeitverlängerung oder beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

Gemäß § 28 Abs.1 leg.cit. sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Das Vorbringen des Beschuldigten in der Berufung vermag keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für die gegenständliche Verwaltungsübertretung, die in der Überschreitung der gesetzlich festgelegten höchstzulässigen Arbeitszeit besteht, zu bilden. Die Entrichtung allfälliger Pönalstrafen, die vom Beschuldigten bei Lieferverzug zu tätigen gewesen wäre, hätten seine wirtschaftlichen Lebensmöglichkeiten nicht unmittelbar bedroht, sodaß von einem Notstand im Sinne des § 6 VStG im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann.

Die jeweils verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen stehen im angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der jeweiligen Arbeitszeitüberschreitung und sind teilweise im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen. Zu dem kommt, daß der Beschuldigte die Verwirklichung des gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestandes in Kauf genommen hat, sodaß immerhin die Schuldform des Eventualvorsatzes vorliegt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe oder gar ein Absehen von dieser wäre sowohl aus spezial- wie generalpräventiven Gründen nicht zu vertreten und würde außerdem den Schutzzweck der Strafnorm zuwiderlaufen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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