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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220151/7/Gu/Bf

Linz, 15.05.1992

VwSen - 220151/7/Gu/Bf Linz, am 15. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des P sen. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.1.1992, Ge96-2784/1991, wegen Übertretung der Gewerbeordnung nach der am 7.5.1992 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erkannt:

I.: Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Worte "das zur Vertretung nach außen berufene Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie" und "§ 9 VStG" zu entfallen haben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 74 GewO 1973.

II.: Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben. Die verhängte Strafe wird auf 3.000 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 19 VStG.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 300 S herabgesetzt, ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG, § 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, als das zur Vertretung nach außen berufene Organ sowohl als handelsrechtlicher als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der P Spedition und Transport GesmbH. mit dem Sitz in Wien und Zweigniederlassung Frankenmarkt im Rahmen des von dieser juristischen Person am Standort Wien, A, ausgeübten Transport- und Handelsunternehmen in F, zumindest ab 11.7.1990 bis 2.8.1991 im Standort F (Grundstück Nr., KG Frankenmarkt) eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage und zwar eine LKW-Einstell- und Servicehalle samt Ölfeuerungsanlage sowie einen Kraftfahrzeugabstell- und Waschplatz betrieben zu haben, indem dort LKW vom Wiener Güterbeförderungsunternehmen sowie vom Handelsbetrieb Kraftfahrzeuge (LKW, Autobusse), Auflieger und Anhänger abgestellt, mittels Hochdruckreiniger gewaschen, gewartet und instand gesetzt (Vornahme von Schweißarbeiten, Schleif-, Schneide- und Lackierarbeiten) worden seien, sowie einen Teilbereich des angrenzenden Grundstückes der VLW, Parzelle Nr. KG Frankenmarkt, ebenfalls als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge und Anhänger verwendet zu haben, ohne für diese gewerbliche Betriebsanlage die geeignet gewesen sei, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen zu belästigen, die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung erlangt zu haben.

Wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 74 ff GewO 1973 wurde ihm in Anwendung des § 366 Abs.1 GewO 1973 eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In seinem dagegen erhobenen Rechtsmittel vom 27.9.1991 macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er ohnedies bereits am 29.7.1988 um die gewerbebehördliche Genehmigung angesucht habe, welche jedoch durch ständige Einsprüche des Nachbarn E noch nicht rechtskräftig werden konnte.

Nachdem sich die übrigen Nachbarn nicht beschwert fühlten und der Betrieb auf ein Drittel reduziert worden sei, beantragt der Rechtsmittelwerber von einer Bestrafung abzusehen.

Im durchgeführten Beweisverfahren blieb unbestritten, daß die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten gewerblichen Tätigkeiten im Standort in Frankenmarkt tatsächlich auch vorgenommen wurden und eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliegt. Derzeit wird das Grundstück Nr.Frankenmarkt nicht mehr vom Betrieb genutzt.

Infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1990, Zl.9004/0086, steht zumindest fest, daß im gewerbebehördlichen Verfahren die in Frage gestellte Widmung kein Hinderungsgrund für die nachgesuchte gewerbebehördliche Genehmigung darstellt. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten steht mangels entgegenstehenden anderen Beweisergebnisses fest, daß der Betrieb der Anlage wöchentlich nur ca. 12 Stunden, hauptsächlich am Freitag nachmittags und Samstag vormittags stattfindet und die dabei entstehenden Auswirkungen sich nicht kontrapunktisch zu den örtlichen Verhältnissen verhalten. Nachdem eine genehmigungspflichtige Tätigkeit erwiesen ist, hiezu aber keine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Der Beschuldigte trägt als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P Spedition und Transport GesmbH. gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

Eine gleichzeitige diesbezügliche Verantwortung als handelsrechtlicher Geschäftsführer kam infolge der positiv rechtlichen Regelung der Gewerbeordnung (vgl. § 9 Abs.1 VStG .... "soferne die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen") nicht in Betracht.

Bei der Strafbemessung hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das geringe Einkommen von ca. 5.000 S und die hohen Bankverbindlichkeiten sowie die übrigen persönlichen Verhältnisse berücksichtigt.

Bei der Strafbemessung hat sie zutreffend auf das Verschulden besonders Bedacht genommen, insbesondere auf den Umstand, daß im Jahre 1990 bereits eine rechtskräftige Bestrafung wegen derselben Übertretung vorliegt.

Als erschwerend hat sie zutreffend den Umstand gewertet, daß der Beschuldigte trotz rechtskräftiger Bestrafung und Kenntnis der Rechtslage die Betriebsanlage konsenslos weiterbetrieben und zur Tatzeit ausgedehnt hat.

Mildernde Umstände wurden nicht in Anschlag gebracht.

Auf Grund der schwerwiegenden subjektiven Tatseite konnte ein Absehen von der Bestrafung gemäß § 21 VStG nicht erfolgen.

Angesichts des relativ geringen Unrechtsgehaltes infolge des geringen zeitlichen Betriebsrahmens und von besonderen Milderungsgründen, nämlich, daß sich der Beschuldigte um Herstellung der gewerberechtlichen Ordnung bemüht hat, die Gewerbeausübung im Stadium einer drückenden wirtschaftlichen Notlage stattfindet (§ 34 Z.10 StGB) fand der unabhängige Verwaltungssenat, daß mit einem Strafübel von 3.000 S unter Beibehaltung der Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden als angemessene Sanktion, das Auslangen gefunden wird.

Die Herabsetzung des Verfahrenskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren hatte seine Grundlage in § 64 Abs.2 VStG (Kostenbeitrag 10 % der verhängten Strafe).

Aufgrund des teilweisen Erfolges des Rechtsmittels fielen keine Kosten für das Rechtsmittelverfahren an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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