Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220153/14/Kl/Rd

Linz, 11.08.1993

VwSen - 220153/14/Kl/Rd Linz, am 11. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26.2.1992, MA2-Ge-2696-1991/Scho, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben es ..., hervorgeht, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener des Bäckereibetriebes L GesmbH & Co KG, W, S, zugelassen, ...".

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 19 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 400 S, ds 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26.2.1992, MA2-Ge-2696-1991/Scho, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs.5 des KJBG verhängt, weil er es als Inhaber des Bäckereibetriebes L GesmbH & Co KG, Wels, S zugelassen hat, daß am 27.9.1991 der Jugendliche M, geb. 3.9.1973, bereits um 3.35 Uhr in seinem Betrieb beschäftigt wurde, obwohl in Backwarenerzeugungsbetrieben Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, erst ab 4.00 Uhr beschäftigt werden dürfen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher begründend ausgeführt wurde, daß entgegen der ausdrücklichen Anordnung, den Arbeitsbeginn der Lehrlinge nicht vor 4.00 Uhr anzusetzen, Herr G eine halbe Stunde früher kam. Da der Backstubenleiter für die Lehrlinge in der Produktion verantwortlich ist, sei sich der Berufungswerber keiner Schuld bewußt.

3. Der Magistrat Wels als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Ergänzend teilte der Berufungswerber schriftlich mit, daß Herr J G als Backstubenleiter verantwortlich sei, welcher auch die Ausbilderprüfung habe. Eine Ablichtung des Zeugnisses sowie eine Erklärung des Genannten wurde beigelegt. Gemäß § 8 Abs.4 und 5 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 wurde das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck am Verfahren beteiligt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Darin wurde mitgeteilt, daß ein Bestellungsnachweis nicht gelungen sei und der Berufungswerber nicht alle organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Übertretung zu vermeiden. In Wahrung des Parteiengehörs bekannte sich der Berufungswerber nicht schuldig und ersuchte von der Strafe abzusehen.

Da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, der den Vorwurf bildende Sachverhalt im übrigen aber nicht bestritten wurde, und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich in der Berufung verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Folgender Sachverhalt war als erwiesen der Entscheidung zugrundezulegen:

Am 27.9.1991 um 3.35 Uhr hat das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk im Bäckereibetrieb der Ludwig S, festgestellt, daß der Jugendliche M, geb. am 3.9.1973, beschäftigt war, obwohl in Backwarenerzeugungsbetrieben Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, erst ab 4.00 Uhr beschäftigt werden dürfen.

Daß der genannte Jugendliche zum angegebenen Zeitpunkt im Betrieb beschäftigt war, wurde vom Berufungswerber nicht bestritten und war daher als erwiesen anzusehen.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 17 Abs.5 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl.Nr. 599/1987 idgF, dürfen in Backwaren-Erzeugungsbetrieben Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, ab 4.00 Uhr beschäftigt werden.

Gemäß § 3 Z2 leg.cit. sind Jugendliche im Sinn dieses Bundesgesetzes Personen bis zur Beendigung eines Lehroder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.

Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Aufgrund des unter Punkt 4. festgestellten Sachverhaltes hat daher der Berufungswerber den Tatbestand gemäß § 17 Abs.5 KJBG zum Tatzeitpunkt objektiv und erwiesenermaßen erfüllt.

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit war der Berufungswerber aber nicht persönlich, sondern in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, weshalb eine Spruchkorrektur im Sinn des § 9 Abs.1 VStG erforderlich war. Eine Verfolgungsverjährung ist diesbezüglich nicht eingetreten.

5.2. Wenn der Berufungswerber hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit ins Treffen führt, daß nicht er, sondern sein Backstubenleiter und Ausbildner J G zur Verantwortung zu ziehen sei, so ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, daß die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG dem Berufungswerber nicht gelungen ist. Als verantwortlicher Beauftragter ist nämlich nur jene Person heranzuziehen, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Ein solcher schriftlicher Bestellungsnachweis ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen.

Gemäß § 30 KJBG ist aber jeder, der diesem Gesetz zuwiderhandelt, zu bestrafen.

Es kann daher die Bestellung eines Bevollmächtigten von vornherein nicht die Verantwortlichkeit ausschließen, sondern kann dieser Umstand nur im Rahmen des Verschuldens berücksichtigt werden.

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt als Verschulden fahrlässiges Verhalten, sofern das Gesetz keine gesonderte Regelung trifft. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs.1 VStG, bei welchem Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Wenn daher der Berufungswerber nunmehr die Bevollmächtigung des Ausbildners J einwendet, so ist dem Berufungswerber die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach er nur dann entlastet ist, wenn er den Nachweis erbringen kann, daß alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Ist der Verpflichtete nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er beweist, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. Die Bestellung von geeigneten Personen allein genügt daher noch nicht, sondern ist auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Anordnungen und Weisungen erforderlich. Ein solcher Nachweis ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Es ist daher auch von einer schuldhaften - zumindest fahrlässigen - Begehung auszugehen. Daran ändert auch nicht der Umstand, daß nachträglich Anweisungen für die Zukunft getroffen wurden. Maßnahmen, die eine Übertretung hintanhalten, konnten hiemit nicht nachgewiesen werden.

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In diesem Sinne hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers und seine persönlichen Verhältnisse ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Dazu gab der Berufungswerber selbst ein Einkommen von 20.000 S und die Sorgepflicht für ein Kind an. Zum Unrechtsgehalt der Tat ist hingegen zu bemerken, daß durch die vorgeworfene Verwaltungsübertretung gerade jene Schutznorm verletzt wurde, die Interessen der Jugendlichen bzw. auch ihre Rechtsgüter, wie die Gesundheit der Jugendlichen, schützen soll. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat erscheint daher die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht. Auch ist sie tatund schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepaßt. Sie ist im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 15.000 S nicht als überhöht zu werten. Sie ist hingegen erforderlich, um den Berufungswerber sowie auch andere Betriebsinhaber von einer künftigen Tatbegehung abzuhalten.

5.5. Dem Antrag des Berufungswerbers, von einer Strafe abzusehen, kann aber im Grunde des § 21 Abs.1 VStG nicht entsprochen werden, da das Absehen von der Verhängung einer Strafe nur dann vorgesehen ist, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Von einem geringfügigen Verschulden kann aber nicht gesprochen werden, da einem Gewerbebetreibenden bzw. einem Arbeitgeber zugemutet werden kann, daß er über die einschlägigen Bestimmungen informiert ist bzw. daß er sich die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen verschafft. Auch ist ihm zuzumuten, daß er die Einhaltung dieser Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf schützenswerte Arbeitnehmer wie es Jugendliche sind - überwacht. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen liegt es aber nicht im Ermessen der Behörde, von der Strafe abzusehen, sondern es ist von dieser Rechtswohltat nicht Gebrauch zu machen.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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