Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420154/6/Gf/Km

Linz, 15.07.1997

VwSen-420154/6/Gf/Km Linz, am 15. Juli 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des R S,wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Wels-Land bzw. der Bundespolizeidirektion Wels beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit seinem am 17. Juni 1997 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer - neben anderen Personen - eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Wels-Land bzw. der Bundespolizeidirektion Wels erhoben.

2. Mit h. Schreiben vom 20. Juni 1997, Zl. VwSen-420142bis155/2/Gf/Km, zugestellt am 25. Juni 1997, wurde dem Beschwerdeführer unter explizitem Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 67c Abs. 3 letzter Halbsatz ein Verbesserungsauftrag erteilt und hiezu eine Frist bis zum 3. Juli 1997 gesetzt.

3. Da der Beschwerdeführer diesem Auftrag bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen ist, ist gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 67c Abs. 3 letzter Halbsatz AVG von der Zurückziehung der Beschwerde auszugehen.

4. Das Verfahren war daher gemäß § 67c Abs. 4 AVG - da es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren (vgl. § 67c Abs. 5 AVG) handelt, nicht bloß im Wege eines Aktenvermerkes, sondern in der Regelform eines Bescheides - einzustellen.

5. Da die Zurückziehung der Beschwerde noch vor Einlassung der belangten Behörde(n) erfolgte, war eine Kostenentscheidung zu deren Gunsten gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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