Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220164/7/Kon/Fb

Linz, 09.03.1993

VwSen - 220164/7/Kon/Fb Linz, am 9.März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C, gegen das im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. Jänner 1992, Ge96/125/1991, festgesetzte Strafausmaß zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 11 Abs.3 KJBG, BGBl.Nr. 599/1987; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der verhängten Strafe, ds 200 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird die Beschuldigte Carla Kern der Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs.3 KJBG für schuldig erkannt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin und verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der "Dipl.-Ing. E GesmbH & Co.KG" mit dem Sitz in Aigen i.M., nach außen berufene Organ, im Gastgewerbebetrieb in 4150 Rohrbach, , die Jugendliche S geb. , am 2. August 1991 mit einer Tagesarbeitszeit von 12 Stunden beschäftigt hat, obwohl bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach § 11 Abs.2 KJBG die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

Gemäß § 30 KJBG wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S, im NEF eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag verhängt.

Ferner wurde die Beschuldigte verpflichtet, gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte, der Aktenlage nach rechtzeitig, Berufungen erhoben. In dieser wendet sie sich bei unbestrittenem Tatbestand gegen die Höhe der verhängten Strafe und verweist zur Begründung auf ihren äußerst schlechten Gesundheitszustand. Dieser sei auch der Grund dafür, daß sie nicht in der Lage gewesen wäre, alle Arbeiten im Gastgewerbe selbst wahrzunehmen. Sie hätte daher den Chefkoch beauftragt, die Einteilung in der Küche zu treffen. Ferner hätte sie das Servicepersonal ermächtigt, sich in gemeinsamer Absprache die Arbeitszeit einzuteilen. Da sie noch nie eine Strafe erhalten habe, ihr Gesundheitszustand dermaßen angegriffen sei, und die Hälfte der Strafen durch Versäumung der Berufungsfrist bereits bezahlt worden sei, ersuche sie den Rest dieser Strafen zu erlassen.

Die Beschuldigte hat im Zuge des unter Beachtung der Bestimmungen des § 8 Abs.4 ArbIG 1974 durchgeführten Berufungsverfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat beantragt, welche in Stattgebung dieses Antrages am 15. Februar 1993 durchgeführt wurde. Bei dieser Verhandlung waren der Vertreter der Beschuldigten, Dipl.-Ing. Ernst K, ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde sowie der Vertreter des zu beteiligenden Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk anwesend.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist aufzuzeigen, daß die Erstbehörde von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen hat und die vorliegende Berufung unter Anschluß des Verfahrenaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt hat. Dessen Zuständigkeit ist hiedurch eingetreten. Da keine den Betrag von 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, hatte dieser gemäß § 51c VStG durch eines seiner Mitglieder über die eingebrachte Berufung zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wesentlichster Schutzzweck der Bestimmungen des KJBG, so auch im vorliegenden Fall des § 11 Abs.3 ist es, die gesunde körperliche, geistige und psychische Entwicklung jugendlicher Dienstnehmer sicherzustellen. Hiezu trägt die Einhaltung einer dem Alter des Jugendlichen Dienstnehmers angepaßte Tagesarbeitszeit bei. In Anbetracht des Wertes dieses Rechtsgutes einerseits und des sich zwischen dem Betrag von 1.000 S bis 15.000 S erstreckenden Strafrahmens andererseits, erweist sich die verhängte Strafe von 1.000 S als durchaus schuld- und unrechtsangemessen. Ein Absehen von der ohnehin nur im nicht unterschreitbaren Mindestausmaß verhängten Strafe wäre aus general- wie auch spezialpräventiven Gründen nicht zu vertreten.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und die verhängte Strafe zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern eine solche von der Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

wSen - 220182/5/Kon/Fb Linz, am . Mai 1996 DVR.0690392 - & E r k e n n t n i s Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dr. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. März 1992, GZ: 100-1/16, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschuldigte Dr. E es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Industrie-Facharbeiter-Service GesmbH und somit als deren gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ, es zu verantworten hat, daß die genannte Gesellschaft zumindest am 17. September 1991 das konzessionierte Gewerbe: "Überlassung von Arbeitskräften", im Standort Linz, ausgeübt hat.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z2 iVm § 1 Z2 iVm § 5 Z2 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 VStG, § 9 VStG und § 19 VStG.

II. Der Bestrafte hat 20 % der verhängten Strafe, ds 200 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1973 für schuldig erkannt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Industrie-Facharbeiter-Service GesmbH zu verantworten hat, daß zumindest am 17.9.1991 im Standort 4040 Linz, S, das konzessionierte Gewerbe "Überlassung von Arbeitskräften" ausgeübt wurde - wie aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung von Organen des Magistrates Linz feststeht - ohne im Besitz einer entsprechenden Konzession zu sein.

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1973 wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 100 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch auf das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und den Umstand, daß der Beschuldigte die Tat in seinem Einspruch vom 11. Dezember 1991 nicht bestritten habe.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht.

In dieser wendet er im wesentlichen ein, daß die Gründung der IFAS (Industrie-Facharbeiter-Service GesmbH) auf die Ausgliederung des in der VOEST-ALPINE Consulting Engeneering GesmbH (VACE) völlig rechtmäßig ausgeübten Verleihes von Facharbeitern zurückzuführen wäre und daß der rechtlichen Verselbständigung dieser Sparte ausschließlich unternehmerische Überlegungen, insbesondere eine nach außen ersichtliche Abgrenzung zum Verleih von Angestellten, zugrunde gelegen seien. Ohne diesen Formalschritt hätte also die VACE als konzessionierter Arbeitskräfteüberlasser weiterhin Facharbeiter verliehen. Bei richtiger Würdigung dieser Umstände, sei nicht ersichtlich, warum die von der Strafdrohung von der GewO 1973 geschützten Interessen gefährdet, geschweige denn verletzt worden sein sollten. So sei weder eine geordnete Gewerbsausübung noch der Kundenschutz in Frage gestellt worden, wenn die Geschäftsführer der VACE wie der IFAS als handelnde Personen, ebenso die Administration und der Firmensitz ident seien. Unterstrichen werde dies durch vorliegende Unbedenklichkeitsbescheinigung für die IFAS, sowohl der Finanzbehörde als auch des zuständigen Sozialversicherungsträgers. Überdies sei eine positive Erledigung des Konzessionsansuchens der IFAS zu erwarten gewesen. Wenn man ihm schon ein Verschulden unterstelle, so erscheine dies doch so geringfügig, daß die Verhängung einer Geldstrafe nicht gerechtfertigt sei. Dies auch deshalb, weil die IFAS ihre Geschäftstätigkeit zwischenzeitig eingestellt hätte und das Konzessionsansuchen zurückgezogen worden sei.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst aufzuzeigen, daß die vorstehenden Berufungsausführungen kein Sachverhaltsbestreiten und keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat enthalten. Aus diesen Gründen hatte die Anberaumung einer solchen gemäß § 51e Abs.2 VStG zu unterbleiben.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu ahnden ist, wer ein konzessioniertes Gewerbe im vorliegenden Fall "Überlassung von Arbeitskräften" ohne die erforderliche Konzession ausübt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Anhand der Akten ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erwiesen zu erachten und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Ebenso ist die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als voll erfüllt anzusehen, wie von der Erstbehörde zutreffend begründet wurde. Hiezu kommt, daß dem Beschuldigten als bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer der zur Ausübung des Gewerbes "Überlassung von Arbeitskräften" befugten VOEST-ALPINE Consulting Engeneering GesmbH, Wien; die von ihm verletzte Verwaltungsvorschrift als bekannt vorausgesetzt werden kann. Dies bedeutet, daß er die ihm angelastete Tat in vollem Wissen und die damit verbundene Verwaltungsübertretung begangen hat.

In bezug auf die Bestimmungen des § 19 Abs.1 VStG ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß er durch die konzessionslose Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes gegen die gewerberechtliche Ordnung deren Einhaltung vom allgemeinsten Schutzzweck der Strafnorm umfaßt ist schlechthin verstoßen hat. Das geringe Ausmaß der Gefährdung und Schädigung der durch die Strafnorm geschützten Interessen fand dabei im äußerst geringen Strafausmaß von 1.000 S ohnehin ausreichend Berücksichtigung. Nur beispielsweise wird der Beschuldigte in bezug auf die Übertretungsfolgen darauf hingewiesen, daß durch sein strafbares Handeln vor allem auch die Führung des Gewerberegisters erschwert wird. Nicht zuletzt um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten, war der Strafausspruch der Erstbehörde zu bestätigen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.: Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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