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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220171/7/Kon/Rd

Linz, 27.10.1992

VwSen - 220171/7/Kon/Rd Linz, am 27. Oktober 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des O sen., Gastwirt in 4070 E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. März 1992, Ge96/46/7-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich aller Tatvorwürfe behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

Rechtsgrundlage: §§ 25, 26 Abs.1 und Abs.2 und § 28 Abs.1 AZG 1969, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 31 Abs.2 VStG und § 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist für die dem Beschuldigten unter Faktum 1, 2a und 2b angelasteten Verwaltungsübertretung der Tatort Eferding, Schmiedstraße 29 festgesetzt, an dem sich dessen Gastgewerbe-, Tankstellen - und Mineralölhandelsbetrieb befinden. In den von der Erstbehörde gemäß § 40 Abs.2 VStG ergangenen Aufforderungen zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 23.7. bzw. vom 6.9.1991 ist aber der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatort: Eferding, Schmiedstraße 29 nicht angeführt. Diese Aufforderungen entsprechen sohin nicht den Bestimmungen des § 42 Abs.1 Z.1 VStG, denenzufolge die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat enthalten sein muß, weil darin keine ausreichende Konkretisierung des Tatortes erfolgte bzw. ein solcher überhaupt nicht angegeben ist. Die Vornahme ergänzender und innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzter Verfolgungshandlungen in bezug auf den Tatort, ist der Aktenlage nach nicht erfolgt. Als Tatzeitpunkt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen ist der 11.6.1991 festgesetzt. Demnach ist das angefochtene Straferkenntnis vom 3.3.1992 nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist - und sohin rechtswidrig erlassen worden, weil für die darin angeführten Verwaltungsübertretungen bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Aus diesem Grund war, ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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