Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220173/21/Kl/Rd

Linz, 22.07.1993

VwSen - 220173/21/Kl/Rd Linz, am 22. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A, vertreten durch RA Dr. J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.2.1992, Ge-96/107/1991-1/Gru, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7. und 21.7.1993 und mündlicher Verkündung am 21.7.1993 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt geändert wird: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher ..." Anstelle des "§ 367 Z26 GewO 1973" als verletzte Rechtsvorschrift und Strafnorm hat "§ 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz" zu treten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Strafbehörde als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat den Betrag von 1.000 S, ds 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.2.1992, Ge-96/107/1991-1/Gru, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z26 GewO 1973 eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Granitwerke Kleinzell Gesellschaft mbH am 7.8.1991 im Steinbruch in Kleinzell im Mühlkreis 149 die Auflage unter Punkt 15 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.9.1989, Zl. Ge05-31/1984/Ob, mit dem die Errichtung einer mobilen Materialaufbereitungsanlage (Schotterbrech- und Siebanlage mit Förderbändern) auf Parzelle Nr. , KG Kleinzell iM., in der Steinbruchbetriebsanlage im Standort gewerbebehördlich genehmigt wurde, nicht erfüllt hat, weil entgegen Auflagepunkt 15 "um eine ordnungsgemäße Berieselung zu gewährleisten, ist das zur Berieselung verwendete Wasser im Bereich der Einkippschure soweit mit Druck zu beaufschlagen, daß eine ordnungsgemäße Berieselung während des Abkippvorganges gewährleistet ist", im Bereich der Einkippschure keine Berieselungsmöglichkeit der vom LKW oder Lader angelieferten Steine installiert war.

Der Beschuldigte wurde weiters gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher bemängelt wurde, daß der beantragte Zeuge K nicht gehört wurde. Bei ordentlicher Durchführung des Verfahrens wäre hervorgekommen, daß die Auflage erfüllt war. Die verhängte Strafe wurde wegen Unangemessenheit bekämpft, da die Verhängung einer, wenn auch geteilten Strafe von 30.000 S bei einem angenommenen Einkommen von 15.000 S gänzlich unangemessen und überhöht erscheint. Es wurde hingewiesen, daß es sich um die ersten einschlägigen Vorwürfe handle.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie durch die Anberaumung und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 7. und 21.7.1993. Dabei wurden neben den Verfahrensparteien die Zeugen Arbeitsinspektor Ing. W und K geladen und einvernommen. Es ergab sich daher aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Zum Kontrollzeitpunkt am 7.8.1991 war an der Einkippschure eine Berieselungsanlage nicht vorhanden und konnte daher eine ordnungsgemäße Berieselung während des Abkippvorganges nicht durchgeführt werden. Die Berieselungsanlage wurde erst später, etwa im Herbst 1991 gebaut bzw. insofern fertiggestellt, daß durch eine Berieselungsanlage beim Backenbrecher auch eine Berieselung der Einkippschure möglich wurde.

4.2. Dieses Ergebnis erbrachte einwandfrei die glaubwürdige Aussage des Ing. W, welcher auch darlegen konnte, daß die vom Berufungswerber im Verfahren erster Instanz im Oktober 1991 vorgelegten Fotos eine Anlage aufweisen, die zum Kontrollzeitpunkt noch nicht ausgeführt war. Auch der vom Berufungswerber benannte Zeuge und Arbeitnehmer K gab bekannt, daß nicht von vornherein eine Berieselung bei der Einkippschure vorhanden war, sondern diese erst im Spätsommer bzw. Herbst 1991 ausgeführt wurde. Auch hat dieser Zeuge einwandfrei erwiesen, daß die vom Berufungswerber ursprünglich eingewandte händische Einstellung einer Berieselungsanlage zum Tatzeitpunkt nicht gegeben war. An der Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Aussagen des letztgenannten Zeugen wurde auch deshalb kein Zweifel gehegt, da sich keine Widersprüche zum ebenfalls unter Wahrheitspflicht einvernommenen Kontrollorgan ergaben.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 19.9.1989, Ge05-31/1984/Ob, der Granitwerke Kleinzell GesmbH die Errichtung einer mobilen Materialaufbereitungsanlage (Schotterbrech- und Siebanlage mit Förderbändern) auf Parzelle Nr. 1943/1, KG Kleinzell iM., in der Steinbruchbetriebsanlage im Standort gewerbebehördlich genehmigt, und es wurde in diesem Bescheid ua unter Punkt 15 die Auflage erteilt, daß "um eine ordnungsgemäße Berieselung zu gewährleisten, das zur Berieselung verwendete Wasser im Bereich der Einkippschure soweit mit Druck zu beaufschlagen ist, daß eine ordnungsgemäße Berieselung während des Abkippvorganges gewährleistet ist." Rechtsgrundlage des Bescheides waren "§§ 74 und 81 Abs.1, 78 Abs.2, 333 und 359 der GewO 1973, § 27 Abs.2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes." Dieser Auflage wurde auch im Grunde des unter Punkt 4. festgestellten Sachverhaltes erwiesenermaßen nicht entsprochen.

5.2. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Es war davon auszugehen, nicht zuletzt auch aufgrund der im zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid genannten Rechtsgrundlagen, daß die gegenständliche Bescheidauflage - wenngleich auch im Zuge eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens - im Grunde des § 27 Abs.2 ASchG zum Zweck des Arbeitnehmerschutzes ergangen ist, und daher die Nichteinhaltung der Auflage eine Mißachtung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen darstellt.

Durch die erwiesene Nichteinhaltung der gegenständlichen Bescheidauflage wurde daher das Tatbild der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt. Es war daher in diesem Zusammenhang der Bescheidspruch der ersten Instanz, welcher vom unabhängigen Verwaltungssenat in jeder Richtung abgeändert werden kann, entsprechend zu korrigieren, indem die Übertretungs- und Strafnorm § 31 Abs.2 lit.p ASchG zu lauten hat.

5.3. Dem Einwand des Berufungswerbers, daß anläßlich der mündlichen gewerbebehördlichen Verhandlung am 17.12.1990 zu eben dem gegenständlichen Auflagepunkt 15 festgestellt wurde: Erfüllt bzw. Dauervorschreibung, konnte nicht Rechnung getragen werden, da damit nicht bewiesen werden kann, daß auch zum Kontroll- bzw. Tatzeitpunkt 7.8.1991 diese Berieselungsanlage tatsächlich in ordnungsgemäßer Weise bestand. Es wird aber den Berufungsbehauptungen entgegengehalten, daß der Ausdruck "Dauervorschreibung" schon aussagt, daß diese Bescheidauflage immer einzuhalten ist. Genau diese Nichteinhaltung wurde aber zum Tatzeitpunkt erwiesenermaßen festgestellt.

5.4. Es war auch von einem schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers, nämlich einem grob sorgfaltswidrigen Verhalten, auszugehen. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten - zu solchen zählt auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung - ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis bzw. eine Glaubhaftmachung ist vom Berufungswerber nicht ausgegangen und ist daher der Entscheidung nicht zugrundezulegen. Auch sind keine Entschuldigungsgründe bzw. Schuldausschließungsgründe geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen. Es ist daher auch die subjektive Tatseite erwiesen.

5.5. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit war eine Spruchkorrektur vorzunehmen, da der Arbeitnehmerschutz nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften gehört, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist. Strafrechtlich verantwortlich ist der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 27.9.1988, 88/08/0088). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben.

5.6. Die vom Berufungswerber eingewandte Verjährung trifft nicht zu, da gemäß § 51 Abs.7 VStG die 15monatige Entscheidungsfrist in Sachen nicht gilt, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Es gilt daher die genannte Entscheidungsfrist für Mehrparteienverfahren - diese sind erfahrungsgemäß aufgrund des vielseitigeren und komplexeren Vorbringens verfahrens- und zeitaufwendiger - nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegen den konkreten Bescheid auch noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben, sondern nur darauf, daß in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit neben dem Beschuldigten noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Seite 332).

6. Hinsichtlich des Strafausmaßes hat bereits die belangte Behörde auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten Bedacht genommen (Hälfteeigentümer eines Wohnhauses, monatliches Einkommen von ca. 15.000 S, keine Sorgepflichten). Diese Angaben wurden vom Berufungswerber in seiner Berufung auch nicht bestritten. Auch die Pensionierung konnte keine wesentliche Änderung herbeiführen. Sie sind daher auch dieser Berufungsentscheidung zugrundezulegen. Ansonsten ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.1. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat hat bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, daß beim Fehlen der Berieselungsanlage im Bereich der Einkippschure die Arbeitnehmer in ihrer Gesundheit gefährdet werden können. Gerade durch die Nichteinhaltung der Auflage werden jene rechtlich geschützten Werte und Interessen (nämlich das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer) in nicht unerheblichem Maß gefährdet, wobei gerade diese Interessen durch die Auflage geschützt werden sollen. Es ist daher unter dem Aspekt einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bzw. der Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Arbeitnehmer der Tat ein besonderer Unrechtsgehalt zugrundezulegen. Gerade unter diesem Aspekt kommt aber auch dem Berufungswerber der von ihm geltend gemachte Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu, da einerseits schon zahlreiche Vormerkungen wegen rechtskräftiger Bestrafungen bei der belangten Behörde aufscheinen und andererseits durch die obenstehende rechtliche Beurteilung der Verwaltungsübertretung als eine Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz diese auch nicht die einzige Übertretung darstellt, sondern schon einschlägige (die Arbeitnehmerschutzbestimmungen betreffende) Vormerkungen vorhanden sind. Dieser Umstand wurde - aufgrund der anderen rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde - im angefochtenen Straferkenntnis nicht als erschwerend berücksichtigt. Ein Milderungsgrund ist aber nicht gerechtfertigt. Auch weitere Milderungsgründe kamen im Berufungsverfahren nicht hervor.

6.2. Im Hinblick auf das Verschulden legte aber der Berufungswerber durch die Nichterfüllung einer rechtskräftigen Bescheidauflage eine besondere Sorglosigkeit zutage, welcher Umstand ebenfalls der Strafbemessung zugrundezulegen war. Ist schon in Anbetracht des (angewendeten) gesetzlichen Höchstrahmens der Geldstrafe (nach der GewO) bis zu 30.000 S, die verhängte Geldstrafe in einem Ausmaß von einem Sechstel dieser Höchststrafe nicht als überhöht anzusehen, so gilt dieses erst recht anhand des nach § 31 Abs.2 lit.p ASchG vorgesehenen Höchstrahmens bis zu 50.000 S. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat erscheint die verhängte Geldstrafe von 5.000 S im Verhältnis zur Höchststrafe als eher niedrig bemessen. Es hat daher die belangt Behörde zu Recht eine tat- und schuldangemessene und den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers entsprechende Geldstrafe verhängt.

6.3. Wenn sich der Berufungswerber hingegen auf in anderen Straferkenntnissen gegen ihn verhängte Geldstrafen beruft, so ist unter Hinweis auf § 22 VStG die gesonderte Bestrafung von einzelnen Verwaltungsübertretungen (hier durchwegs Übertretungen wegen Nichteinhaltung von verschiedenen Bescheidauflagen) im Verwaltungsstrafgesetz gedeckt und entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Wenn nämlich die Übertretungsnorm auf vorgeschriebene Auflagen verweist, so wird das in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, und es bildet die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes eine eigene zu ahndende Verwaltungsübertretung, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

Bei diesem Verfahrensergebnis war daher spruchgemäß vorzugehen.

7. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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