Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220174/5/Kl/Rd

Linz, 09.06.1993

VwSen - 220174/5/Kl/Rd Linz, am 9.Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A vertreten durch RA Dr. J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.2.1992, Ge-96/107/1991-2/Gru, wegen des Strafausmaßes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis (Strafausspruch) bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S, ds 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.2.1992, Ge-96/107/1991-2/Gru, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z26 GewO 1973 eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Granitwerke Kleinzell Gesellschaft mbH am 7.8.1991 im Steinbruch in Kleinzell im Mühlkreis 149 die Auflage unter Punkt 18 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.9.1989, Zl. Ge05-31/1984/Ob, mit dem die Errichtung einer mobilen Materialaufbereitungsanlage (Schotterbrech- und Siebanlage mit Förderbändern) auf Parzelle Nr. , KG Kleinzell i.M., in der Steinbruchbetriebsanlage im gewerbebehördlich genehmigt wurde, nicht erfüllt hat, weil entgegen Auflagepunkt 18 "die Durchgangsmöglichkeit unter dem Austrageförderband ist abzuschranken bzw. zu verkleiden", unter dem Austrageförderband des Backenbrechers ein Durchgang durch das ungesicherte freilaufende Förderband möglich war.

Der Beschuldigte wurde weiters gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 500 S, ds 10% der verhängten Strafe, verpflichtet.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser die Höhe der verhängten Strafe wegen Unangemessenheit bekämpft. Dazu wurde ausgeführt, daß bei einem von der Erstbehörde angenommenen Einkommen von 15.000 S die Verhängung einer (wenn auch geteilten) Strafe von 30.000 S, für die angelasteten Vergehen (mit diesem Schriftsatz wurden 5 Straferkenntnisse angefochten) gänzlich unangemessen und überhöht sei. Auch wurde hingewiesen, daß es sich um die ersten einschlägigen Vorwürfe handle.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da lediglich die Höhe der Strafe angefochten und eine Verhandlung in der Berufung ausdrücklich nicht verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Nach obzitierter Gesetzesstelle ist die belangte Behörde hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von dem Hälfteeigentum an einem Wohnhaus, dem monatlichen Einkommen von ca. 15.000 S und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diese Angaben wurden vom Berufungswerber in seiner Berufung auch nicht bestritten. Die persönlichen Verhältnisse sind dem unabhängigen Verwaltungssenat im übrigen auch aus vorausgegangenen Verfahren bereits amtsbekannt. Sie sind daher auch dieser Berufungsentscheidung zugrundezulegen.

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, daß beim Fehlen des angeführten Schutzes die Arbeitnehmer in ihrer Gesundheit wesentlich gefährdet werden können. Dies entspricht auch den Ausführungen des im Verfahren erster Instanz beteiligten Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk wie auch jenen des im Berufungsverfahren beteiligten Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk. Wesentlich dabei erscheint, daß gerade durch die Nichteinhaltung der Auflage jene rechtlich geschützten Werte und Interessen (nämlich das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer) in nicht unerheblichem Ausmaß gefährdet werden, welche Interessen gerade durch die Auflage geschützt werden sollen. Es ist daher unter dem Aspekt einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bzw. der Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Arbeitnehmer der Tat ein besonderer Unrechtsgehalt zugrundezulegen.

Zum Verschulden ist im Hinblick auf die Strafbemessung auszuführen, daß die Bescheidauflage bereits im Jahre 1989 vorgeschrieben wurde, und die Straftat erst im Jahr 1991 verfolgt wurde. Es hätte daher der Berufungswerber zwei Jahre Zeit gehabt, den Bescheidvorschreibungen nachzukommen und eine entsprechende Einrichtung vorzusehen. In der Nichterfüllung der Auflage ist daher eine besondere Sorglosigkeit zu erblicken. Da der Berufungswerber bei weitem nicht unbescholten ist, konnte er diesen Milderungsgrund für sich nicht geltend machen. Wenn der Berufungswerber auch keine - einschlägigen Vormerkungen nach der Gewerbeordnung aufweist, so ist ihm aber entgegenzuhalten, daß schon zahlreiche Vormerkungen wegen Übertretungen der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gegen ihn vorliegen. Da der Sache nach auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung die gleiche schädliche Neigung aufweist, ging auch diesbezüglich das Berufungsvorbringen ins Leere. Im übrigen stellt die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Tatbestand nach § 31 Abs.2 lit.p ASchG dar und hätte nach dieser Rechtsvorschrift bestraft werden müssen, woraus sich auch ein (gegenüber der GewO) wesentlich höherer Strafrahmen (bis 50.000 S) ergeben hätte. Eine diesbezügliche Spruchänderung war aber aufgrund der eingetretenen Rechtskraft (hinsichtlich der Schuld) nicht mehr möglich. Bezogen auf den - nach dem ASchG verfolgten Unrechtsgehalt der Tat ist der Berufungswerber somit bei weitem nicht mit einer überhöhten Geldstrafe behängt worden. Auch andere Milderungsgründe kamen nicht hervor. Die belangte Behörde hat keine Erschwerungsgründe ihrer Entscheidung zugrundegelegt. In Anbetracht des (angewendeten) gesetzlichen Höchstrahmens der Geldstrafe (nach der GewO) bis zu 30.000 S war die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von einem Sechstel dieser Höchststrafe nicht als überhöht zu werten, da insbesondere auf den Unrechtsgehalt der Tat sowie auf die besondere Sorglosigkeit des Berufungswerbers besonders Bedacht zu nehmen war. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht eine tat- und schuldangemessene und den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers entsprechende Geldstrafe verhängt.

4.3. Wenn sich der Berufungswerber auch auf in anderen Straferkenntnissen gegen ihn verhängte Geldstrafen beruft, so ist unter Hinweis auf § 22 VStG die gesonderte Bestrafung von einzelnen Verwaltungsübertretungen (hier durchwegs Übertretungen wegen Nichteinhaltung von verschiedenen Bescheidauflagen) im Verwaltungsstrafgesetz gedeckt und entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat erkannt, daß dadurch, daß § 367 Z26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes wird. Solcherart aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Erk. vom 23.4.1982, Zl.04/2984/80). Es kann daher auch dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Weitere rechtserhebliche Tatsachen wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht und kamen auch im Berufungsverfahren nicht hervor. Bei diesem Verfahrensergebnis war daher die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

5. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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