Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220175/4/Kl/Rd

Linz, 09.06.1993

VwSen - 220175/4/Kl/Rd Linz, am 9.Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A, vertreten durch RA Dr. J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.2.1992, Ge-96/107/1991-3/Gru, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt geändert wird: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher ..." Anstelle des "§ 367 Z26 GewO 1973" als verletzte Rechtsvorschrift und Strafnorm hat "§ 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz" zu treten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S, ds 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.2.1992, Ge-96/107/1991-3/Gru, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z26 GewO 1973 eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Granitwerke Kleinzell Gesellschaft mbH am 7.8.1991 im Steinbruch in Kleinzell im Mühlkreis 149 die Auflage unter Punkt 19 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.9.1989, Zl. Ge05-31/1984/Ob, mit dem die Errichtung einer mobilen Materialaufbereitungsanlage (Schotterbrech- und Siebanlage mit Förderbändern) auf Parzelle Nr., KG Kleinzell iM., in der Steinbruchbetriebsanlage im Standort gewerbebehördlich genehmigt wurde, nicht erfüllt hat, weil entgegen Auflagepunkt 19 "die Abwurfstellen der Förderbänder sind, um die Staubverfrachtung möglichst gering zu halten, zu verkleiden (zB Teleskopabwurf oder Abwurfschächte). Als andere Maßnahmen wären zB die Absaugung der Förderbänder möglich", die Abwurfstellen der Förderbänder nicht verkleidet waren bzw. der entstehende Feinstaub nicht abgesaugt wurde.

Der Beschuldigte wurde weiters gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 500 S, ds 10% der verhängten Strafe, verpflichtet.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser zum Tatvorwurf ausgeführt, daß dem Beschuldigten in der Verhandlung vom 17.12.1990 seitens der Gewerbebehörde zugestanden wurde, anstelle der Teleskopabwürfe eine Wasserberieselung zu verwenden. Dies habe er auch gemacht. Es entfalle daher mangels Verschuldens die Strafbarkeit, da er sich an den gewerbebehördlichen Auftrag gehalten hat. Es werde daher auf die Verhandlungsschrift vom 17.12.1990 im Akt Ge-0105/11/1990 verwiesen. Im übrigen wurde auch die verhängte Strafe wegen Unangemessenheit bekämpft, da die Verhängung einer, wenn auch geteilten Strafe von 30.000 S bei einem angenommenen Einkommen von 15.000 S gänzlich unangemessen und überhöht erscheint. Auch wurde hingewiesen, daß es sich um die ersten einschlägigen Vorwürfe handle.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Höhe der Strafe angefochten wird und eine Verhandlung in der Berufung ausdrücklich nicht verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

Gemäß dem Berufungsantrag wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Ge-0105/11/1990, insbesondere die darin befindliche Verhandlungsschrift vom 17.12.1990, eingeholt und auch dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegt. Ein Sachverhaltsvorbringen enthält die Berufung nicht und es waren daher die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz auch diesem Verfahren zugrundezulegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 19.9.1989, Ge-05-31/1984/Ob, der Granitwerke Kleinzell GesmbH die Errichtung einer mobilen Materialaufbereitungsanlage (Schotterbrech- und Siebanlage mit Förderbändern) auf Parzelle , KG Kleinzell iM., in der Steinbruchbetriebsanlage im Standort 4115 Kleinzell iM. 149 gewerbebehördlich genehmigt, und es wurde in diesem Bescheid ua unter Punkt 19 die Auflage erteilt, daß "die Abwurfstellen der Förderbänder, um die Staubverfrachtung möglichst gering zu halten, zu verkleiden sind (zB Teleskopabwurf oder Abwurfschächte). Als andere Maßnahmen wären zB die Absaugung der Förderbänder möglich." Rechtsgrundlage des Bescheides waren "§§ 74 und 81 Abs.1, 78 Abs.2, 333 und 359 der GewO 1973, § 27 Abs.2 des Arbeitnehmerschutzgesetz." Im Grunde einer mündlichen kommissionellen Überprüfung der mobilen Materialaufbereitungsanlage am 17.12.1990, Ge-0105/11/1990/Wie/Or, wurde zu den Auflagen des obzit. Bescheides zu Punkt 19 festgestellt: "Nicht erfüllt, die Abwurfstellen der Förderbänder wurden nicht verkleidet. Es wurde jedoch an den Förderbändern am Ende der Bänder eine Berieselungsvorrichtung montiert. Nach Angabe des Gewerbeinhabers wird dadurch der entstehende Feinstaub gebunden. Von der Teleskopausführung der Abwürfe kann daher Abstand genommen werden. Ebenso ist eine Absaugung, wenn die Angaben des Gewerbeinhabers zutreffen, nicht notwendig." Dies wurde dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28.12.1990, Ge-0105/11/1990/La/Or, mit dem die Betriebsbewilligung für die genannte Materialaufbereitungsanlage erteilt wurde, zugrundegelegt, und es wurde unter Punkt 4. des Spruchabschnittes I. aufgetragen, "sämtliche Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.9.1989, Ge05-31/1984/Ob, - mit Ausnahme der anläßlich der Überprüfung am 17.12.1990 festgestellten Abweichungen der Auflagen 3 und 19 - zu erfüllen und einzuhalten." Der gegen letzteren Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 23.5.1991, Ge-7705/4-1991/Sch/Th, Folge gegeben und es wurde gleichzeitig ausgesprochen, daß der oben genannte Auflagenpunkt 4 zu entfallen hat.

Hierüber hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 9.10.1991, GZ: 314.480/1-III-3/91, entschieden, daß der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes sowie der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach behoben werden und das Betriebsbewilligungsansuchen gemäß § 78 Abs.2 GewO 1973 abgewiesen wird.

4.2. Wenn der Berufungswerber nunmehr geltend macht, daß die belangte Behörde ihm die Wasserberieselung als alternative Maßnahme zugestanden und genehmigt hat, so ist der oben aufgeführte Verfahrensgang dieser Behauptung entgegenzuhalten. Entgegen den Berufungsbehauptungen wurde nämlich sogar in der Verhandlungsschrift vom 17.12.1990 zu Auflagepunkt 19 festgestellt, daß dieser nicht erfüllt ist. Es wurde aber vom Amtssachverständigen - unter der Voraussetzung, daß die Angaben des Betreibers hinsichtlich der Berieselung zutreffen - geäußert, daß von der Auflage Abstand genommen werden könne.

Entgegen den Berufungsbehauptungen hat aber eine solche Abstandnahme im Betriebsbewilligungsbescheid vom 28.12.1990 nicht Eingang gefunden bzw. wurde dieser Bescheid bzw. die entsprechende Auflage Nr.4 im Instanzenzug behoben. Dies erfolgte mit obzit. Bescheid vom 23.5.1991, also noch vor dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt. Es konnte sich daher der Berufungswerber nicht einmal auf einen (rechtskräftigen) Betriebsbewilligungsbescheid berufen. Auch sonst fand der Auflagenpunkt 19 des ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 19. September 1989 keine bescheidmäßige Änderung, sodaß von dessen Geltung und Wirksamkeit nach wie vor auszugehen war.

Da weder eine bescheidmäßige Änderung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides noch eine rechtskräftige Betriebsbewilligung zum Zeitpunkt der Tathandlung vorlag, gehen daher die diesbezüglichen Berufungsausführungen ins Leere.

Es ist daher - wie die belangte Behörde richtig angenommen hat - die Nichterfüllung einer Bescheidauflage als erwiesen anzusehen.

4.3. Im Grunde der obigen Ausführungen war aber auch nicht von einem mangelnden Verschulden des Berufungswerbers auszugehen. Es kann nämlich nicht eine Feststellung im Zuge einer Verhandlung eine bescheidmäßige (normative) Absprache ersetzen. Auch kann sich der Berufungswerber, solange ein Bescheid (hier: Betriebsbewilligungsbescheid) noch nicht rechtskräftig ist, nicht auf dessen Rechtswirksamkeit berufen. Es ist daher - falls der Berufungswerber einen solchen glaubhaft zu machen versucht - ein schuldausschließender Irrtum nicht anzunehmen bzw. konnte auch der Berufungswerber mit seinen Ausführungen nicht glaubhaft dartun, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da nämlich der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 19.9.1989 rechtskräftig war, hätte der Berufungswerber die darin vorgeschriebenen Auflagen erfüllen müssen. Es ist daher der Tatbestand der Nichterfüllung von Bescheidauflagen sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.

4.4. Die Korrektur des Spruches im Hinblick auf die Übertretungsnorm war aber insofern erforderlich, als die Auflage - wenngleich auch im Zuge eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens - im Grunde des § 27 Abs.2 ASchG zum Zweck des Arbeitnehmerschutzes ergangen ist (dies drückt auch die im zitierten Bescheid angeführte Rechtsgrundlage aus), und daher die Nichteinhaltung der Auflage eine Mißachtung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen darstellt.

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.

234/1972 idgF, begehen nämlich Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Da der Bescheid erster Instanz in jeder Richtung abgeändert werden kann, hat daher insoweit die rechtliche Beurteilung des unabhängigen Verwaltungssenates an die Stelle jener der Behörde erster Instanz zu treten. Es war daher im Spruch die Übertretungsnorm und Strafnorm des § 31 Abs.2 lit.p ASchG zu zitieren.

4.5. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit war ebenfalls eine Spruchkorrektur vorzunehmen, da der Arbeitnehmerschutz nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften gehört, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist. Strafrechtlich verantwortlich ist der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 27.9.1988, 88/08/0088). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 756, mit weiteren Nachweisen).

5. Hinsichtlich des Strafausmaßes hat bereits die belangte Behörde auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten Bedacht genommen (Hälfteeigentümer eines Wohnhauses, monatliches Einkommen von ca. 15.000 S, keine Sorgepflichten). Diese Angaben wurden vom Berufungswerber in seiner Berufung auch nicht bestritten. Im übrigen sind die persönlichen Verhältnisse dem unabhängigen Verwaltungssenat auch aus vorausgegangenen Verfahren bereits amtsbekannt. Sie sind daher auch dieser Berufungsentscheidung zugrundezulegen. Ansonsten ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.1. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat hat daher die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, daß beim Fehlen des angeführten Schutzes die Arbeitnehmer in ihrer Gesundheit wesentlich gefährdet werden können. Gerade durch die Nichteinhaltung der Auflage werden jene rechtlich geschützten Werte und Interessen (nämlich das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer) in nicht unerheblichem Maß gefährdet, wobei gerade diese Interessen durch die Auflage geschützt werden sollen. Es ist daher unter dem Aspekt einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bzw. der Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Arbeitnehmer der Tat ein besonderer Unrechtsgehalt zugrundezulegen. Gerade unter diesem Aspekt kommt aber auch dem Berufungswerber der von ihm geltend gemachte Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu, da einerseits schon zahlreiche Vormerkungen wegen rechtskräftiger Bestrafungen bei der belangten Behörde aufscheinen und andererseits durch die obenstehende rechtliche Beurteilung der Verwaltungsübertretung als eine Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz diese auch nicht die einzige Übertretung darstellt, sondern schon einschlägige (die Arbeitnehmerschutzbestimmungen betreffende) Vormerkungen vorhanden sind. Dieser Umstand wurde - aufgrund der anderen rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde - im angefochtenen Straferkenntnis nicht als erschwerend berücksichtigt. Ein Milderungsgrund ist aber nicht gerechtfertigt. Auch weitere Milderungsgründe wurden vom Berufungswerber nicht geltend gemacht und kamen auch im Berufungsverfahren nicht hervor.

5.2. Im Hinblick auf das Verschulden legte aber der Berufungswerber durch die Nichterfüllung einer rechtskräftigen Bescheidauflage eine besondere Sorglosigkeit zutage, welcher Umstand ebenfalls der Strafbemessung zugrundezulegen war. Ist schon in Anbetracht des (angewendeten) gesetzlichen Höchstrahmens der Geldstrafe (nach der GewO) bis zu 30.000 S, die verhängte Geldstrafe in einem Ausmaß von einem Sechstel dieser Höchststrafe nicht als überhöht anzusehen, so gilt dieses erst recht anhand des nach § 31 Abs.2 lit.p ASchG vorgesehenen Höchstrahmens bis zu 50.000 S. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat erscheint die verhängte Geldstrafe von 5.000 S im Verhältnis zur Höchststrafe als eher niedrig bemessen. Es hat daher die belangt Behörde zu Recht eine tat- und schuldangemessene und den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers entsprechende Geldstrafe verhängt.

5.3. Wenn sich der Berufungswerber hingegen auf in anderen Straferkenntnissen gegen ihn verhängte Geldstrafen beruft, so ist unter Hinweis auf § 22 VStG die gesonderte Bestrafung von einzelnen Verwaltungsübertretungen (hier durchwegs Übertretungen wegen Nichteinhaltung von verschiedenen Bescheidauflagen) im Verwaltungsstrafgesetz gedeckt und entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Wenn nämlich die Übertretungsnorm auf vorgeschriebene Auflagen verweist, so wird das in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, und es bildet die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes eine eigene zu ahndende Verwaltungsübertretung, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

Bei diesem Verfahrensergebnis war daher spruchgemäß vorzugehen.

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an: Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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