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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220179/2/Kon/Rd

Linz, 29.10.1992

VwSen - 220179/2/Kon/Rd Linz, am 29.Oktober 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. März 1992, Ge-96/8/1992, zu Recht erkannt.

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z.1 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 44a Z.1 VStG und § 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Das eingangs zitierte Straferkenntnis enthält nachstehenden Tatvorwurf: "Sie haben im Juni 1991 bei der Firma G GesmbH im Standort Kleinzell i.M. bei einem Stapler sowie an einem Lada Reparaturen durchgeführt. Beim Stapler wurden im Juni 1991 die Lenkung repariert sowie Lagerbüchsen ausgewechselt (Arbeitszeit 5 Std.). Im Juli 1991 wurde am Lada die Lichtmaschine ausgewechselt (Arbeitszeit 10 Std.). Sie erhalten pro Arbeitsstunde 100 S. Sie haben dadurch das Landmaschinenmechanikergewerbe ausgeübt, obwohl Sie keine hiezu erforderliche Gewerbeberechtigung besitzen. Diese Arbeiten wurden mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt." Gegen diesen Tatvorwurf wendet der Berufungswerber unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 44a Z.1 VStG mangelnde Tatkonkretisierung in bezug auf den Tatzeitpunkt und in weiterer Folge Verfolgungsverjährung ein. Erst mit Ladung vom 17.1.1992 habe die Erstbehörde gegen den Berufungswerber eine Amtshandlung gerichtet, was wiederum bedeute, daß von diesem begangene Verwaltungsübertretungen vor dem 18.7.1991 bereits der Verfolgungsverjährung unterlägen.

Dem Berufungseinwand kommt Berechtigung zu, weil dem vorstehenden Tatvorwurf nicht entnommen werden kann, ob das strafbare Verhalten des Beschuldigten über den 18.7.1991 - das ist sechs Monate vor Setzung der ersten Verfolgungshandlung - hinaus gedauert hat. Eine Auslegung des von der Erstbehörde umschriebenen Tatzeitraumes zu Lasten des Beschuldigten in einer die Verfolgungsverjährung verneinenden Weise, ist nicht zulässig.

Der Berufung war daher Folge zu geben, und wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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