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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220182/5/Kon/Fb

Linz, 15.03.1993

VwSen - 220182/5/Kon/Fb Linz, am 15. März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dr. Erich K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. März 1992, GZ: 100-1/16, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschuldigte Dr. Erich K es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH und somit als deren gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ, es zu verantworten hat, daß die genannte Gesellschaft zumindest am 17. September 1991 das konzessionierte Gewerbe: "Überlassung von Arbeitskräften", im Standort Linz, S, ausgeübt hat.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z2 iVm § 1 Z2 iVm § 5 Z2 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 VStG, § 9 VStG und § 19 VStG.

II. Der Bestrafte hat 20 % der verhängten Strafe, ds 200 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1973 für schuldig erkannt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma GesmbH zu verantworten hat, daß zumindest am 17.9.1991 im Standort 4040 Linz, das konzessionierte Gewerbe "Überlassung von Arbeitskräften" ausgeübt wurde - wie aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung von Organen des Magistrates Linz feststeht - ohne im Besitz einer entsprechenden Konzession zu sein.

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1973 wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 100 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch auf das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und den Umstand, daß der Beschuldigte die Tat in seinem Einspruch vom 11. Dezember 1991 nicht bestritten habe.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht.

In dieser wendet er im wesentlichen ein, daß die Gründung der I auf die Ausgliederung des in der VOEST-ALPINE Consulting Engeneering GesmbH (VACE) völlig rechtmäßig ausgeübten Verleihes von Facharbeitern zurückzuführen wäre und daß der rechtlichen Verselbständigung dieser Sparte ausschließlich unternehmerische Überlegungen, insbesondere eine nach außen ersichtliche Abgrenzung zum Verleih von Angestellten, zugrunde gelegen seien. Ohne diesen Formalschritt hätte also die VACE als konzessionierter Arbeitskräfteüberlasser weiterhin Facharbeiter verliehen. Bei richtiger Würdigung dieser Umstände, sei nicht ersichtlich, warum die von der Strafdrohung von der GewO 1973 geschützten Interessen gefährdet, geschweige denn verletzt worden sein sollten. So sei weder eine geordnete Gewerbsausübung noch der Kundenschutz in Frage gestellt worden, wenn die Geschäftsführer der V wie der I als handelnde Personen, ebenso die Administration und der Firmensitz ident seien. Unterstrichen werde dies durch vorliegende Unbedenklichkeitsbescheinigung für die I, sowohl der Finanzbehörde als auch des zuständigen Sozialversicherungsträgers. Überdies sei eine positive Erledigung des Konzessionsansuchens der I zu erwarten gewesen. Wenn man ihm schon ein Verschulden unterstelle, so erscheine dies doch so geringfügig, daß die Verhängung einer Geldstrafe nicht gerechtfertigt sei. Dies auch deshalb, weil die I ihre Geschäftstätigkeit zwischenzeitig eingestellt hätte und das Konzessionsansuchen zurückgezogen worden sei.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst aufzuzeigen, daß die vorstehenden Berufungsausführungen kein Sachverhaltsbestreiten und keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat enthalten. Aus diesen Gründen hatte die Anberaumung einer solchen gemäß § 51e Abs.2 VStG zu unterbleiben.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu ahnden ist, wer ein konzessioniertes Gewerbe im vorliegenden Fall "Überlassung von Arbeitskräften" ohne die erforderliche Konzession ausübt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Anhand der Akten ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erwiesen zu erachten und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Ebenso ist die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als voll erfüllt anzusehen, wie von der Erstbehörde zutreffend begründet wurde. Hiezu kommt, daß dem Beschuldigten als bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer der zur Ausübung des Gewerbes "Überlassung von Arbeitskräften" befugten VOEST-ALPINE Consulting Engeneering GesmbH, Wien; die von ihm verletzte Verwaltungsvorschrift als bekannt vorausgesetzt werden kann. Dies bedeutet, daß er die ihm angelastete Tat in vollem Wissen und die damit verbundene Verwaltungsübertretung begangen hat.

In bezug auf die Bestimmungen des § 19 Abs.1 VStG ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß er durch die konzessionslose Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes gegen die gewerberechtliche Ordnung deren Einhaltung vom allgemeinsten Schutzzweck der Strafnorm umfaßt ist schlechthin verstoßen hat. Das geringe Ausmaß der Gefährdung und Schädigung der durch die Strafnorm geschützten Interessen fand dabei im äußerst geringen Strafausmaß von 1.000 S ohnehin ausreichend Berücksichtigung. Nur beispielsweise wird der Beschuldigte in bezug auf die Übertretungsfolgen darauf hingewiesen, daß durch sein strafbares Handeln vor allem auch die Führung des Gewerberegisters erschwert wird. Nicht zuletzt um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten, war der Strafausspruch der Erstbehörde zu bestätigen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.: Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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