Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220186/14/Kon/Fb

Linz, 21.09.1993

VwSen - 220186/14/Kon/Fb Linz, am 21. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Mag. Alois G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25.3.1992, Ge96-32-1992, zu Recht erkannt:

I. (Faktum 1.) Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß die dem Beschuldigten unter Faktum 1. zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 24 Abs.6 und Abs.7 AAV BGBl.Nr. 218/1983; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

II. (Faktum 2.) a) Der Berufung wird hinsichtlich des Tatvorwurfes, den Kran 4035 (Starlinger, Bj. 88) keiner Abnahmeprüfung unterzogen zu haben, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird in bezug auf diesen Tatvorwurf mit der Maßgabe bestätigt, daß hiedurch die Bestimmungen des § 93 Abs.2 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 265/1951, verletzt wurde. Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 93 Abs.2 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 265/1951; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

b) Hinsichtlich der übrigen unter Faktum 2. angeführten Tatvorwürfe wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen hat, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 93 Abs.2 AAV; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z2 VStG.

III. Der Berufung gegen die zu Faktum 2. verhängten Strafe wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf den Betrag von 1.250 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 30 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf den Betrag von 125 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: §§ 16 und 19 VStG.

IV. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält unter Faktum 1. folgenden Tatvorwurf: Das Arbeitsinspektorat Linz hat bei der am 11.2.1992 durchgeführten Betriebsinspektion festgestellt, daß das im Kellergang im Bereich der Wasserstation aufgestellte Lagerregal für Beschichtungspulver (Schachteln) nicht entfernt wurde, obwohl mit der schriftlichen Aufforderung des Arbeitsinspektorates Linz vom 22.10.1991, Zl: 0680/1173-9/91, ein diesbezüglicher Hinweis erging. Dieses Regal verringerte die Breite des Kellergangs, der als Hauptverkehrsweg mit Hubstaplerverkehr anzusehen ist, auch durch unsachgemäße Lagerung (herumliegende Schachteln) derart, daß ein sicherer Staplerverkehr nicht mehr möglich ist. Hiedurch wurden die Bestimmungen des § 24 Abs.6 und Abs.7 der AAV verletzt.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der zitierten Gesetzesvorschrift ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß dieser in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 44 Abs.7 AAV müssen Verkehrswege, die mit Fahrzeugen befahren werden, so breit sein, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, bis zu einer Höhe von 2 m noch mindestens je 0,5 m frei bleiben.

Der zu Faktum 1. ergangene Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht jedoch dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG deshalb nicht, weil die Tatbestandselemente der Verwaltungsvorschrift der der Beschuldigte zuwidergehandelt haben soll, nicht angeführt sind. Aus der im Tatvorwurf enthaltenen Formulierung "...... daß ein sicherer Staplerverkehr nicht mehr möglich ist" geht nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervor, daß der in der übertretenen Verwaltungsvorschrift geforderte und Tatbestandselement bildende Mindestseitenabstand von 0,5 m unterschritten wurde. Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung war eine diesbezügliche Sanierung des erstbehördlichen Spruches wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

Aus diesem Grund war wie im Spruch (Spruchabschnitt I.) zu entscheiden.

zu II. und III.: Bei der am 25. November 1992 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat stattgefundenen mündlichen Verhandlung ist hervorgekommen, daß die unter Faktum 2. erhobenen Tatvorwürfe der unterlassenen wiederkehrenden Überprüfungen der Krane (Hebezeuge mit der Herstellnummer 1799, 3051, 912, 1798, 9600 und 1794-2) nicht zutreffen. Die bei der Verhandlung vorgenommene Einsichtnahme in die vom Beschuldigten vorgelegten Prüfbücher ergab, daß jede einen fristgerechten Vermerk über die anstandslose Überprüfung dieser Kräne enthielten. Zu bemerken ist, daß in den jeweils vorgelegten Prüfbüchern mehrere leere Seiten enthalten waren, die der Seite mit dem Prüfvermerk vorangingen. Dieser Umstand dürfte offensichtlich dazu geführt haben, daß der meldungslegende Arbeitsinspektor den Prüfvermerk übersehen hat. Hinsichtlich des Tatvorwurfes dem Kran Nr. 4035 (Starlinger, Bj. 88) keiner Abnahmeüberprüfung unterzogen zu haben, war der Berufung keine Folge zu geben und diesbezüglich der Schuldspruch der Erstbehörde zu bestätigen. Der Beschuldigte konnte nämlich diesbezüglich keine Beweise dafür anbieten, daß dieser Kran einer zeitgerechten Abnahmeprüfung unterzogen worden ist. Jedenfalls ergab sich im Berufungsverfahren kein Anhaltspunkt dafür, daß die Abnahmeprüfung dieses Kranes zeitgerecht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß auch das Nichtführen der Vormerke über die vorgenommenen Überprüfungen von Kranen eine Verletzung der Bestimmungen des § 93 Abs.3 Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 265/1951, darstellt. Dies wurde dem Beschuldigten aber nicht vorgehalten. Die zu Faktum 2. verhängte Strafe war entsprechend dem verminderten Tatumfang auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

In bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, daß die Abnahmeprüfung von Kränen letztlich im Hinblick darauf erfolgt, daß Leben und Gesundheit der Dienstnehmer welche im Aufenthaltsbereich dieser Kräne arbeiten müssen, nicht gefährdet werden. Unter diesem Gesichtspunkt entspricht die verhängte Strafe voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Eine weitere als die anteilsmäßige Herabsetzung der verhängten Strafe war sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar und hätte auch dem Schutzzweck der übertretenen Norm unterlaufen. Für die Berufungsinstanz ergibt sich auch kein Hinweis, die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verhängten Strafe für den Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch (Spruchabschnitt II. und III.) zu entscheiden.

zu IV.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6