Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220187/6/Kon/Fb

Linz, 29.06.1993

VwSen - 220187/6/Kon/Fb Linz, am 29. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Mag. Alois G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. März 1992, Ge96-31-1992, zu Recht erkannt:

I. Der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 2 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 200 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 37 MSchG, BGBl.Nr. 221/1979; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.6 MSchG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 37 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt, weil er es als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ sowie als der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen Verantwortliche der A GesmbH, wie bei einer am 11.2.1992 durchgeführten Betriebsinspektion durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde, die Schwangerschaften der Arbeitnehmerinnen O Karin, B M, M Petra und R Elke (derzeit Schutzfrist oder Karenzurlaub) und K Regina (noch im Betrieb) dem Arbeitsinspektorat nicht gemeldet hat.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte rechtzeitig wegen der Höhe des Strafausmaßes berufen. Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor, daß das Arbeitsinspektorat immer das Recht, entsprechende Informationen in bezug auf Arbeitszeiten, Krankenstände usw beim Dienstgeber einzuholen hätte. Weiters lägen auch sämtliche Unterlagen bei entsprechenden Versicherungen in bezug auf Schwangerschaften vor. Vom Arbeitsinspektorat sei er jetzt erstmalig aufgefordert worden, diese Unterlagen auch direkt an das Arbeitsinspektorat zu richten. Durch sein Versäumnis seien die Rechte der schwangeren Arbeitnehmerinnen in keiner Weise beeinträchtigt worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.6 MSchG ist der Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin (Heimarbeiterin), oder, wenn eine Kassenärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat (Abs.4), unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung hievon dem zuständigen Arbeitsinspektorat Mitteilung zu machen.

Gemäß § 37 Abs.1 sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte, die diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 15.000 S, im Wiederholungsfall bis 30.000 S zu bestrafen.

Die eingangs zitierte Bestimmung des § 3 Abs.6 leg.cit. soll sicherstellen, daß den Arbeitsinspektoraten die Kontrolle der Einhaltung der für schwangere Arbeitnehmerinnen geltenden Schutzbestimmungen ermöglicht wird. Eine Verletzung dieser Bestimmung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, mit der sich aber keine unmittelbare Gefährdung höchstpersönlicher Rechtsgüter der Arbeitnehmerinnen verbindet. Aufzuzeigen ist, daß auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher auch die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes Anwendung zu finden hat.

In Anbetracht des Umstandes, daß zumindest unmittelbar keine höchstpersönlichen Rechtsgüter der Arbeitnehmerinnen verletzt worden sind und der Strafobergrenze von 15.000 S, war der Berufung Folge zu geben und die verhängte Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet das von ihm festgesetzte Strafausmaß zunächst für ausreichend, dem Beschuldigten vor der Begehung derselben Verwaltungsübertretung abzuhalten bzw ihn dazu zu verhalten, dieser Ordnungsvorschrift in Hinkunft nachzukommen.

zu II.: Der Kostenspruch (Spruchabschnitt II) ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern eine solche Beschwerde der Beschuldigte erhebt, muß sie von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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