Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220190/2/Kl/Kf

Linz, 16.09.1992

VwSen - 220190/2/Kl/Kf Linz, am 16. September 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Rudolf R, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Oktober 1991, MBA06-18/020/1/Str, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz beschlossen:

Die Berufung wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 VStG i.V.m. § 6 Abs.1 AVG.

Begründung:

1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk, hat mit Straferkenntnis vom 9. Oktober 1991, MBA06-18/020/1/Str, über den Beschuldigten als Vorstandsmitglied der A. G und sohin als deren zur Vertretung nach außen bestelltes Organ eine Geldstrafe von insgesamt 12.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 12 Tagen verhängt, weil er es zu verantworten hat, daß von dieser Gesellschaft in der Filiale Kaufhaus P, Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer nicht eingehalten wurden, als die hier angeführten Arbeitnehmer im Ausmaß von mehr als 10 Stunden bzw. im Ausmaß von mehr als 50 Stunden beschäftigt wurden. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag von 1.200 S auferlegt.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 19. November 1991 Berufung eingebracht.

3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt der Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 25. November 1991 vorgelegt, welcher die Berufung samt Akt gemäß § 6 AVG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. April 1992 weitergeleitet hat, weil nach dem Ausspruch der Erstinstanz die Verwaltungsübertretungen in 4020 Linz, L, und sohin im Sprengel des genannten Verwaltungssenates begangen wurden.

Da die Berufung zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses scheint sowohl die A. G als Verantwortungsträgerin als auch die Filiale Kaufhaus P als Übertretungsort auf.

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1991, G 187/91-10 und G 269/91-8, bringt der § 51 Abs.1 VStG im zweiten Halbsatz deutlich und unmißverständlich den leitenden Grundgedanken zum Ausdruck, daß sich die örtliche Zuständigkeit der Berufungsbehörde nach dem Ort der Tatbegehung richten soll. Dabei muß aber davon ausgegangen werden, daß ein Bescheid nicht nur aus dem Spruch, sondern unter Umständen auch im Zusammenhang mit seiner Begründung auszulegen ist. Im übrigen muß der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten i.V.m. der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrundegelegt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz der Tatort immer der Sitz des Unternehmens. Entsprechend dieser Rechtsprechung hat daher der Magistrat Linz den bezughabenden Verwaltungsstrafakt an den Magistrat Wien als sachlich zuständige Tatortbehörde nach § 27 VStG abgetreten, und es hat der Magistrat Wien diese Zuständigkeit auch wahrgenommen. Im übrigen weist die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Möglichkeit der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Wien hin.

Es wurde daher auch die gegenständliche Berufung dem nach der Meinung der Erstbehörde nach dem Tatort zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgelegt.

Im Sinne der zitierten Judikatur wäre daher - wie schon die Behörde erster Instanz durch eine richtige Aktenvorlage ausdrückte - der unabhängige Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung über den Berufungsantrag zuständig.

4.2. Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Wie eingangs ausgeführt wurde, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sich unrichtigerweise für unzuständig befunden und daher die Eingabe an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß der zitierten Gesetzesstelle weitergeleitet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen einer Weiterleitung nach § 6 AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist. Es steht der Partei aber frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren. Damit löst sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages - aus (VwGH 3.4.1989, 89/10/0085 in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.Auflage, 1990, Seite 90, E30).

Aufgrund der unter Punkt 4.1. ausgeführten Unzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich war daher dessen Entscheidungspflicht spruchgemäß durch eine entsprechende Zurückweisung der Berufung wahrzunehmen. Es ist nunmehr an den Verfahrensparteien gelegen, eine Entscheidung durch den nach den dieser Entscheidung zugrundegelegten Verfahrensbestimmungen zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien herbeizuführen.

Es war daher eine spruchgemäße Entscheidung zu treffen, ohne daß auf das Sachvorbringen selbst einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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