Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220197/3/Ga/Fb

Linz, 30.06.1993

VwSen - 220197/3/Ga/Fb Linz, am 30. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzerin: Dr. Klempt) über die Berufung des Dipl.-Ing. Peter E, gegen das wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. April 1992, Zl. Ge-96/232/1990/Tr, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird a) hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abgewiesen, b) hinsichtlich der Strafe stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 15.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde verringert sich auf 1.500 S; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 VStG. Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 sowie § 74 Abs.2 Z2 und Z4 GewO 1973 schuldig erkannt, weil er als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "E GesmbH" in Leonding, mit näher bezeichneter Gewerbeberechtigung, die in der R gelegene, erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. November 1969, Zl. Ge-2714/1-1969, genehmigte Betriebsanlage für die Erzeugung von Industrieöfen nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben habe, indem konsenslos, wie - von Organen des Gendarmeriepostens Leonding am 12., 16., 17. und 19. November 1990 festgestellt worden ist, auf dem Grundstück Nr. 337, KG Kesselbauteile gelagert und PKW von Kunden und Arbeitnehmern abgestellt wurden; - von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei gewerbebehördlichen Lokalaugenscheinen am 6. August 1991 sowie am 2., 3., 4. und 5. Dezember 1991 festgestellt worden ist, in die Halle I eine Umluftanlage eingebaut wurde; in der Halle II die Dreherei um ca. 160 m2 im südlichen Hallenteil vergrößert wurde und weiters ein Bearbeitungszentrum und eine Kopfdrehbank in der Dreherei aufgestellt wurden; in der Halle III das Hochregallager (Hauptlager) vergrößert wurde und zusätzliche Regale aufgestellt sowie 2 Paternoster umgestellt wurden; in der Halle IV der nördliche Teil der Halle auf eine Produktionshalle umgewidmet wurde und ein Schweißroboter, eine Stichlochschweißmaschine, eine hydraulische Tafelschere, 2 Dreiwalzenblechbiegemaschinen, eine Sickenmaschine, eine Plasmaschneideanlage Trumatic 300 und eine Plasmaschweißanlage SAF neu aufgestellt wurden und weiters der Glühofen von der Halle I in diese Halle umgestellt wurde; der südliche Teil der Halle V auf eine Produktionshalle umgewidmet wurde und in dieser Halle eine geänderte Regalanlage, eine Bandsäge, ein Paternoster und eine Brennschneidemaschine zur Aufstellung gelangten, weiters wurde ein Zweiträgerstapelkran eingebaut und die Kreissäge von der Halle VI in diese Halle umgestellt; auf der Freifläche zwischen der Halle V und VI 2 Hochregallagerbereiche mit nordseitigen Schirmwänden errichtet wurden und 2 jeweils überdachte Wasserstoffund Argonflaschenbündel für den Betrieb der Brennschneidemaschine aufgestellt wurden; die als Versandhalle genehmigte Halle VI alternativ als Montagehalle (Zusammenbau von Industrieöfen) verwendet wurde und eine Aufzugsanlage eingebaut wurde; beim nordseitig der Hallen befindlichen Freiraum 3 Wasserstoffflaschenbündeln für Versuchszwecke im Labor bzw. in der Laborhalle aufgestellt wurden; beim südseitig der Hallen befindlichen Freiraum eine Kompressorstation mit 2 Schraubenkompressoren, ein Trockner und ein Druckbehälter errichtet wurden, wodurch die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm, Staub und Geruch sowie die Möglichkeit der wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der dortigen öffentlichen Zufahrtsstraße (R) gegeben war; deswegen wurde über ihn gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 2.500 S zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde durch Schriftsatz eingebrachte Berufung.

2.1. Begründend gibt die Strafbehörde ausführlich den Verfahrensgang (unter Einbeziehung der gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren) wieder und kommt nach Darstellung der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, daß der im Spruch wiedergegebene Änderungssachverhalt durch die dienstlichen Feststellungen der Organe der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und des Gendarmeriepostens Leonding erwiesen sei und der Berufungswerber den ihm angelasteten Straftatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe; die Höhe der Geldstrafe sei auf der Grundlage des § 19 VStG unter Einbeziehung eines zu schätzen gewesenen Monatseinkommens von (netto) 30.000 S und nicht gegebener Sorgepflichten festgesetzt worden, wobei mildernd zu werten gewesen sei, daß die angelasteten Änderungen entweder von vornherein keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn bewirkt hätten bzw. die zur Vermeidung von solchen Belästigungen von der Behörde aufgetragenen Schutzmaßnahmen umgehend gesetzt worden seien; erschwerend wurde gewertet, daß der Berufungswerber wegen des gleichen Delikts aus dem Jahr 1988 (gemeint wohl: 1990) verwaltungsstrafrechtlich vorbelastet gewesen ist.

2.2. Der Berufungswerber ficht dieses Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang an, indem er als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit der Begründung sowie eine wesentlich überhöhte Strafe geltend macht; darauf gestützt stellt der Berufungswerber den Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, zumindest aber die verhängte Strafe wesentlich herabzusetzen.

3. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat, nach Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl. Ge-96/232/1990, erwogen:

4.1.1. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. So sind sämtliche dem Berufungswerber schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens tatanlastend (jeweils mit Aufforderung zur Rechtfertigung) bekanntgegebenen Einzel-Änderungen der Betriebsanlage auch im Spruch des Straferkenntnisses selbst wiedergegeben; in der Begründung hingegen sind die Änderungen nur als zusammengefaßte Darstellung bzw. im Wege der Verweisung auf den Spruch festgehalten (Seite 3 und Seite 5 dritter Absatz von unten der Begründung).

4.1.2. Allerdings ist die in der Begründung des Straferkenntnisses vorgenommene Zusammenfassung der für die Rechtsanwendung wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch den nachstehenden Auszug aus der am 5. Dezember 1991 von der belangten Behörde als Gewerbebehörde über einen Lokalaugenschein zu den hier gegenständlichen Änderungen aufgenommenen Verhandlungsschrift zu ergänzen; danach hat (auf Seite 17 bzw. 20) die beigezogene medizinische Amtssachverständige gutachtlich folgendes ausgeführt:

- Staub: "Lt. Aussage des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wird in der Halle 5 nickelhältiger Staub über eine Absauganlage mit Elektrofiltern emittiert. Auf Grund der niedrigen Konzentrationen des emittierten Staubes von 0,8 mg/m3 bzw. 0,5 mg/m3, der Anteil an Nickel 0,04 bzw. 0,02 mg/m3 sowie der großen Entfernung zu den nächstgelegenen Wohnobjekten ist mit Staubimmissionen wegen der vorherrschenden Westwetterlage nur bei Vorhandensein von Südwind zu rechnen."; - LÄRM: "Zusammenfassend ist festzustellen, daß in der Nacht durch sämtliche beantragte Nachtarbeiten immissionsseitig keine Erhöhung des Ist-Lärms zu erwarten ist. Tagsüber ist jedoch eine Verschlechterung hinsichtlich der Lärm-Immission gegeben. Das bedeutet im gegenständlichen Fall, daß Lärmschutzmaßnahmen in dem Ausmaß erforderlich sind, daß der örtliche Ist-Lärm auf keinen Fall angehoben wird. Eine Verschlechterung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ist auf jeden Fall zu vermeiden. Unter der Voraussetzung, daß entsprechend den Äußerungen des technischen Amtssachverständigen - die Lärm-Emissionen so zu dämmen sind, daß die Immissionen der zu genehmigenden Anlagenteile 10 dB unter dem Ist-Lärm liegen, kann natürlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. Gefährdung der Gesundheit der Anrainer nicht angenommen werden. Hinsichtlich der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sh. Befund und Gutachten des technischen Amtssachverständigen. Zusätzlich zu den technischen Lärmschutzmaßnahmen sind Manipulationen im Bereich des Hochregallagers ab 18.00 Uhr - wie im Gutachten des technischen Amtssachverständigen als Auflage vorgeschrieben nicht mehr erlaubt, damit die Erholungsphase auch während der Abendstunden nicht beeinträchtigt ist." Die dem gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren zugezogen gewesene E GesmbH hat dieses Ergebnis des Sachverständigenbeweises durch ihre ausgewiesenen Vertreter ausdrücklich zur Kenntnis genommen (Seite 21 der Verhandlungsschrift).

4.1.3. Der Berufungswerber bestreitet den den Tatvorwurf tragenden, maßgebenden Sachverhalt gar nicht; auch stellt er keine Beweisanträge. Im Ergebnis liegt der Sachverhalt klar und unstrittig so vor, daß ihn der unabhängige Verwaltungssenat ohne ergänzende Erhebungen auch seiner Entscheidung als maßgebend zugrundelegen kann.

4.2. Was die Beurteilung der Rechtsfrage angeht, kommt die belangte Behörde, ihre Erwägungen widerspruchsfrei zusammenfassend, hinsichtlich der Erfüllung der objektiven Tatseite zu einem rechtsrichtigen Ergebnis. Auch diesbezüglich verweist der unabhängige Verwaltungssenat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses (Seite 5/Seite 6 oben).

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist die belangte Behörde zutreffend von einem Ungehorsamsdelikt ausgegangen. Sie hat dem Berufungswerber als Schuldform "zumindest Fahrlässigkeit" zugemessen und somit die Vorwerfbarkeit der Tathandlungen bejaht. Tatsächlich jedoch ist dem Berufungswerber grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht schon bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Schlüssig ist nämlich aus der Stellungnahme des Berufungswerbers bzw. seines bevollmächtigten Vertreters vom 4. Jänner 1991, sowie aus den im Akt einliegenden Verhandlungsschriften vom 6. und vom 7. August 1991 (deren Inhalt von den bevollmächtigten Vertretern der E GesmbH zur Kenntnis genommen worden war), und schließlich auch aus dem Faktum der einschlägigen Vorstrafe vom 20. September 1990 abzuleiten, daß dem Berufungswerber die Gesetzwidrigkeit und Strafwürdigkeit des Weiterbetreibens der ohne rechtskräftige Genehmigung vorgenommenen Änderungen und somit die Tragweite seines Vorgehens bekannt gewesen sein mußte.

5. Die Einwände des Berufungswerbers gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde können seine Entlastung im Schuldspruch nicht bewirken:

5.1. So kommt es für die Unterstellung des Tatverhaltens unter die hier verletzte Verwaltungsvorschrift des § 81 Abs.1 GewO 1973, dessen Telos wesentlich in der Verknüpfung mit dem Interessensschutz des § 74 Abs.2 GewO 1973 liegt, gerade nicht - wie der Berufungswerber meint (Berufungsschrift Seite 4 zweiter Absatz) - auf den Nachweis von unzumutbaren Belästigungen oder Beeinträchtigungen an. Anders: Die Genehmigungspflichtigkeit von Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage fällt nicht (schon) dadurch weg, daß von vornherein (also ohne daß erst Auflagen vorgeschrieben werden müßten) nur zumutbare Belästigungen (§ 74 Abs.2 Z2 GewO 1973) oder Beeinträchtigungen (§ 74 Abs.2 Z4 GewO 1973) konkret entstehen oder zumindest ihre (abstrakte) Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Nicht erst die Unzumutbarkeit, sondern schon die Zumutbarkeit von Belästigungen etc. ist das Kriterium für die Anwendung des § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 und des darin verwiesenen § 81 GewO 1973. Indem jedoch der Berufungswerber mit seinen Einwänden auf die Unzumutbarkeit abstellt, negiert er zum einen die von der E GesmbH zur Kenntnis genommenen Ergebnisse der erwähnten gewerbebehördlichen Lokalaugenscheine. Zum anderen vermengt er den Regelkreis, der die Genehmigungs-Voraussetzungen für eine der behördlichen Erlaubniserteilung unterworfene Betriebsanlagen-Änderung erfaßt mit jenem Regelkreis, der darauf abzielt, die Beachtung der Genehmigungspflichtigkeit von grundsätzlich emissionsgeeigneten Betriebsanlagen-Änderungen mit Hilfe der Strafsanktion zu erzwingen.

Insgesamt gelingt es dem Berufungswerber schon vom Ansatz her nicht, mit seinen - überdies nur allgemein formulierten - Einwänden der hier nicht gegebenen Unzumutbarkeit von Immissionen (Berufungsschrift Seite 4 Mitte; Seite 5 erster und zweiter Absatz; Seite 6 zweiter Absatz) die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung darzutun. Zusammenfassend erweist sich der Schuldspruch als frei von Rechtsirrtum.

5.2. Mit dem Einwand, die belangte Behörde habe es unterlassen, im angefochtenen Straferkenntnis die Genehmigungspflicht jeder einzelnen konkreten Änderung zu begründen, zeigt der Berufungswerber eine tatsächlich gegebene Unvollständigkeit der Begründung des Straferkenntnisses auf, den Schuldspruch allerdings kann er damit nicht erschüttern. So ist zwar dem im Spruch erstangeführten Änderungssachverhalt ein eigener Abschnitt der Begründung gewidmet, die Genehmigungspflichtigkeit der übrigen im Spruch angeführten Änderungen der Betriebsanlage hingegen ist nur summarisch mit dem Hinweis auf die gutachtlichen Feststellungen der Amtssachverständigen begründet, wobei das Hochregallager beispielhaft herausgegriffen ist. Die Begründung war daher mit der Klarstellung zu ergänzen, daß die beigezogenen Amtssachverständigen in den erwähnten, mit Augenschein verbundenen Verhandlungen alle übrigen Änderungssachverhalte zusammengefaßt einer gesamtgutachtlichen Beurteilung unterzogen haben (siehe oben Abschnitt 4.1.2.).

6. Der Berufungswerber bekämpft die verhängte Geldstrafe als wesentlich zu hoch bemessen mit dem Einwand, daß sie ungerechtfertigt schon die Hälfte der Höchststrafe erreiche; auch sei nicht berücksichtigt worden, daß nach allen gewerbebehördlichen Feststellungen bisher eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn nicht hätte festgestellt werden können.

Entgegen der Darstellung des Berufungswerbers hat jedoch die belangte Behörde strafbemessend sehr wohl berücksichtigt, und zwar als Milderungsgrund, daß die zur Last gelegten Änderungen von vornherein keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn bewirkten. Daß dieses Faktum eigentlich nicht als Milderungsgrund, sondern als den Unrechtsgehalt der Tat mindernd hätte gewertet werden müssen, kann für das Ergebnis dahingestellt bleiben. Bei der gemäß § 19 Abs.1 VStG von der Strafbehörde für Zwecke der Strafbemessung vorzunehmenden Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat war jedoch zusätzlich zugunsten des Berufungswerbers zu würdigen, daß in den durchgeführten gewerbebehördlichen Verhandlungen aktenkundig auch sonst nichts hervorgekommen ist, was gegen die berechtigte Hoffnung des Berufungswerbers auf einen baldigen positiven Ausgang der Genehmigungsverfahren für die Änderungen hätte sprechen können. Andererseits kann der Beurteilung der belangten Behörde, wonach konkrete nachteilige Folgen der Tat nicht bekannt geworden seien, im Hinblick auf die im Akt belegten Nachbarbeschwerden in dieser allgemeinen Form nicht geteilt werden. Auf der Verschuldensseite (§ 19 Abs.2 VStG) war als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z15 StGB zusätzlich zu berücksichtigen, daß ein auf Konsens ausgerichtetes Verhalten des Berufungswerbers im gesamten Verfahrensgang von Anfang an feststellbar ist. Hingegen war straferschwerend die nicht bloß leicht fahrlässige, sondern immerhin schon grob sorgfaltswidrige, wenn nicht gar bedingt vorsätzliche Tatbegehung (siehe oben Abschnitt 4.2.) zu werten.

Zusammenfassend ergibt sich, daß der Berufungswerber mit seinem Einwand gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe im Recht ist. Selbst wenn von einem zu schätzen gewesenen monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers von 30.000 S und von nicht gegebenen Sorgepflichten auszugehen war, ist die Verhängung einer Geldstrafe im halben Ausmaß der Höchststrafe (gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1973 50.000 S) in diesem Fall zu hoch gegriffen gewesen. Im Hinblick auf die im Jahr 1990 verhängte einschlägige Vorstrafe in der Höhe von 7.000 S wird der Strafzweck auch mit einer wie im Spruch dieses Erkenntnisses herabgesetzten Strafhöhe tat- und schuldangemessen erfüllt; die nun festgesetzte Strafe ist immerhin noch mehr als das Doppelte der Vorstrafe, sodaß damit auch generalpräventive Gesichtspunkte abgedeckt scheinen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war herabzusetzen, um ihr Verhältnis zu der nun geminderten Geldstrafe zu wahren.

7. In diesem Verfahren war gemäß § 51e Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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