Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420163/11/Gf/Km

Linz, 15.12.1997

VwSen-420163/11/Gf/Km Linz, am 15. Dezember 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des Dr. G G, vertreten durch RA Mag. F H, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 27. August 1997 beschlossen:

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 2.800 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1997 hat der Beschwerdeführer beim Oö. Verwaltungssenat eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z.1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz erhoben.

1.2. Diese Beschwerde wurde der belangten Behörde vom Oö. Verwaltungssenat am 14. Oktober 1997 übermittelt, welche mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1997, Zl. P-0143, eine Gegenschrift erstattet hat, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

1.3. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen.

1.4. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher das Verfahren - weil es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. § 67c Abs. 5 AVG), durch Bescheid - einzustellen.

2.1. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 79a Abs. 3 AVG im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist.

2.2. Der belangten Behörde war daher gemäß § 79a Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der AufwandersatzV-UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der Schriftsatzaufwand, nicht jedoch auch ein Vorlage- (weil eine Vorlage von Akten tatsächlich nicht erfolgte) und ein (weil die Zurückziehung der Beschwerde noch vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgte) Verhandlungsaufwand, sohin insgesamt lediglich ein Kostenersatz in Höhe von 2.800 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f Beschlagwortung: Wagner-Jauregg

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