Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220214/2/Kl/Rd

Linz, 16.07.1993

VwSen - 220214/2/Kl/Rd Linz, am 16. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A, vertreten durch RA Dr. E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28.4.1992, Ge96/171/1991/B, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

II. Es entfallen jegliche Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 28.4.1992, Ge96/171/1991/B, gegen den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z26 der GewO 1973 eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Metallguß N, entgegen dem Punkt 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27.5.1991, Ge0603-5162/La, nicht bis längstens 31.7.1991 eine Kontrollmessung anrainerseitig durchführen hat lassen, und diese Kontrollmessungen auch eine schwingungstechnische Überprüfung im Wohnbereich des Wohnzimmers S umfassen sollten. Diesem Auftrag wurde jedoch bis jedenfalls 10.12.1991 nicht entsprochen.

2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht, in welcher im wesentlichen unrichtige Tatsachenfeststellung dahingehend geltend gemacht wurde, daß der Gewerbeakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn nicht beigeschafft wurde und in diesen nicht Einsicht genommen wurde, obwohl dieser die Straflosigkeit des Berufungswerbers hätte hervorbringen können, und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Diese wurde damit begründet, daß zwar noch rechtzeitig eine Kontrollmessung für den 17.7.1991 anberaumt und durchgeführt wurde, wobei jedoch ein Defekt am Meßgerät auftrat, sodaß die schwingungstechnische Überprüfung laut der Bescheidauflage nicht durchgeführt werden konnte, sondern erst nach Reparatur und Eichung des Meßgerätes zu einem späteren Zeitpunkt. Diese spätere Messung ist auch durchgeführt worden und das Ergebnis mit Eingabe vom 21.1.1992 der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vorgelegt worden. Im übrigen werde auf das Ergebnis der gewerbebehördlichen Verhandlung am 3.12.1991 und der diesbezüglich aufgenommenen Verhandlungsschrift verwiesen. Es liege daher kein Verschulden des Berufungswerbers vor bzw. trifft ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden (§ 5 Abs.1 2. Satz VStG). Es wird daher die Behebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Gegenäußerung erstattet und von der Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt bzw. in die der Berufung angeschlossenen Beilagen.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Hiezu hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 367 Z26 der GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und § 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Bescheid vom 27.5.1991, Ge-0603-5162/La, gemäß § 79 GewO 1973 der M GesmbH N, ua unter Punkt 4 vorgeschrieben: Bis längstens 31.7.1991 ist eine Kontrollmessung anrainerseitig durchzuführen. Diese Kontrollmessung hat auch eine schwingungstechnische Überprüfung, welche im Wohnbereich des Wohnhauses S (Wohnzimmer und Küche) durchzuführen ist, zu umfassen.

4.2. Wie nunmehr der Berufungswerber durch die der Berufung angeschlossenen Beilagen nachgewiesen hat, wurde mit Eingabe vom 9.7.1991 die Fertigstellung der mit dem obzitierten Bescheid aufgetragenen Maßnahmen bekanntgegeben und gleichzeitig der Termin der Kontrollmessung, nämlich 17.7.1991, mitgeteilt. Es wurde auch ein schalltechnischer Meßbericht der Prüf- und Versuchsanstalt technische Akustik S vom 19.7.1991 vorgelegt, aus dessen Seite 10 bzw. 11 hervorgeht, daß die geplanten Erschütterungsmessungen im Wohnhaus S aufgrund eines Vorort aufgetretenen Defektes des dafür einzusetzenden Echtzeitfrequenzanalysators vorerst noch nicht durchgeführt werden konnten. Diese Messungen könnten erst nach erfolgter Reparatur der dafür notwendigen Meßausrüstung durchgeführt werden.

Anläßlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung an Ort und Stelle am 3.12.1991, insbesondere auch im Hinblick auf die Erfüllung der Auflagen des genannten Bescheides vom 27.5.1991, wurde dies auch der Gewerbebehörde mitgeteilt, und es ist der diesbezüglich aufgenommenen Verhandlungsschrift, Seite 2 und 3, zu entnehmen, daß bis längstens 31.1.1992 ua die noch ausständigen Meßergebnisse betreffend die schwingungstechnische Überprüfung, welche im Wohnbereich des Wohnhauses S durchzuführen ist, vorzulegen sind.

Mit Eingabe vom 14.1.1992 wurde der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn bekanntgegeben, daß die vorgeschriebenen Messungen am 13.1.1992 durchgeführt wurden, und es wurde der schalltechnische Meßbericht vom 15.1.1992 mit Eingabe vom 21.1.1992 vorgelegt.

Im Grunde dieses Sachverhaltes ergibt sich zwar, daß der Berufungswerber objektiv den Tatbestand der obzitierten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Dies wird von ihm auch gar nicht bestritten. Die Tatbegehung ist dem Berufungswerber aber nicht vorwerfbar.

4.3. In subjektiver Hinsicht ist ein Verschulden des Berufungswerbers nicht vorgelegen, da ihm die Einhaltung der Bescheidauflage nicht zuzumuten war.

Gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes nur dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der oa Tatsachen hat aber der Berufungswerber glaubhaft einen Entlastungsnachweis erbracht. Danach war ihm die termingerechte Beibringung des im Bescheid geforderten Meßergebnisses nicht möglich. Diese Unmöglichkeit ist ihm aufgrund der kurzen Fristsetzung im Bescheid auch nicht vorzuwerfen.

Da ein Verschulden nicht vorlag, war das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben.

Jedenfalls wird aber noch bemerkt, daß - wenngleich auch kein bescheidmäßiger Abspruch durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn erfolgt ist - dem Berufungswerber zur Vorlage des ausständigen Meßergebnisses gemäß der bereits zitierten Verhandlungsschrift eine Fristerstreckung bis 31.1.1992 erteilt worden ist. Dieser Fristsetzung ist dann der Berufungswerber auch tatsächlich nachgekommen.

Aus all den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren keine Kostenbeiträge vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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