Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420168/8/Gf/Fb

Linz, 23.12.1997

VwSen-420168/8/Gf/Fb Linz, am 23. Dezember 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde der H B, vertreten durch RA Dr. M F, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Wels-Land am 24. Oktober 1997 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (BH Wels-Land) keine Kosten zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a Abs. 3 und 6 AVG.

Begründung:

1.1. Mit einem am 19. November 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin beim Oö. Verwaltungssenat eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Wels-Land am 24. Oktober 1997 erhoben.

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, daß ihr anläßlich einer Vorsprache bei der BH Wels-Land von der zuständigen Sachbearbeiterin mündlich mitgeteilt worden sei, daß ihrem Ansuchen um Zustimmung zur Abnahme der Lenkerprüfung unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache keine Folge gegeben werde.

Dies stelle eine - im Hinblick auf Art. 7 B-VG verfassungswidrige - Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weshalb die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt wird.

1.2. Diese Beschwerde wurde der belangten Behörde vom Oö. Verwaltungssenat am 9. Dezember 1997 übermittelt, welche mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1997, Zl. VerkR20-952-1997/WL, den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, in der - erschließbar - die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Wels-Land zu Zl. VerkR20-952-1997; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist darunter jedoch nur die unmittelbar sanktionsbewehrte Androhung oder die tatsächliche Setzung physischer Zwangsakte zu verstehen; bloße behördliche Mitteilungen sind von diesem Begriff hingegen von vornherein nicht erfaßt (vgl. z.B. VwGH v. 14.12.1993, 93/05/0191, und die Nachweise bei R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Aufl., Wien 1996, RN 610).

Hinzu kommt, daß das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde als ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf eingerichtet wurde, der stets erst dann zum Tragen kommt, wenn keine sonstigen ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 25.4.1991, 91/06/0052).

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies demnach, daß in der bloßen behördlichen Mitteilung, daß dem Antrag auf Beigebung eines Dolmetschers nicht Folge gegeben werden kann, in Ermangelung jeglichen physischen Zwanges keine "Maßnahme" i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG erblickt werden kann.

Allenfalls könnte sich diese als ein - mündlich verkündeter - Bescheid darstellen, gegen den das ordentliche Rechtsmittel der Berufung zulässig gewesen wäre.

Mangels Erfüllung der zwingenden Formerfordernisse des § 62 Abs. 2 AVG wird man aber wohl vom Vorliegen einer bloß formlosen Absichtserklärung auszugehen haben, sodaß die Beschwerdeführerin nunmehr etwa im Wege eines Devolutionsantrages bzw. eines Antrages auf Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides weiterhin auf die förmliche Erledigung ihres Antrages bestehen kann.

3.3. Liegt gegenständlich aber eine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt jedenfalls nicht vor, so war die auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4.1. Nach § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 79a Abs. 3 AVG im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist.

4.2. Im vorliegenden Fall war der belangten Behörde jedoch mangels eines entsprechenden Antrages gemäß § 79a Abs. 6 AVG kein Aufwandsersatz zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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