Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220221/11/Ga/Fb

Linz, 29.07.1994

VwSen-220221/11/Ga/Fb Linz, am 29. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der - auf die Strafe eingeschränkten - Berufung des W K in E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. April 1992, Zl.

Ge96-2296-1991/Ba, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes, verfügt.

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis in seinem Strafausspruch aufgehoben und das Strafverfahren mit den Feststellungen, daß a) der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses rechtskräftig und unabänderlich geworden ist und daß b) jedoch ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe zwischen 500 S und 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt, weil er als Arbeitgeber in seinem näher bezeichneten Gastgewerbebetrieb in insgesamt 11 Fällen Vorschriften des AZG und ARG übertreten hat.

1.2. Gegen die Strafhöhe hat der Beschuldigte unter Hinweis auf die infolge des mittlerweile über sein Vermögen eröffneten Konkurses (Konkursedikt vom 3. Jänner 1992) prekären finanziellen Verhältnisse eine zulässige und, wie sich nach Vorerhebungen schließlich herausgestellt hat, auch rechtzeitige Berufung eingebracht.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist bzw. das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind. Dasselbe gilt auch dann, wenn - wie hier - mit Berufung nur der Strafausspruch bekämpft wird und somit der Schuldspruch für sich bereits rechtskräftig und unabänderlich geworden ist. In den vorgelegten Fällen müssen zufolge des Tatvorwurfs die maßgeblichen Zeitpunkte unterschiedlich, spätestens jedoch mit 11. Juni 1991 bzw. in den Fällen e) bis g) und i) bis k) - im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers - mit 9. Juli 1991 angenommen werden.

Längstens mit Ablauf des 9. Juli 1994 war daher in allen Fällen Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3. Weil vorliegend die Verjährung des Strafausspruchs im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben und gleichzeitig im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG insoweit die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

4. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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