Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220228/6/Ga/La

Linz, 05.08.1993

VwSen - 220228/6/Ga/La Linz, am 5. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der S, vertreten durch Dr. G Rechtsanwalt in W, gegen das wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. April 1992, Zl. Ge-2019/1992/He, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis die Berufungswerberin in insgesamt zwölf Punkten einer Übertretung der AAV schuldig gesprochen, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S Gesellschaft m.b.H. in dem von dieser Gesellschaft in L bis benützten Betriebsgebäude, bestehend aus Erd- und Obergeschoß, wobei im Erdgeschoß eine Bar, eine Tanzfläche, Sitzgelegenheiten, Büro, WC-Anlagen und im Obergeschoß sieben Massageräume eingerichtet sind, am 15. Jänner 1992 um 22.10 Uhr neun bestimmt genannte Arbeitnehmer und -nehmerinnen beschäftigt habe, wobei vom Arbeitsinspektorat eine Reihe von "Verletzungen der Bestimmungen der AAV festgestellt werden mußten", die der Berufungswerberin als insgesamt zwölf Einzeltaten vorgeworfen wurden; deswegen wurde über sie wegen Verletzung 1) des § 4 Abs.1 erster Satz AAV; 2) des § 8 Abs.1 erster Halbsatz AAV; 3) des § 8 Abs.1 zweiter Halbsatz AAV; 4) des § 10 Abs.1 AAV; 5) des § 13 Abs.3 erster Satz AAV; 6) des § 21 Abs.3 zweiter Satz erster Halbsatz AAV; 7) des § 23 Abs.2 erster Halbsatz AAV; 8) des § 23 Abs.1 letzter Satz AAV; 9) des § 24 Abs.5 erster Halbsatz AAV; 10) des § 26 Abs.9 erster Satz AAV; 11) des § 26 Abs.8 zweiter Satz AAV und 12) des § 23 Abs.3 zweiter Satz AAV, jeweils iVm § 100 AAV sowie § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes Geldstrafen verhängt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2.1. Das angefochtene Straferkenntnis begründend verweist die Bezirkshauptmannschaft im wesentlichen auf die Sachverhaltsfeststellungen des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk; diese seien im Ermittlungsverfahren unbestritten geblieben, sodaß als erwiesen anzusehen gewesen sei, daß neun Arbeitnehmer/-innen der im Spruch genannten Gesellschaft in Arbeitsräumen, "sonstigen Arbeitsplätzen" oder Betriebsräumen, die nicht der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung entsprochen hätten, "beschäftigt waren", wofür die Berufungswerberin als nach außen vertretungsbefugtes Organ der genannten Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Strafbemessend sei unter Beachtung des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG den Strafanträgen des Arbeitsinspektorates zu folgen gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin ein, daß das Straferkenntnis Räumlichkeiten zwar technisch genau beschreibe, jedoch nicht darüber abspreche, ob überhaupt bzw. welche Tätigkeit in den inkriminierten Räumlichkeiten ausgeübt werde; auch bestreitet sie das Vorliegen von sieben Massageräumen. Unter den Titel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhebt die Berufungswerberin den Hauptvorwurf an das Straferkenntnis, daß nämlich der "relevante Grundtatbestand", nämlich die Arbeitsleistung in den beschriebenen Räumen, nicht erfüllt gewesen sei. Gestützt auf dieses Vorbringen beantragt die Berufungswerberin die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen.

3. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat, nach Einsicht in den Strafakt zu Zl. Ge-2019/1992/He und nach Einholung von Stellungnahmen der beteiligten Arbeitsinspektorate, über die - zulässige - Berufung erwogen:

4.1. Schon aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist.

4.2.1. Gemäß § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sache, auf deren Entscheidung der unabhängige Verwaltungssenat dabei beschränkt ist, ergibt sich zu allererst aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses. Dessen zwingenden Inhalt regelt § 44a VStG; die Ziffer 1 verlangt den Vorwurf der als erwiesen angenommenen Tat, die hinsichtlich des Täters und der Tatumstände (= alle wesentlichen Sachverhaltselemente) so genau umschrieben sein muß, daß zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und zum anderen die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Es muß daher der Beschuldigten die Tat in derart konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß sie in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Strafverfahren (und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können; und schließlich muß der Spruch geeignet sein, die Beschuldigte rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zB. VwGH vom 10.6.1992, 92/04/0055) entwickelten Vorgaben sind vom unabhängigen Verwaltungssenat auch auf den vorgelegten Fall anzumessen.

4.2.2. Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung umschreibt im § 1 eine Reihe von Begriffen, die für die Anwendung zahlreicher Bestimmungen der Verordnung Bedeutung haben. So sind gemäß - § 1 Z1 "Arbeitsräume": Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; - § 1 Z2 "ständige Arbeitsplätze": a) Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder an mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder b) Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind; - § 1 Z3 "sonstige Betriebsräume": Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; - § 1 Z4 "Betriebsräume": Darunter versteht die AAV Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume.

4.2.3. Die AAV erfaßt als "Notausgänge" nur solche im Sinne des § 23: Es sind dies unter bestimmten, vom Verordnungsgeber genau determinierten Verhältnissen von der Behörde vorzuschreibende und dann zusätzlich (zu den dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgängen) anzulegende Ausgänge. Irgendwelche Türen, die - auch ohne daß die vom Verordnungsgeber positivierten Voraussetzungen vorlägen in irgendeiner Weise und ohne zugrundeliegende behördliche Anordnung als Notausgänge bloß sonstwie gekennzeichnet sind, sind keine "Notausgänge" im Sinne der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschrift des § 23 AAV.

4.2.4. Gemäß § 100 AAV sind Übertretungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.

4.2.5. § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes erklärt Zuwiderhandlungen der Arbeitgeber gegen Vorschriften der auf Grund seines § 24 erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretung und sieht als Sanktion Geldstrafe bis zu 50.000 S vor. Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung ist eine derartige, auf Grund des § 24 ANSchG erlassene Verordnungsvorschrift.

5.1. Vor dem Hintergrund dieses hier anzuwendenden materiellen Rechts entspricht den dargelegten Konkretisierungsanforderungen (4.2.1.) weder die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Februar 1992 als erste Verfolgungshandlung noch der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Es wäre nämlich erforderlich gewesen, solche Sachverhalte anzulasten, die erst mit Eindeutigkeit erkennen und zuordnen lassen, daß die Berufungswerberin (als Arbeitgeberin) die in den zwölf Spruchpunkten des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z2 VStG als verletzt angegebenen Gebotsnormen tatsächlich übertreten hat.

5.2. Wie im folgenden dargestellt wird, hat die belangte Behörde in keinem der Spruchpunkte den Nachweis der objektiven Verwirklichung der Gebotsnorm-Verletzung erbracht - entweder weil der vorgeworfene Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig ist (Punkte 1 bis 6; 9 bis 11) oder weil der Sachverhalt unter hier nicht anzuwenden gewesene Tatbestände subsumiert wurde (Punkte 7 und 8; 12):

5.2.1. Zum Spruchpunkt 1 (Übertretung des § 4 Abs.1 AAV): Es ist nicht zu erkennen, auf welchen Sachverhalt die belangte Behörde die von ihr vorgenommene Unterstellung der "sieben Massageräume" unter den Begriff des ständigen Arbeitsplatzes stützt. Eine Ermittlungstätigkeit in diese Richtung hat nicht stattgefunden; ein entsprechender Sachverhalt wurde nicht vorgeworfen (die belangte Behörde hat hier - wie auch in anderen Punkten - lediglich eine in der Anzeige des Arbeitsinspektorats diesbezüglich aufgestellte, in der Art eines strafbehördlichen Schuldspruchs vorformulierte, nicht näher begründete Behauptung angelastet).

5.2.2. Zum Spruchpunkt 2 (Übertretung des § 8 Abs.1 erster Halbsatz AAV):

Dieser Tatvorwurf spricht allgemein von "Räumen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind"; nicht jedoch geht hervor, welche von den in der Einleitung des Schuldspruchs aufgezählten Räumen konkret gemeint sind. Außerdem bleibt dunkel, aus welchen Gründen die hier erfaßten "Räume" überhaupt dem Rechtsbegriff "Arbeitsräume" (als wesentliches Tatbestandselement des § 8 Abs.1) unterstellt worden sind. Weder hat eine Sachverhaltsermittlung in diese Richtung stattgefunden noch wurde ein entsprechender Sachverhalt angelastet.

5.2.3. Zu den Spruchpunkten 3 bis 5 (Übertretung des § 8 Abs.1 zweiter Halbsatz AAV, des § 10 Abs.1 AAV; des § 13 Abs.3 erster Satz AAV): Die Ausführungen zum Spruchpunkt 2 gelten sinngemäß. Auch hier wurde unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und vorzuwerfen: Die Ermittlungen (§§ 37 und 39; 56 AVG iVm § 24 VStG) der belangten Behörde hätten sich zielgerichtet darauf erstrecken müssen, in welchen Räumen werden gemäß ihrer Zweckbestimmung welche Arbeiten ausgeführt und in welchen ist mindestens ein ständiger Arbeitsplatz (im Sinne der Begriffsbestimmung) eingerichtet.

5.2.4. Zum Spruchpunkt 6 (Übertretung des § 21 Abs.3 zweiter Satz erster Halbsatz AAV): Der Tatvorwurf unterläßt die unverzichtbare genaue Angabe, bei welchen "Ausgangstüren" (die angegebene Gebotsnorm kennt nur "Ausgänge") die vorgeschriebene Mindestbreite unterschritten worden ist. Alle Ausgänge? Nur bestimmte Ausgänge? Ausgänge nur aus Betriebsräumen oder auch aus dem Betriebsgebäude? 5.2.5. Zu den Spruchpunkten 7 und 8 (Übertretung des § 23 Abs.1 letzter Satz und Abs.2 erster Halbsatz AAV): Im Mittelpunkt des Tatvorwurfs dieser beiden Spruchpunkte steht eine "als Notausgang gekennzeichnete Tür"; jedoch weder dem Tatvorwurf noch dem Strafakt insgesamt ist zu entnehmen, welcher - von der belangten Behörde! ermittelte und als maßgebend festgestellte Sachverhalt zu der Unterstellung dieser "als Notausgang gekennzeichneten Tür" unter den Rechtsbegriff des Notausganges im Sinne des § 23 Abs.1 AAV geführt hat. Irgendeine, vom Arbeitgeber offenbar eigeninitiativ als Notausgang gekennzeichnete Tür wird deswegen allein noch nicht zu einem Notausgang im Sinne der Begriffsbildung des Verordnungsgebers. Nur jene Notausgänge gemäß der strengen Vorschrift des § 23 Abs.1 AAV unterliegen den weiterführenden Vorschriften, die der Verordnungsgeber für (eben nur) solche Ausgänge aufgestellt hat.

5.2.6. Zum Spruchpunkt 9 (Übertretung des § 24 Abs.5 erster Halbsatz AAV): Die Ausführungen zu den Spruchpunkten 2 bis 6 gelten sinngemäß. Der hier maßgebliche Tatbestand verlangt das Vorhandensein von Arbeitsräumen; vorliegend wurde die Eigenschaft der Massageräume (alle sieben oder nur bestimmte?) als Arbeitsräume im Sinne des Rechtsbegriffs der AAV weder ermittelt noch nachgewiesen noch vorgeworfen.

5.2.7. Zu den Spruchpunkten 10 und 11 (Übertretung des § 26 Abs.8 zweiter Satz und § 26 Abs.9 erster Satz AAV): Beide Tatvorwürfe setzen die Stiege als Verkehrsweg bzw. Fluchtweg vom Obergeschoß ins Erdgeschoß des Gebäudes voraus. Im Obergeschoß befinden sich nach den diesbezüglich unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen jedoch nur die "sieben Massageräume". Da deren Eigenschaft als Arbeitsräume bzw. Betriebsräume im Sinne der Begriffsinhalte der Verordnung jedoch nicht nachgewiesen worden ist, ist somit auch diesen beiden Tatvorwürfen der Boden entzogen.

5.2.8. Zum Spruchpunkt 12 (Übertretung des § 23 Abs.3 zweiter Satz AAV): Der hier ermittelte und vorgeworfene Sachverhalt kann nicht dem Begriff des Notausganges im Sinne des § 23 AAV unterstellt werden (siehe oben 4.2.2.). Indem der Tatvorwurf von der elektrisch verriegelbaren Tür als einzige Tür in den Betriebsraum "Tanzfläche" ausgeht, ist die Unterstellung dieser Tür unter den Begriff des Notausgangs des § 23 AAV rechtlich verfehlt. Nach dieser Vorschrift ist ein Notausgang nur eine zusätzlich zum schon vorhandenen (Normal-)Ausgang bei Zutreffen bestimmter, vom Verordnungsgeber genau geregelter Voraussetzungen angeordnete Tür. Denkbar allenfalls wäre eine Unterstellung dieses Sachverhalts unter die Vorschrift des § 21 Abs.6 erster Satz AAV oder des § 22 Abs.9 letzter Satz AAV gewesen.

5.3. Keine Rede kann davon sein, daß, wie die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses auf Seite 6 ausführt, die "Sachverhaltsfeststellungen des Arbeitsinspektorats" im Ermittlungsverfahren unbestritten geblieben sind. In der nach Aufforderung zur Rechtfertigung abgegebenen Stellungnahme vom 13. März 1992 bestreitet die Berufungswerberin unmißverständlich, daß "Arbeitnehmer" in den beschriebenen Lokalitäten tätig sind. Auch der vom Arbeitsinspektorat getroffenen und von der belangten Behörde lediglich tradierten Feststellung der "Überdachung des Innenhofes" widerspricht die Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme.

5.4. Insgesamt hat die belangte Behörde kein eigenes Beweisverfahren zur Ermittlung der tatsächlichen Gegebenheiten an Ort und Stelle im inkriminierten Betriebsgebäude geführt. Sie hat sich mit den, wie sich gezeigt hat: ungenauen, jedenfalls aber an den Erfordernissen der objektiven Tatbestände vorbeizielenden Feststellungen des anzeigenden Arbeitsinspektorates begnügt und genau (nur) diese Feststellungen zum Tatvorwurf erhoben bzw. rechtsirrige Zuordnungen einfach übernommen. Die Tatbildlichkeit war jedoch in keinem einzigen Fall nachgewiesen.

6. Im Ergebnis ist die Berufung begründet; zusammenfassend war aus den dargelegten Gründen das Straferkenntnis aufzuheben. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war zu verfügen, zum einen weil Umstände vorliegen, die die weitere Verfolgung der Berufungswerberin in dieser Sache ausschließen (die Verjährungsfrist des § 31 VStG ist wegen Unbestimmtheit der einleitenden Verfolgungshandlung nie unterbrochen worden), und zum anderen weil die angelasteten Taten keine Verwaltungsübertretungen bilden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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