Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220230/7/Ga/Hm

Linz, 16.09.1992

VwSen - 220230/7/Ga/Hm Linz, am 16. September 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Lades Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner zur Berufung des P in L 27, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 16. April 1992, GZ. 501/0-124/91-Str, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Begründung:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erkannte mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig, er habe als gewerberechtlich Verantwortlicher für das Stehbuffet im Standort L, G, zumindest am 30. April 1991 eine gewerberechtlich genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich einen Imbißstand, ohne die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung betrieben, obwohl die Betriebsanlage wegen ihrer geringen Entfernung zum benachbarten Wohnhaus und der an dieser Nachbarwohnhauswand situierten Wohnungsfenster im Hochpaterre und im 1. Obergeschoß sowie wegen der Betriebseinrichtung, insbesondere der Verwendung eines Bratwürstelrösters und eines Plattenrostes geeignet sei, Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen; dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z.3 iVm § 74 Abs.2 Z.2 der Gewerbeordnung 1973 begangen; wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages von 300 S zu den Kosten des Strafverfahrens.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis vom 16. April 1992 hat der Beschuldigte mit einem nicht datierten, bei der belangten Behörde am 26. Mai 1992 eingelangten Schriftsatz Berufung eingebracht.

2. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Durch die Vorlage wurde im Grunde des § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Er entscheidet gemäß § 51c VStG in diesem Fall durch (nur) eines seiner Mitglieder.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt zu GZ. 501/1-124/91-Str des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz Einsicht genommen und zur Rechtzeitigkeit der Berufung erwogen:

3.1. Das angfochtene Straferkenntnis wurde am Freitag, dem 8. Mai 1992 dem Berufungswerber zu eigenen Handen zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Freitag, der 22. Mai 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat der Berufungswerber seine Berufung jedoch erst am Montag, dem 25. Mai 1992 der Post zur Beförderung übergeben. Dies geht deutlich aus dem auf dem Briefkuvert angebrachten Postdatumsstempel hervor. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar und auch sonst nicht hervorgekommen.

Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber jedoch nicht genützt (eine beim unabhängigen Verwaltungssenat am 17. Juli 1992 eingelangte schriftliche Mitteilung mußte wegen Nichtbefolgung eines gemäß § 13 Abs.4 erster Fall AVG erteilten Bestätigungsauftrages unberücksichtigt bleiben).

Auf der Grundlage des somit nicht bestrittenen, als maßgebend festgestellten Sachverhaltes hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das Straferkenntnis am 8. Mai 1992 durch persönliche Empfangnahme rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 25. Mai 1992 eingebrachte Berufung verspätet.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, ohne daß es der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis vom 16. April 1992 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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