Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220235/7/Kl/Rd

Linz, 07.09.1993

VwSen - 220235/7/Kl/Rd Linz, am 7. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des E vertreten durch RA Dr. W L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Mai 1992, Ge-96/342/1991/Tr, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 19 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von insgesamt 3.600 S, ds 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.5.1992, Ge-96/342/1991/Tr, wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, daß er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG des Arbeitgebers "L. S Beton- Fertigteilwerke GesmbH" zu vertreten hat, daß im Betrieb in A, B, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz anläßlich einer Überprüfung am 8.10.1991 festgestellt wurde, A) die nachstehend angeführten Arbeitnehmer in der Woche vom 30.9.1991 bis 6.10.1991 mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden beschäftigt wurden, obwohl gemäß § 9 iVm § 3 des Arbeitszeitgesetzes die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf, und zwar 1) A jun. 63 Stunden Wochenarbeitszeit 2) A sen. 64,5 Stunden Wochenarbeitszeit 3) W 60,5 Stunden Wochenarbeitszeit 4) G 56,5 Stunden Wochenarbeitszeit 5) L 59,5 Stunden Wochenarbeitszeit B) die nachstehend angeführten Arbeitnehmer wie folgt mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt wurden, obwohl gemäß § 9 des Arbeitszeitgesetzes die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf, und zwar 1) A jun. am 1.10.1991 11,5 Stunden Tagesarbeitszeit am 2.10.1991 11 Stunden Tagesarbeitszeit 2) A sen. am 30.9.1991 10,5 Stunden Tagesarbeitszeit am 2.10.1991 10,5 Stunden Tagesarbeitszeit am 3.10.1991 10,5 Stunden Tagesarbeitszeit 3) W am 1.10.1991 10,5 Stunden Tagesarbeitszeit am 3.10.1991 11,5 Stunden Tagesarbeitszeit 4) G am 2.10.1991 11 Stunden Tagesarbeitszeit C) den nachstehend angeführten Arbeitnehmern im Anschluß an die Tagesarbeitszeit am 3.10.1991 jeweils nur eine 6stündige Ruhezeit gewährt wurde, obwohl gemäß § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist, und zwar 1) A sen. 2) G Michael Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu A) § 9 iVm § 7 Abs.1 und § 3 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes Zu B) § 9 des Arbeitszeitgesetzes Zu C) § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes jeweils iVm § 28 Abs.1 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 647/1987.

Es wurden daher folgende Geldstrafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß zu A 1.) 2.000 S 48 Stunden § 28 AZG zu A 2.) 2.000 S 48 Stunden § 28 AZG zu A 3.) 2.000 S 48 Stunden § 28 AZG zu A 4.) 2.000 S 48 Stunden § 28 AZG zu A 5.) 2.000 S 48 Stunden § 28 AZG zu B 1.) 1.000 S 24 Stunden § 28 AZG zu B 2.) 1.000 S 24 Stunden § 28 AZG zu B 3.) 1.000 S 24 Stunden § 28 AZG zu B 4.) 1.000 S 24 Stunden § 28 AZG zu C 1.) 2.000 S 48 Stunden § 28 AZG zu C 2.) 2.000 S 48 Stunden § 28 AZG -------Gesamt 18.000 S ======== 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher begründend ausgeführt wurde, daß es zwar in den vorliegenden Fällen, die sich auf den Zeitraum einer knappen Woche beziehen, zu Arbeitszeitüberschreitungen, die zum Teil äußerst geringfügig waren, gekommen sei, daß aber der Einschreiter Anweisungen an die Arbeitnehmer erteilt hätte und auch stichprobenweise Kontrollen durchgeführt hätte. Daraus könne daher kein Verschulden des Berufungswerbers abgeleitet werden, da eine Kontrolle der Einhaltung der Anweisungen etwa nach Ablauf einer Woche genügen müßte. Eine tägliche Überprüfung der Arbeitszeiten sei aufgrund der Vielzahl der Arbeitnehmer ausgeschlossen. Im übrigen werde die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Betriebsleiter bestritten. Die Geldstrafe wird auch der Höhe nach angefochten, weil zum Teil nur geringfügige Arbeitszeitüberschreitungen vorgekommen sind und Milderungsgründe zu berücksichtigen sind. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Gemäß § 8 Abs.4 und 5 des ArbIG 1974 wurde das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck am Verfahren beteiligt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Darin wurde mitgeteilt, daß vom Berufungswerber keine neuen mildernden Umstände angeführt wurden und es wurde daher die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt. Dazu wurde dem Berufungswerber Parteiengehör gewährt.

Da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, der den Vorwurf bildende Sachverhalt im übrigen aber nicht bestritten wurde, und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich in der Berufung verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Folgender Sachverhalt war als erwiesen der Entscheidung zugrundezulegen:

Aus den der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in L angeschlossenen Aufzeichnungen des Arbeitgebers über die Arbeitszeiten ergaben sich die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (siehe Punkt 1) im Hinblick auf das Datum und das Ausmaß näher umschriebenen Arbeitszeiten der dort namentlich benannten Arbeitnehmer.

Diese Aufzeichnungen bzw. die darin aufgezeigte tatsächliche Arbeitszeit (Tagesarbeitszeit, Wochenarbeitszeit, Ruhezeit) wurde vom Berufungswerber in keinster Weise im gesamten Verwaltungsstrafverfahren bestritten und ist daher als erwiesen anzusehen und auch dieser Entscheidung zugrundezulegen.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 647/1987, sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. darf die Tagesarbeitszeit 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Gemäß § 7 Abs.1 kann bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes die Arbeitszeit um 5 Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 10 Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.

Darüber hinaus bestimmt § 9 Abs.1 leg.cit., daß die Arbeitszeit 10 Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich überschreiten darf.

Im übrigen ist nach Beendigung der Tagesarbeitszeit den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren (§ 12 Abs.1 leg.cit.).

Im Grunde der zitierten gesetzlichen Bestimmungen ist daher aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes die Erfüllung des objektiven Tatbestandes im Ausmaß des im Spruch angefochtenen Straferkenntnisses als erwiesen anzusehen.

Hinsichtlich der in der Berufung angezogenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist aber auszuführen, daß der Berufungswerber nicht als Betriebsleiter für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich gemacht wurde, sondern in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. S Beton- Fertigteilwerke GesmbH. Die Eigenschaft des handelsrechtlichen Geschäftsführers geht aus einer im Verfahren erster Instanz durchgeführten Einsicht in das Firmenbuch sowie auch aus der Aussage des Berufungswerbers im Verfahren erster Instanz hervor. Im übrigen wurde die Funktion des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten GesmbH auch in der Berufung nicht bestritten. Als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs.1 VStG und daher auch als solcher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher ist bei einer GesmbH aber der handelsrechtliche Geschäftsführer. Es geht daher das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere.

5.2. Die belangte Behörde hat in ihrer ausführlichen Begründung zum Verschulden des Berufungswerbers unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit des Berufungswerbers angenommen. Diesen Ausführungen haftet keine Rechtswidrigkeit an und sie sind auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundezulegen.

Gemäß § 5 Abs.1 2. Satz VStG ist Fahrlässigkeit nur dann nicht anzunehmen, wenn der Täter glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diesen Entlastungsnachweis konnte der Berufungswerber aber aufgrund seiner Berufungsausführungen nicht erbringen.

Es hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur entschieden, daß der Arbeitgeber selbst dann strafbar ist, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, es sei denn, er hat solche Maßnahmen getroffen, die unter den gegebenen Voraussetzungen aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH vom 19.9.1989, 89/08/0221). Das gemäß § 9 VStG verantwortliche Organ trifft nur dann kein Verschulden im Sinn des § 5 Abs.1 VStG, wenn es den Nachweis zu erbringen vermag, daß eben solche Maßnahmen getroffen wurden. Konkrete solche Maßnahmen wurden aber vom Berufungswerber nicht dargelegt und nicht behauptet. Die Erteilung von Anweisungen allein aber genügt zu einer Entlastung nicht, sondern ist auch für deren Kontrolle Sorge zu tragen. Dabei genügen aber die vom Berufungswerber angeführten stichprobenartigen Kontrollen den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt, nicht (vgl. VwGH 21.1.1988, 87/08/230).

Zu den angeführten Maßnahmen gehört jedenfalls auch eine angemessene Kontrolle, die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisung erfolgte, wobei nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung erforderlich ist (vgl. VwGH 18.9.1987, 86/17/0020 und VwGH 25.11.1987, 86/09/0174).

Es ist daher vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen, da nach dem erkennbaren Normgehalt der Bestimmung der Arbeitgeber vielmehr verpflichtet ist, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen (bei Ausnutzung aller tatsächlichen und rechtlich im konkreten Betrieb zur Verfügung stehenden Mitteln) möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen.

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In diesem Sinne hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers und seine persönlichen Verhältnisse ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Daß sich diese Umstände geändert hätten, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet. Weiters wurde schon von der belangten Behörde zu Recht in Betracht gezogen, daß konkrete nachteilige Folgen der Tat der Behörde nicht bekannt wurden, weshalb mit den verhängten Strafen das Auslangen gefunden werden konnte. Auch hat die belangte Behörde auf den Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat Bedacht genommen und für die nur geringfügigen Überschreitungen der Tagesarbeitszeit auch geringere Geldstrafen verhängt. Es haftet daher der Entscheidung der belangten Behörde bei der Strafbemessung kein Ermessensfehler an bzw. bestand für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Grund, die festgesetzten Strafen herabzusetzen.

Weitere Milderungsgründe wurden aber vom Berufungswerber nicht vorgebracht und traten auch im Verfahren offenkundig nicht hervor. Es war daher auch das verhängte Strafausmaß zu bestätigen. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe sind die verhängten Geldstrafen als nicht überhöht zu werten und waren sie tat- und schuldangemessen sowie auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepaßt.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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