Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220244/2/Ga/Hm

Linz, 29.07.1992

VwSen - 220244/2/Ga/Hm Linz, am 29. Juli 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner zur Berufung des E B, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Mai 1992, Zl.Ge96-2437-1992, beschlossen:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Begründung:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 1.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er ein Anmeldungsgewerbe, nämlich das Tischlerhandwerk, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt und dadurch den § 366 Abs.1 Z.1 iVm § 94 Z.78 der Gewerbeordnung 1973 verletzt habe. Gleichzeitig hat die belangte Behörde den Berufungswerber zur Zahlung eines Beitrages von 100 S zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber mit Schrifsatz vom 30. Mai 1992 rechtzeitig Berufung mit nachstehendem Inhalt eingelegt:

"Berufung gegen das Straferkennntis. Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen das angeführte Straferkenntnis Berufung.

Begründung: Sie begründen Ihr Erkenntnis damit, daß meine Gewerbeanmeldung erst am 28 Jänner 1992 eigelangt ist. Nach meinem Wissen gelten Ansuchen, Berufungen und dergl. mit dem Tag als abgegeben an dem die Schriftstücke der Post übergeben wurden. Meine Gewerbeanmeldung wurde mit der Post übersandt. Sie bestätigen den Eingang mit 28. Jänner 1992. Daraus folgt, daß das Schriftstück spätestens am 27. Jänner der Post übergeben wurde." 2. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Durch die Vorlage wurde im Grunde des § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Er entscheidet gemäß § 51c VStG in diesem Fall durch (nur) eines seiner Mitglieder.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt zu Ge96-2437-1992 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Einsicht genommen und über die Berufung erwogen:

3.1. Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren gilt diese Anordnung in gleicher Weise. Eine nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften zulässige Berufung bedarf somit zwingend des ausdrücklichen Begehrens, den angefochtenen Strafbescheid zu beheben, dh. ersatzlos zu beseitigen oder - in bestimmter Weise - abzuändern; das konkrete Begehren muß deutlich zutage treten (z.B. VwGH vom 17.3.1982, 81/09/0103).

3.2. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführung des Berufungswerbers in seinem Schriftsatz vom 30. Mai 1992 gerade noch die Mindestanforderung an eine Begründung seines Begehrens erfüllt. Es fehlt nämlich das Begehren als solches. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung, die ausdrücklich auf das inhaltliche Erfordernis eines Antrages hingewiesen hatte, kann dem Schriftsatz weder ein direkter noch ein indirekter Hinweis darüber entnommen werden, was der Beschuldigte mit der Befassung der Berufungsbehörde anstrebt. Die Berufungserklärung für sich allein macht den Berufungsantrag weder überflüssig noch kann sie ihn ersetzen.

3.3. Dieser, einer Wertung des Schriftsatzes als verfahrensrechtlich richtiges Rechtsmittel entgegenstehende, wesentliche Mangel kann - gerade wegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde - nicht mit Hilfe eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG (jedenfalls nicht nach abgelaufener Berufungsfrist) behoben werden.

3.4. Somit entspricht der Schriftsatz vom 30. Mai 1992 nicht den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für eine solche Berufung, die es dem unabhängigen Verwaltungssenat ermöglicht, als verfassungsmäßiges Kontrollorgan - hier als Strafberufungsbehörde - einzuschreiten. Es war deshalb, ohne daß es der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, gemäß den im Spruch dieses Bescheides zitierten Gesetzesstellen auf Zurückweisung zu beschließen. Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte der unabhängige Verwaltungssenat die inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis vom 30. Mai 1992 abgeschlossenen Strafverfahrens von Gesetzes wegen nicht vornehmen.

4. Unbeschadet des vorstehenden Ergebnisses wird zur Information des Berufungswerbers bemerkt, daß eine "Gewerbeanmeldung" rechtlich als ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs.1 AVG zu werten ist. Schriftliche Anbringen dieser Art sind weder nach dieser Gesetzesbestimmung noch nach der diesem Fall zugrundeliegenden Materienvorschrift (das ist die Gewerbeordnung 1973) fristgebunden; sie gelten jeweils als mit dem Tag eingebracht (gestellt), an dem das Anbringen der Behörde zukommt, dh. in ihrer Einlaufstelle einlangt (somit kommt es nicht - wie bei fristgebundenen Anträgen, z.B. einer Berufung - auf den Tag der Postaufgabe an; vgl. VwGH vom 10.1.1979, 1407/77). Insofern wäre dieser Einwand des Berufungswerbers für sich allein nicht geeignet gewesen, mit Erfolg einen Verfahrensfehler der belangten Behörde darzutun.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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