Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220246/2/Kl/Rd

Linz, 11.05.1993

VwSen - 220246/2/Kl/Rd Linz, am 11. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J, B vertreten durch RA Dr. B A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 28. Jänner 1992, Ge96-89-1990, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

II. Es entfallen jegliche Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit eingangs zitiertem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 28. Jänner 1992 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 verhängt, weil er in der Zeit vom 22.12.1989 bis 2.6.1990 in B, G, eine Dieselkraftstoff-Eigentankanlage betrieben hat, ohne hiefür eine Betriebsanlagengenehmigung besessen zu haben.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher Verjährung, Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

4.1. In ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgesprochen, daß gemäß § 44a lit.a VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Danach erscheint es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Es muß daher dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Strafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesen Konkretisierungsanforderungen entspricht weder die im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung, welche zur Wahrung der Frist gemäß § 31 Abs.2 VStG erforderlich ist, noch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses.

Es wäre nämlich erforderlich gewesen, daß in den Spruch des Straferkenntnisses auch jene konkreten Umstände gemäß den Tatbeständen nach § 74 GewO 1973 aufgenommen werden, die geeignet sind, eine Genehmigungspflicht nach § 74 GewO 1973 für die konkrete Betriebsanlage hervorzurufen.

4.2. Aus den angeführten Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen, weil eine weitere Verfolgung nicht mehr möglich ist.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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