Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220254/2/Kl/Rd

Linz, 08.10.1993

VwSen - 220254/2/Kl/Rd Linz, am 8. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.7.1992, Ge96/114/92-4/92/H, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 44a und 45 Abs.1 Z3 VStG.

II. Es entfallen jegliche Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit eingangs zitiertem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.7.1992 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 verhängt, weil er als Inhaber der Gewerbeberechtigung "Sägergewerbe" im Zeitraum 1.4.1991 bis 9.6.1992 an der östlichen Hallenseite der Sägehalle im Standort , die zur Ausübung des Sägergewerbes dient, einen Spänebunker in Holzbauweise errichtet hat, ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erwirkt zu haben.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher Verfolgungsverjährung eingewendet wird, zumal die Errichtung des Spänebunkers jedenfalls mehr als sechs Monate zurückliegt und der Betrieb aber nicht vorgeworfen wurde. Der Spänebunker ist seit Jänner 1992 leer und nicht mehr gewerblich betrieben. Die Errichtung erfolgte schon von dem Vater des Berufungswerbers vor dem 1.4.1991. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

4.1. In ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgesprochen, daß gemäß § 44a lit.a VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Danach erscheint es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Es muß daher dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Strafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesen Konkretisierungsanforderungen entspricht weder die im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung, welche zur Wahrung der Frist gemäß § 31 Abs.2 VStG erforderlich ist, noch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses.

Es wäre nämlich erforderlich gewesen, daß in den Spruch des Straferkenntnisses auch jene konkreten Umstände gemäß den Tatbeständen nach § 74 GewO 1973 aufgenommen werden, die geeignet sind, eine Genehmigungspflicht nach § 74 GewO 1973 für die konkrete Betriebsanlage hervorzurufen.

4.2. Aus den angeführten Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen, weil eine weitere Verfolgung nicht mehr möglich ist.

4.3. Darüber hinaus ist aber auch anzuführen, daß bei der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 zwei Straftatbestände vorliegen. Bei der konsenslosen Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage handelt es sich um ein Zustandsdelikt. Das Zustandsdelikt des Errichtens einer Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Verhaltens abgeschlossen. Die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die Errichtung der Anlage abgeschlossen wurde (vgl. Stolzlechner-Wendl-Zitta, "Die gewerbliche Betriebsanlage", 2. Auflage, Seite 316f).

Dazu wendet der Berufungswerber zu Recht ein, daß die Errichtung bereits 1991 abgeschlossen war und der Tatbestand des Errichtens daher - aufgrund einer verspäteten Verfolgung und daher mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung - verjährt ist. Dies ergibt sich im übrigen auch aus der schriftlichen Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.9.1992 im parallel laufenden Baustrafverfahren (Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat). Der genehmigungslose Betrieb der Betriebsanlage hingegen wurde - wie zu Recht vom Berufungswerber angeführt wurde - nicht vorgeworfen. Da laut Vorwurf des Straferkenntnisses das strafbare Verhalten mit 9.6.1992 geendet hat, ist eine Tatauswechslung im Hinblick auf einen genehmigungslosen Betrieb aufgrund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich. Es war daher auch im Hinblick auf diese Tatbestandsalternative das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn Hermann Stadler, Eben 34, 4202 Kirchschlag.

2. die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Peuerbachstraße 26, 4041 Linz, unter Aktenrückschluß zu Ge96/114/1992-6/92/Hf vom 6.8.1992.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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